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Freie Meinungsäußerung im Internet

03.03.2020 - Lesezeit: 3 Minuten

AutorIn

Stefan Adametz

Partner

Diskussionen im Internet können sehr emotional und hitzig ablaufen; vor allem bei kontroversiellen Themen wie Politik, Klimawandel oder Migration sind beleidigende Postings an der Tagesordnung. Doch auch bei Nutzerbewertungen sind Händler, Handwerker oder Restaurantbetreiber häufig mit unangenehmen oder unangebrachten Aussagen konfrontiert. Was kann man tun, wenn sich der Diskussionspartner oder der Bewertende im Ton vergreift und/oder unsachlich ist?

Einträge auf Plattformen wie Facebook, Twitter, TripAdvisor oder Google werden binnen kurzer Zeit von zahlreichen Personen gelesen. Ob man sich gegen beleidigende oder geschäftsschädigende Postings oder Bewertungen wehren kann, hängt davon ab, ob es sich um (objektiv überprüfbare) Tatsachenbehauptungen oder um (rein subjektive) Werturteile handelt.

Zulässigkeit von Bewertungen

Wenngleich man jeden Fall einzeln beurteilen muss, kann man generell festhalten, dass man als Unternehmer richtige bzw. faktenbasierte, aber auch subjektive sachbezogene (negative) Bewertungen/Werturteile (wie etwa „das Essen hat mir nicht geschmeckt“) – sofern sie nicht beleidigend formuliert sind – grundsätzlich akzeptieren muss. Gegen (objektiv) wahrheitswidrige und beleidigende Bewertungen sowie andere Verunglimpfungen oder sogar Beschimpfungen kann man sich allerdings juristisch zur Wehr setzen und Unterlassung, Beseitigung, Widerruf der unwahren Behauptung, Veröffentlichung des Widerrufs und/oder Schadensatz verlangen:

  • Kreditschädigung (§ 1330  Abs. 2 ABGB): Die Bestimmung greift, wenn unrichtige Tatsachenbehauptungen den Kredit, den Erwerb oder das (wirtschaftliche) Fortkommen des Unternehmers gefährden; dies kann bei negativen Beurteilungen regelmäßig gegeben sein. Bewertungen sind nach der Rechtsprechung jedoch häufig noch als zulässig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entsprechen.
  • Ehrenbeleidigung (§ 1330 Abs 1 ABGB): greift bei pauschalen Herabwürdigungen und bei herabsetzenden Bewertungen (Werturteilen), aber auch bei herabsetzenden Tatsachenbehauptungen. Bei der Frage nach der Zulässigkeit wird – vereinfacht gesagt – geprüft, ob das Interesse des Unternehmers, seinen guten Ruf zu wahren, höher zu bewerten ist als das Recht auf freie Meinungsäußerung des Bewertenden. Letzteres findet zwar im sog. „Wertungsexzess“ seine Grenzen, allerdings wird die Grenze zulässiger Kritik vom Obersten Gerichtshof sehr weit gezogen.

Kein Recht auf freie Meinungsäußerung gibt es bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, die (i) auf unwahren Tatsachenbehauptungen basieren oder (ii) Beleidigungen, Verspottungen, Verunglimpfung oder Ähnliches beinhalten. Auch in einem unberechtigten Vorwurf einer strafbaren Handlung findet die Meinungsfreiheit ihre Grenze. Bewertungen wie „Der schlechteste Wirt von Österreich – Unfreundlich, Teuer, Null Service, Null Bock“ oder der Vergleich eines Verkäufers mit einer „Sau“ oder dessen Bezeichnung als „moralisch heruntergekommen“ sind nach der Rechtsprechung unzulässig.

Je nach Inhalt der Bewertung können auch strafrechtliche Tatbestände wie insbesondere jener der üblen Nachrede, der Kreditschädigung oder der Verleumdung erfüllt sein.

Zulässigkeit von Postings

Bei Postings ist nach der Rechtsprechung – auch unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit – auf den Beitrag Bedacht zu nehmen, den „Diskussionsforen im Internet zu einer offenen und lebendigen Diskussion gesellschaftlich wichtiger Fragen in einer demokratischen Öffentlichkeit leisten“; denn in einer demokratischen Gesellschaft wären „extreme Meinungen, auch wenn sie von Außenseitern, Querdenkern oder Dilettanten geäußert werden, zu tolerieren“. Allerdings wird gerade auf Social Media Plattformen oft die Grenze des sozial Verträglichen oder Akzeptablen überschritten, was ein gerichtliches Vorgehen (insbesondere etwaige Löschbegehren) ermöglicht: So mussten nicht nur Postings mit Anschuldigungen wie „enthirnter grüner Psychopath“, „miese Volksverräterin“ oder „korrupter Trampel“ gelöscht werden, sondern auch andere persönliche (mehr oder minder deftige) Beleidigungen und Verspottungen.

Eine (Ehren-) Beleidigung ist bereits gegeben, wenn Schimpfwörter wie „bescheuert“, „dumm“ oder „Schwein“ fallen. Bei Foren und Chats ist es allerdings vom dort üblichen Umgangston abhängig, ab welchem Grad eine (Ehren-) Beleidigung vorliegt. Die Grenzen zulässiger Kritik an „öffentlichen Personen“ (wie etwa Politikern, Künstlern, Journalisten etc) in Ausübung ihres Berufs sind im Allgemeinen auch weiter gesteckt als bei Privatpersonen.

Neben zivilrechtlichen Folgen (§ 1330 ABGB) können beleidigende oder wahrheitswidrige Postings aber ebenso wie bei Bewertungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

In vielen Fällen wird man neben dem Bewertenden bzw. dem Postenden auch gegen den (gewerblichen) Betreiber der Website (Medieninhaber bzw. Hosting-Provider) aber auch die Betreiber von eigenen Facebook-Seiten bzw. Gruppen oder Twitter-Seiten, die ihren Nutzern/„Followern“ die Kommentierung von Beiträgen ermöglichen) vorgehen können, um die Löschung eines rechtswidrigen Postings/einer rechtswidrigen Bewertung zur erreichen.

Fazit

Unterm Strich zeigt sich, dass auch das Internet kein rechtsfreier Raum ist; online wie offline muss man sich nicht alles gefallen lassen bzw. darf man nicht alles schreiben, was man sich gerade denkt: Ob man Postings oder Bewertungen im Internet löschen muss bzw. einen Anspruch darauf hat, ein Posting oder eine Bewertung löschen zu lassen, ist allerdings immer eine Frage des Einzelfalles.

Je nachdem, ob eine unwahre Tatsachenbehauptung oder ein ehrverletzendes Werturteil vorliegt, kommen Zivilklagen, medienrechtliche Klagen und/oder strafrechtliche Privatanklagen in Betracht; diese können nicht nur gegen den Urheber der beanstandeten Bewertung oder des beanstandeten Postings eingebracht werden, sondern auch gegen den Betreiber der Website bzw. des Bewertungsportals, auf der das negative Rating/Posting veröffentlicht wurde, was vor allem dann wesentlich ist, wenn der Verfasser nicht bekannt oder greifbar ist.

AutorIn

Stefan Adametz

Partner