Stichwort suchen

Finden Sie Ihre Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

EuGH-Urteil stärkt Planungssicherheit für Infrastrukturprojekte

26.02.2026

AutorIn

Josef Peer

Partner

Mit Urteil vom 26. Februar 2026 in der Rechtssache C-131/24 hat der Europäische Gerichtshof („EuGH“) eine zentrale Rechtsfrage des europäischen Artenschutzrechts geklärt und damit erhebliche Rechtssicherheit für Infrastrukturprojekte geschaffen. Der Gerichtshof stellte klar, dass projektimmanente Schutz- und Minderungsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) bereits bei der Prüfung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes berücksichtigt werden dürfen und dass deren Wirksamkeit nicht durch einen praktisch unmöglichen „1:1-Praxisnachweis“ belegt werden muss. Das Urteil setzt einen wichtigen Maßstab für die Genehmigungspraxis.

Hintergrund und Ausgangsverfahren

Ausgangspunkt des Vorabentscheidungsverfahrens war das Straßenbauvorhaben „L5181, Spange Wörth“. Umweltorganisationen wandten sich gegen die Genehmigung des Projekts und argumentierten im Beschwerdeverfahren insbesondere, dass die prognostizierte Verkehrsbelastung zu einer erheblichen Störung streng geschützter Vogelarten – darunter der Mittelspecht – führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) legte daraufhin dem EuGH zwei zentrale Fragen zur Auslegung des Störungsverbots nach Art 5 lit d der Vogelschutzrichtlinie vor. Im Kern ging es darum:

  1. ob schadensvermeidende und schadensmindernde Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) bereits bei der Prüfung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes berücksichtigt werden dürfen, und
  2. welche Anforderungen an den wissenschaftlichen Nachweis ihrer Wirksamkeit zu stellen sind.

Kernaussagen des EuGH-Urteils

Der EuGH bestätigte, dass projektimmanente Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bereits bei der Prüfung, ob eine verbotene Störung im Sinne der Vogelschutzrichtlinie vorliegt, berücksichtigt werden dürfen und es bei der Frage der Störung nicht auf die Störung des einzelnen Individuums ankommt, sondern auf das Niveau der Bestände abzustellen ist.

Entscheidend ist, ob durch solche Maßnahmen sichergestellt wird, dass sich das Vorhaben nicht erheblich auf die Zielsetzungen der Vogelschutzrichtlinie – insbesondere die Erhaltung stabiler Bestände der betroffenen Arten – auswirkt. Ist dies gewährleistet, liegt bereits tatbestandlich keine verbotene Störung vor.

Damit erteilt der EuGH einer in der Praxis häufig vertretenen Gegenauffassung abermals eine klare Absage. Insbesondere stellte der Gerichtshof klar, dass die strengen Prüfmaßstäbe des Habitatschutzrechts (insbesondere im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten) nicht pauschal auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden dürfen.

Ebenso bedeutsam ist die zweite Klarstellung des Gerichtshofs zu den Anforderungen an den wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen. Der EuGH stellte fest, dass es nicht erforderlich ist, dass die Wirksamkeit einer Maßnahme zuvor unter identischen praktischen Bedingungen nachgewiesen wurde. Vielmehr genügt eine fundierte fachliche Beurteilung, sofern diese auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und einer plausiblen naturschutzfachlichen Analyse beruht.

Praktische Bedeutung für Infrastrukturvorhaben und Genehmigungsverfahren

Der Gerichtshof erkannte damit ausdrücklich die Besonderheiten ökologischer Prognosen an. Anders als in technischen Systemen lassen sich biologische Prozesse nicht unter Laborbedingungen reproduzieren oder mit absoluter Sicherheit vorhersagen. Ein Erfordernis eines identischen praktischen Vorversuchs würde daher eine faktisch unüberwindbare Genehmigungshürde darstellen und die Anwendung von Schutzmaßnahmen in der Praxis unmöglich machen. Diese Klarstellung beseitigt eine der größten Unsicherheiten in der bisherigen Genehmigungspraxis.

Projektwerber können sich künftig darauf verlassen, dass fachlich fundierte und wirksame Schutzmaßnahmen bereits auf Tatbestandsebene berücksichtigt werden und eine qualifizierte sachverständige Prognose auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse genügt.

Fazit und Ausblick

Mit dem Urteil C-131/24 schafft der EuGH einen entscheidenden Ausgleich zwischen effektivem Artenschutz und der Realisierbarkeit notwendiger Infrastrukturprojekte. Der Gerichtshof stellt klar, dass moderner Artenschutz nicht durch unrealistische Beweismaßstäbe blockiert werden darf, sondern auf wissenschaftlich fundierten Prognosen und wirksamen Schutzmaßnahmen basiert und somit auch die Erforderliche Flexibilität erhalten bleibt

Für Projektwerber bedeutet dies einen erheblichen Gewinn an Rechts- und Planungssicherheit. Gleichzeitig bleibt das hohe Schutzniveau des europäischen Artenschutzrechts gewahrt, da weiterhin eine fundierte naturschutzfachliche Prüfung und wirksame Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

AutorIn

Josef Peer

Partner