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EuGH erklärt kroatisches Nichtigkeitsgesetz für nicht anwendbar

08.03.2019 - Lesezeit: 5 Minuten

Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) wurde von einem kroatischen Gericht angerufen, um die Vereinbarkeit des kroatischen Nichtigkeitsgesetzes mit EU-Recht zu überprüfen und sich mit den vorgelegten Fragen des kroatischen Gerichts auseinanderzusetzen. Gemäß dem am 14. Juli 2017 in Kroatien erlassenen Nichtigkeitsgesetz besteht die Möglichkeit, Kreditverträge mit ausländischen Kreditgebern, die keine Zulassung für die Erbringung von Kreditdienstleistungen in Kroatien haben, mittels Klage rückwirkend bis zu 17 Jahre für nichtig erklären zu lassen.

Hintergrund der Anrufung des EuGH war nach Erlass des kroatischen Nichtigkeitsgesetzes, dass eine kroatische Kreditnehmerin 2007 einen Kreditvertrag mit einer österreichischen Bank abgeschlossen hat. Dieser Kreditvertrag wurde mit Hilfe eines kroatischen Vermittlers abgeschlossen und enthält eine Vereinbarung, wonach entweder die österreichischen oder die kroatischen Gerichte zuständig sind. Zur Sicherung der Rückzahlung des Kredits gab die kroatische Kreditnehmerin eine notarielle Garantieerklärung ab, aufgrund derer eine Hypothek auf ihre in Kroatien liegende Immobilie im kroatischen Grundbuch eingetragen wurde.

2015 erhob die kroatische Kreditnehmerin gegen die österreichische Bank in Kroatien Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Kreditvertrages, der notariellen Garantieerklärung sowie auf Löschung der Hypothek im kroatischen Grundbuch.

Zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Das kroatische Gericht hat zur Zuständigkeit des EuGH eingewendet, dass das Unionsrecht auf den in Rede stehenden Vertrag nicht anwendbar sei, weil dieser vor Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union geschlossen wurde. Der EuGH hat sich jedoch für zuständig erklärt, da der Kreditvertrag auch nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union („EU“) weiterhin Wirkung entfaltet.

Gemäß dem kroatischen Nichtigkeitsgesetz vom 14.7.2017 und dem kroatischen Verbraucherkreditgesetz vom 30.9.2015 ist ein Kreditvertrag, der mit einem in Kroatien nicht zugelassenen Kreditgeber geschlossen wurde, nichtig. Aus diesem Grund kam der EuGH zu der Feststellung, dass die kroatische Rechtsordnung, die die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern (ohne Zulassung in Kroatien) vorsah, außerhalb Kroatiens ansässige Kreditgeber (ohne Zulassung in Kroatien) unmittelbar diskriminiert, da Kreditverträge mit allen anderen Kreditgebern nicht von der Nichtigkeit betroffen waren.

Zur Sache selbst sprach der EuGH aus, dass das kroatische Gesetz über die Nichtigkeit von Kreditverträgen mit Auslandsbezug den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, zur Erbringung von Finanzdienstleistungen auf dem kroatischen Markt beeinträchtigt und überwiegend den freien Dienstleistungsverkehr berührt.

Die Tätigkeit der Kreditvergabe durch ein Kreditinstitut stellt eine Dienstleistung im Sinne des Art. 56 AEUV (Dienstleistungsverkehr) dar. Art. 56 AEUV verlangt die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und die Aufhebung aller Beschränkungen.

Zur Frage der Gerichtszuständigkeit stellte der EuGH fest, dass bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kreditverträgen mit Auslandsbezug für Kreditnehmer die Möglichkeit besteht, die in Kroatien nicht zugelassenen Kreditgeber entweder bei Gerichten des Staates, in dem dieser Kreditgeber seinen Sitz hat, oder bei Gerichten des Ortes, an dem die Kreditnehmer ihren (Wohn-)Sitz haben, Klage zu erheben. Die Kreditgeber können die Kreditnehmer jedoch ausschließlich bei den Gerichten des Staates klagen, in dem die Kreditnehmer ihren (Wohn-)Sitz haben.

Bei Löschung der Eintragung einer Hypothek im Grundbuch besteht die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das belastete Grundstück liegt, da die Hypothek als dingliches Recht Wirkungen gegenüber jedermann entfaltet.

Zusammenfassend hat der EuGH im vorliegenden Fall ausgesprochen, dass:

  • eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Dienstleistungsfreiheit vorliegt;
  • das kroatische Nichtigkeitsgesetz die Dienstleistungsfreiheit beschränkt
  • der Antrag auf Löschung der Eintragung einer Hypothek aus dem Grundbuch in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem das Grundstück liegt; und
  • das kroatische Nichtigkeitsgesetz gegen Unionsrecht verstößt.

Widersprüche zwischen Unionsrecht und nationalem Recht

 Unionsrecht gilt autonom neben staatlichem Recht. Daher kann es zu Kollisionen zwischen beiden Rechtsordnungen kommen, da nationale Gerichte und Behörden das Unionsrecht auch unmittelbar anwenden müssen.

Der EuGH hat in einer Vielzahl von Entscheidungen festgestellt, dass Gerichte verpflichtet sind, das Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen. Dies sollen die Gerichte dadurch gewährleisten, indem sie jede allenfalls entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als die Unionsrechtsnorm ergangen ist, nicht anwenden.

Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Es besteht ein Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber nationalen Recht. Das bedeutet, dass ein dem Unionsrecht entgegenstehendes nationales Recht von den Gerichten nicht anzuwenden ist. Das entgegenstehende nationale Recht bleibt jedoch weiterhin Bestandteil der Rechtsordnung. Im gegenständlichen Fall widerspricht das kroatische Nichtigkeitsgesetz dem Unionsrecht (Dienstleistungsfreiheit). Daher ist das kroatische Nichtigkeitsgesetz von den Gerichten nicht anzuwenden, es bleibt jedoch weiterhin Bestandteil der kroatischen Rechtsordnung