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EU-Sanktionen gegen Russland – Worauf man bei Geschäftsbeziehungen mit russischen Unternehmen achten muss

16.03.2022

AutorIn

Markus Fellner

Partner

Evelyne Schober

Associate

Die EU-Sanktionen gegen Russland stellen auch die heimische Wirtschaft vor Herausforderungen. Österreichische Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach Russland müssen sicherstellen, dass sie nicht gegen Sanktionslisten oder ein Embargo verstoßen. Denn neben Verwaltungsübertretungen können Verstöße auch gerichtlich strafbar sein und damit Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Auf Grund der anhaltenden russischen Invasion in der Ukraine hat die Europäische Union weitreichende Sanktionspakete – zuletzt am 15.3.2022 – verabschiedet. Diese umfassen insbesondere

  1.  Güter- und dienstleistungsbezogene Beschränkungen;
  2. Beschränkungen des EU-Kapital- und Finanzmarktes sowie des Zahlungsverkehrs;
  3. Visabeschränkungen;
  4. die Sperrung des Luftraums für Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen und natürlicher oder juristischer Personen aus Russland; 
  5. den Entzug von Rundfunklizenzen und ein Ausstrahlungsverbot für bestimmte russische Medien in der Europäischen Union;
  6. regionale Sanktionen (insbesondere Import- und Exportverbote von Waren); sowie
  7. Listen sanktionierter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen.

In Abstimmung mit der Europäischen Union haben auch die USA umfangreiche Sanktionspakete gegen Russland verabschiedet. Österreichische Unternehmen sind von diesen Sanktionen beispielsweise dann betroffen, wenn sie wissentlich signifikante Transaktionen mit SDN-Gelisteten erleichtern bzw ermöglichen.

Güter- und dienstleistungsbezogene Beschränkungen

Verboten ist der direkte sowie indirekte Verkauf, die Verbringung, Ausfuhr und Lieferung von in Anhang VII der Verordnung (EU) 833/2014 gelisteten Technologien und Gütern (geändert durch Anhang VI der Verordnung (EU) 2022/328). Die Liste ist sehr weitreichend und umfasst unter anderem Technologien und Güter der folgenden Kategorien: Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik sowie Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe.

Ebenfalls verboten ist der direkte sowie indirekte Verkauf, Export und Lieferung von Dual Use Gütern gemäß Anhang I der Dual Use Verordnung (EU) 821/2021 unabhängig davon, ob die Güter für einen militärischen oder zivilen Zweck verwendet werden.

Unter anderem ist auch der direkte sowie indirekte Verkauf, die Verbringung, Ausfuhr und Lieferung von Gütern der Ölraffination gemäß Anhang X der Verordnung 833/2014 (geändert durch Anhang IX der Verordnung (EU) 2022/328), von Luft- und Raumfahrzeugen und Teilen davon gemäß Anhang XI der Verordnung 833/2014 (geändert durch Anhang X der Verordnung (EU) 2022/328), von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt gemäß Anhang XVI der Verordnung 833/2014 (geändert durch Verordnung 2022/394), von Militärgütern und sonstigem Wehrmaterial, von bestimmten Gütern und Technologien für bestimmte Kategorien von Explorations- und Fördervorhaben, von Eisen- und Stahlerzeugnissen sowie von Luxusgütern mit einem Wert von über EUR 300 verboten.

Regionale Sanktionen und Liste sanktionierter Personen, Organisationen und Einrichtungen

Regionale Beschränkungen wurden für Geschäftsbeziehungen mit der Krim, Sewastopol, Donezk und Luhansk verabschiedet. Diese beinhalten insbesondere Importverbote von Waren, das Exportverbot bestimmter Güter und Technologien aus den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie sowie Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen und die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten.

In Folge der diversen verabschiedeten Rechtsakte wurden die Listen der sanktionierten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen kontinuierlich erweitert. In der European Union Consolidated Financial Sanctions List werden sämtliche Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgelistet, die Sanktionen der Europäischen Union unterliegen. Diese Liste umfasst nicht nur jene Personen, Organisationen und Einrichtungen, die auf Grund der Invasion Russlands sanktioniert werden, sondern sämtliche von der Europäischen Union sanktionierte Personen.

Auswirkungen von Verstößen gegen EU- Sanktionen und EU-Embargos 

Verstöße gegen die oben genannten Beschränkungen und Sanktionen der Europäischen Union können neben Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 40.000 auch Verstöße gegen Kriminalstrafrecht darstellen, womit ein solcher Verstoß auch mit einer Freiheitsstrafe bedroht sein kann. Die angedrohte Freiheitsstrafe beträgt grundsätzlich bis zu drei Jahre, bei gewerbsmäßiger Begehung – die bei unternehmerischen Geschäftsbeziehungen tendenziell vorliegen wird – liegt der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Überdies wird eine fahrlässige Begehung mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht.

Gemäß Außenwirtschaftsgesetz werden Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sanktioniert, die der Kontrolle des Handels mit Feuerwaffen, mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen dienen, die neben zivilen auch insbesondere zu militärischen Zwecken erbracht werden. Für gerichtlich strafbare Handlungen im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes ist daher vor allem der Güterbegriff maßgeblich. Dieser umfasst Waren (physisch greifbaren Sachen sowie Elektrizität, wobei Wertpapiere und Zahlungsmittel ausgenommen sind), Software und Technologie. Nicht gänzlich klar ist, ob die Strafsanktionen des Außenwirtschaftsgesetzes auch EU-sanktionierte Personen, Organisationen und Einrichtungen umfassen.

Im Hinblick auf mögliche Verwaltungs- und Kriminalstrafen empfiehlt sich daher, Geschäftsbeziehungen zu sanktionierten Personen, Regionen (Krim, Sewastopol, Donezk und Luhansk) sowie im Bereich sanktionierter Branchen (unter anderem Militär, Energie und Luftfahrt) zu stoppen.

Auswirkung der EU-Sanktionen auf Geschäftsbeziehungen bzw Transaktionen

Transaktionen, die den oben beschriebenen güter- und dienstleistungsbezogenen Beschränken sowie regionalen Sanktionen unterliegen, sind grundsätzlich verboten und können sich damit auf heimische Geschäftsbeziehungen bzw Transaktionen auswirken. Ausnahmen von den Verboten gelten vor allem für Verträge, die vor dem 26.2.2022 (im Hinblick auf bestimmte Güter und Technologien), vor dem 23.2.2022 (im Hinblick auf regionalen Sanktionen) sowie vor dem 16.3.2022 (im Hinblick auf Eisen- und Stahlerzeugnisse) geschlossen wurden. In diesen Fällen kann trotz anwendbarer Beschränkungen bzw Sanktionen eine Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden.

Sanktionierte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind insbesondere vom Einfrieren ihrer Gelder (dabei handelt es sich um Vermögenswerte und Vorteile jeder Art) betroffen. Diesen Personen dürfen grundsätzlich keine Gelder zur Verfügung gestellt werden. Sollten daher bereits Forderungen auf Basis einer gültigen – weil bereits nicht von den Beschränkungen bzw Sanktionen erfasst oder von der zuständigen Behörde genehmigt – Transaktion entstanden sein, darf ein einheimisches Unternehmen eine Forderung grundsätzlich nicht bezahlen, außer es greift eine Ausnahme. Eine wesentliche Ausnahme besteht darin, dass Dritte auf eingefrorene Konten sanktionierter Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder überweisen können, sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden.

AutorIn

Markus Fellner

Partner

Evelyne Schober

Associate