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Klima-Taxonomie-Berichtsregeln nun zu beachten

10.01.2022 - Lesezeit: 5 Minuten

AutorIn

Florian Kranebitter

Partner

Seit dem 1. Jänner 2022 müssen Unternehmen mit einer angemessenen Berichterstattung gemäß der EU-Taxonomie beginnen, um die Offenlegungsanforderungen gemäß der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) und der Taxonomie-Verordnung zu erfüllen.

Mit der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) - die bereits seit dem 12. Juli 2020 in Kraft ist - wurde ein EU-weites Klassifizierungssystem (Taxonomie) für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten eingeführt, um vor allem Finanzmarktteilnehmern nachhaltige Investitionen zu erleichtern. In Ergänzung zur Verordnung über die Offenlegung von Informationen zu nachhaltigen Finanzinstrumenten (Verordnung (EU) 2019/2088) legt die Taxonomie-Verordnung die Kriterien fest, die eine wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig zu gelten, und erlegt den Unternehmen, die unter die Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) fallen, zusätzliche Offenlegungspflichten in Bezug auf ökologisch nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten auf.

Damit eine wirtschaftliche Tätigkeit als ökologisch nachhaltig im Sinne der Taxonomie-Verordnung gelten kann, muss sie vier Voraussetzungen erfüllen. Einerseits muss sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der folgenden Umweltziele leisten:

  1. Eindämmung des Klimawandels; 
  2. Anpassung an den Klimawandel; 
  3. die nachhaltige Nutzung und der Schutz der Wasser- und Meeresressourcen; 
  4. der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; 
  5. Verhütung und Bekämpfung der Umweltverschmutzung; oder
  6. Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.

 Andererseits darf die unternehmerische Tätigkeit keinem anderen der genannten Umweltziele erheblich schaden und muss soliden und wissenschaftlich fundierten technischen Prüfkriterien sowie sozialen und Governance-Mindestgarantien genügen. 
Die Taxonomie-Verordnung wird durch den Delegierten Rechtsakt der EU (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139) ergänzt, der von der Europäischen Kommission am 4. Juni 2021 angenommen wurde und in dem die technischen Screening-Kriterien (TSC) festgelegt sind, anhand derer bestimmt wird, unter welchen Bedingungen eine unternehmerische Tätigkeit als wesentlicher Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels oder zur Anpassung an den Klimawandel gilt, und anhand derer bestimmt wird, ob diese unternehmerische Tätigkeit keinem der anderen Umweltziele erheblichen Schaden zufügt. Der Delegierte Rechtsakt umfasst mehr als 85 Wirtschaftstätigkeiten und Umweltziele und damit weit mehr Tätigkeiten und Ziele als frühere Rechtsakte, wobei in diesem Zusammenhang gerade aktuell besonders kontrovers diskutiert wird, ob Atom- und Gasenergie als nachhaltige Tätigkeiten betrachtet werden können.

Der Delegierte Rechtsakt wurde am 9. Dezember 2021 veröffentlicht und ist ab dem 1. Januar 2022 teilweise anwendbar.

Seit dem 1. Januar 2022 müssen die Unternehmen mit der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie beginnen, um die Offenlegungspflichten gemäß der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) und der Taxonomie-Verordnung zu erfüllen. Die Marktteilnehmer, die unter die NFRD fallen, die für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten gilt, darunter börsennotierte Unternehmen, Banken, Versicherungen und andere Unternehmen, die von den nationalen Behörden als Unternehmen von öffentlichem Interesse eingestuft werden, müssen für das Jahr 2021 weitere Berichte über die Eignung ihrer Anpassungen an den Klimawandel in Bezug auf bestimmte Wirtschaftstätigkeiten und die entsprechenden Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels vorlegen.

Zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Offenlegungspflicht gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit dem Delegierten Rechtsakt, hat die Europäische Kommission am 20. Dezember 2021 Fragen und Antworten (Q&As) mit Leitlinien zur Berichterstattung über die Eignung für die Taxonomie mit dem Titel „How should financial and non-financial undertakings report Taxonomy-eligible economic activities and assets in accordance with the Taxonomy Regulation Article 8 Disclosures Delegated Act?“ veröffentlicht.

Obwohl es sich bei diesen Q&As um einen rechtlich unverbindlichen Leitfaden handelt, bilden sie in der Praxis für Banken, Investoren, Versicherer und Nicht-Finanzunternehmen eine wertvolle Orientierung bei der Vorbereitung auf die für die EU-Taxonomie in Frage kommenden Angaben. Insgesamt werden in den Q&As 22 Fragen beantwortet, und dabei auch sehr praxisrelevante Aspekte behandelt, wie beispielsweise die Frage welche Vermögenswerte bzw. Asset-Klassen Taxonomie-fähig sind oder ob Lebensversicherungen grundsätzlich Taxonomie-fähige unternehmerische Tätigkeiten darstellen.

AutorIn

Florian Kranebitter

Partner