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Finance Update: Investitionsprämiengesetz

13.08.2020 - Lesezeit: 4 Minuten

AutorIn

Florian Kranebitter

Partner

Finance Update: Investitionsprämiengesetz

Das Investitionsprämiengesetz mit einem Fördervolumen von rund 1 Mrd Euro bis zum Jahr 2025 und einer „Green-Finance“- und Innovations & Digitalisierungs-Komponente ist ein interessanter Anreiz für Unternehmensinvestitionen. Die Rah-menbedingungen für die Investitionsprämie von 7% bzw 14% der Neuinvestition stehen seit kurzem fest, die Antragstellung ist ab 1. September 2020 möglich.

Die Rechtsgrundlagen für dieses COVID-19-bedingte Investitionsprogramm für Unternehmen bilden das am 25.7.2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz - InvPrG) und die dazu am 11.8.2020 veröffentlichte Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Ziel dieser Gesetzesinitiative ist es, für Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich grundsätzlich unabhängig von ihrer Größe und ihrem Geschäftsfeld, in und nach der COVID-19 Krise, einen Anreiz zu schaffen, in ihr Anlagevermögen zu investieren. Dadurch sollen vor allem Betriebsstätten und Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze gesichert und insgesamt die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Österreich gestärkt werden.

Förderungsfähig sind materielle und immaterielle Neuinvestitionen, welche zumindest 3 Jahre im Anlagevermögen behalten werden. Die Investitionsprämie beträgt in der Basisvariante 7% der Neuinvestition. Bei einer Neuinvestition in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14%. Unter den Begriff „Ökologisierung“ fallen laut Förderrichtlinie Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von alternativen Energien (z.B. thermische Solaranlagen und Photovoltaik aber auch thermische Gebäudesanierungen oder die Investition in Luftreinhaltung), E-Mobilität, Rohstoffmanagement, Energieeinsparungen, Abfallwirtschaft und thermische Gebäudesanierungen. Im Bereich „Digitalisierung“ werden Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, Blockchain, Big Data, IT-Sicherheit, Digitalisierung von Geschäftsmodellen und E-Commerce gefördert und mit dem Bereich „Gesundheit/Life-Science“ wird ein Schwerpunkt für die Medizin- und Pharmaindustrie gesetzt, indem die Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten und „Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien“ konkret als förderfähig eingestuft werden. Im Einzelnen konkretisiert die Förderrichtlinie in insgesamt drei Anhängen diejenigen Investitionen aus den Bereichen „Ökologisierung“, Digitalisierungsinvestitionen und Gesundheits- und LifeScience-Investititionen, die der erhöhten Investitionsprämie von 14% unterliegen.

Die Investitionsprämie wird in Form eines steuerfreien nicht-rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Eine Kürzung des Aufwands der Investition findet dadurch nicht statt. Das förderbare Netto-Investitionsvolumen pro Antrag reicht von mindestens EUR 5.000, - bis zu maximal EUR 50 Mio.

Die „Green-Finance“-Komponente dieses Gesetzes kommt nicht nur durch eine erhöhte Förderquote bei Investitionen in die Ökologisierung zum Ausdruck, sondern auch dadurch, dass klimaschädliche Investitionen (das sind Investitionen zur Errichtung bzw Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder errichtet werden, um fossile Energieträger direkt zu nutzen), explizit von der Förderung ausgenommen sind. Nicht von der Ausnahme umfasst sind Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn durch die Investition eine substantielle Treibhausgasreduktion erzielt wird, was bei Prozessenergie-Einsparungen von mehr als 10% oder einer Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2e pro Jahr der Fall wäre.

Nicht förderfähig ferner auch Investitionen in unbebaute Grundstücke, der Bau und Ausbau von Wohngebäuden zum Verkauf bzw. der Vermietung an Privatpersonen, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen, aktivierte Eigenleistungen (z.B. selbst entwickelte Software) und Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb.

Die Investitionsprämie kann zwischen dem 1.9.2020 und dem 28.2.2021 beim Austria Wirtschaftsservice beantragt werden, wobei „erste Maßnahmen im Zusammenhang mit den Investitionen“ erst nach dem 1.8.2020 und bis zum 28.2.2021 gesetzt worden sein. Als erste Maßnahmen in Sinne des InvPrG gelten u.a. Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, (An-)Zahlungen, Rechnungen, der Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.
Der Prüfung des Antrags durch das Austria Wirtschaftsservice folgt im Fall einer positiven Beurteilung des Projekts der Abschluss eines Förderungsvertrags. Der Zeitraum, in dem die Investitionen – nach Förderungszusage – durchgeführt bzw. abgeschlossen werden müssen, um den Zuschuss auch tatsächlich zu erhalten, wurde für Investitionen bis zu EUR 20 Mio um ein Jahr bis 28.2.2022 und für größere Investitionen von bis zu EUR 50 Mio um drei Jahre bis 28.2.2024 verlängert. Binnen 3 Monaten nach Inbetriebnahme und Bezahlung muss eine Abrechnung vorgelegt werden. Bei Investitionsvolumen von über EUR 20 Mio bis EUR 50 Mio kann bereits 3 Monate nach Durchführung/Inbetriebnahme und Bezahlung der Hälfte des Projekts eine Zwischenabrechnung vorgelegt und gefördert werden.

Inwiefern begleitende Maßnahmen und Strukturen, in die Investitionen eingebettet sind, „förderungsschädlich“ sein können, ist im Einzelfall zu prüfen. Praktisch denkbar sind grundsätzlich Kombinationen mit Unternehmenstransaktionen aber auch mit Bank- und Gesellschafterfinanzierungen.

AutorIn

Florian Kranebitter

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