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Identitätsfeststellungsvorgaben für Kreditinstitute im Rahmen des Verbraucherzahlungskontogesetzes

30.11.2016 - Lesezeit: 2 Minuten

 

 

 

 

Implikationen der 4. Geldwäsche-Richtlinie

1. Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Mit 18.9.2016 trat das Verbraucherzahlungskontogesetz („VZKG“) in Kraft (Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie RL 2014/92/EU), das – unter anderem –allen Verbrauchern mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Verbrauchern ohne festen Wohnsitz, Asylwerbern oder Verbrauchern ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, das Recht auf ein „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“ einräumt (Einzahlungen, Bargeldabhebungen, Ausführung von Zahlungsvorgängen, Überweisungen). Ziel der Regelung ist es, die Zahl kontoloser Verbraucher zu verringern und es (sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftigen) Personen (zB Mindestpensionäre, Obdachlose, Arbeitslose, Lehrlinge, Asylwerber, Fremde) zu ermöglichen, vollständig am sozialen und wirtschaftlichen Leben der Gesellschaft teilzunehmen.

Diesem Recht wurde mittels eines grundsätzlichen Abschlusszwangs der Retailbanken entsprochen (§ 23 Abs 4 VZKG; mit Ausnahme der in § 24 Abs 1 VZKG normierten Ablehnungsgründe), denen damit auch aus Sicht der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhöhte Verpflichtungen auferlegt wurden. Denn diese Vorgaben des VZKG entbinden Kreditinstitute nicht von ihrer Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuwenden. Diese Verpflichtung darf aber nicht dazu führen, dass Kreditinstitute Barrieren für Verbraucher errichten, insbesondere dürfe das Argument der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht als Vorwand dazu verwendet werden, um nicht lukrativen, vermögenslosen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto zu verwehren.

2. Praktische Durchführung der Identitätsfeststellung

Banken haben zahlreiche Rechtsvorschriften zu beachten, die der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen. Die Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der Identität von Kunden („Know Your Customer“-Prinzip) stellt eine Kernverpflichtung dar, die gewährleistet, dass Banken über ausreichende Information betreffend die Identität ihrer Kunden verfügen.

Das VZKG sieht vor, dass bei der Eröffnung des Kontos ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen ist, der den Anforderungen des § 40 Abs 1 BWG entspricht und anhand dessen das Kreditinstitut entsprechend seiner gesetzlichen Sorgfaltspflichten die Identität des Kunden feststellt. Bei Asylwerbern und Geduldeten ohne amtlichen Lichtbildausweis sind für die Identifizierung die nach §§ 50 und 51 AsylG ausgestellten Verfahrenskarten oder Aufenthaltsberechtigungskarten sowie die gemäß § 46a Abs 4 des Fremdenpolizeigesetzes ausgestellten Karten für Geduldete heranzuziehen. Diese (bloß temporären) Dokumente, Daten oder Informationen sind gemäß den Gesetzesmaterialien „stets zu aktualisieren“. Wie diese Aktualisierung vorgenommen werden soll, bleibt aber offen: Der Versuch der Bankenindustrie, diese Aktualisierungsverpflichtung dem Verbraucher aufzuerlegen, wurde im Gesetz jedenfalls nicht übernommen. Unseres Erachtens besteht aber – trotz des grundsätzlichen Kontrahierungszwangs – jedenfalls das Kündigungsrecht der Bank gemäß § 40 Abs 2d BWG, wenn das Kreditinstitut nicht in der Lage ist (zB durch mangelnde Mitwirkung des Kunden), die gesetzlich vorgeschriebene Kundenidentifizierung vorzunehmen. Die zeitlichen Intervalle, in denen Aktualisierungen vorzunehmen sind, sind wohl risikobasiert im Sinne der 4. Geldwäsche-Richtlinie zu beurteilen; eine eindeutige Regelungsvorschrift gibt es nicht.