EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts
13.05.2026
AutorIn
Markus Fellner
Partner
Mark Timar
Associate
Manuel M. Schweiger
Associate
Ende 2022 legte die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts vor. Mit der nunmehr erlassenen Richtlinie (EU) 2026/799 ist dieses Gesetzgebungsvorhaben abgeschlossen: Das Europäische Parlament nahm den Text am 10. März 2026 in erster Lesung an, der Rat billigte den Standpunkt des Parlaments und verabschiedete den Rechtsakt am 30. März 2026; die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 1. April 2026. Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie grundsätzlich bis 22. Januar 2029 in nationales Recht umzusetzen.
Die EU-Richtlinie ist ein weiterer Baustein zur Vollendung der europäischen Kapitalmarktunion. Ihr Ziel besteht darin, grenzüberschreitende Unterschiede im materiellen Insolvenzrecht abzubauen, die bislang zu Rechtsunsicherheit, geringerer Vorhersehbarkeit von Verwertungserlösen und damit zu höheren Hürden für grenzüberschreitende Investitionen geführt haben. Anders als die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO), die im Schwerpunkt die internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Koordination regelt, greift die neue Richtlinie in ausgewählte Bereiche des materiellen Insolvenzrechts ein und setzt unionsweit Mindeststandards fest.
Pre-Pack-Verfahren: Das Kernstück der Reform
Im Zentrum der EU-Richtlinie steht das neue Pre-Pack-Verfahren. Ein Pre-Pack Verfahren ermöglicht es den Verkauf eines Unternehmens bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem Dritten zu verhandeln und die Übernahme verbindlich vorzubereiten, so dass diese in einem verkürzten Verfahren unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens umgesetzt werden kann. Die Richtlinie sieht gemäß Art 21 ff ein solches Verfahren in zwei Phasen vor:
- Vorbereitungsphase (Art 23 ff); sowie
- Liquidationsphase (Art 28 ff).
In der Vorbereitungsphase wird vor der formellen Insolvenzeröffnung ein Käufer gesucht und der Verkaufsprozess strukturiert vorbereitet. In dieser Phase wird es auch möglich sein, einen Vollstreckungsschutz zu beantragen. Ein von Gericht bestellter unabhängiger und qualifizierter Sachwalter („Monitor“) begleitet diesen Prozess. Das ist ein Novum zum bisherigen Masseverwalter, der erst nach Eröffnung agiert. In der anschließenden Liquidationsphase wird der Verkauf nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unmittelbar umgesetzt. Damit wird die unionsrechtliche Zielrichtung deutlich: Der going-concern-Verkauf soll nicht erst nach Insolvenzeröffnung beginnen, sondern bereits insolvenznah vorbereitet werden, um Wertverluste und Reputationsschäden möglichst gering zu halten und die spätere Verfahrensdauer zu reduzieren.
Zugleich stellt die EU-Richtlinie für die Vorbereitungsphase klar, dass der Verkaufsprozess wettbewerblich, transparent und fair durchzuführen ist und den Marktstandards entsprechen muss. Nach dem Richtlinienverständnis setzt dies voraus, dass der Verkaufsprozess mit den üblichen Regeln und der üblichen Praxis für M&A-Transaktionen im jeweiligen Mitgliedstaat vereinbar ist, potenziell interessierte Parteien zur Teilnahme eingeladen werden, potenziellen Erwerbern dieselben Informationen für ihre Due Diligence offengelegt werden und die Gebote im Wege eines strukturierten Verfahrens eingeholt werden (ErwGr 44). Das in diesem Prozess ermittelte beste Gebot ist entweder dem Gericht bzw der zuständigen Behörde zur Genehmigung oder – sofern das nationale Recht dies vorsieht – den Gläubigern zur Billigung vorzulegen.
Bemerkenswert ist, dass die Richtlinie das Pre-Pack-Verfahren ausdrücklich nicht als präventives Restrukturierungsverfahren konzipiert. Die Liquidationsphase muss vielmehr im Wege eines Insolvenzverfahrens erfolgen, das nicht bloß präventiven Restrukturierungscharakter hat. Zugleich bleibt der unionsrechtliche Eingriff begrenzt. Zentrale Fragen wie die Rangordnung der Gläubigerforderungen (Wasserfall), die Erlösverteilung und die konkrete Gläubigerbeteiligung bleiben grundsätzlich Sache des nationalen Rechts.
Die Richtlinie harmonisiert somit den Verfahrensrahmen des vorbereiteten Unternehmensverkaufs, nicht aber das gesamte insolvenzrechtliche Verteilungssystem. Sie ist insgesamt als Mindestharmonisierung angelegt und lässt strengere oder weitergehende nationale Regelungen grundsätzlich unberührt.
Insolvenzantragspflicht
Eine allgemeine unionsweite Frist für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens normiert die Richtlinie nicht. Weder die Insolvenzgründe noch die Voraussetzungen, unter denen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, werden unionsweit harmonisiert. Diese Fragen bleiben weiterhin dem nationalen Recht überlassen. Harmonisiert wird jedoch die Pflicht der Geschäftsleiter, innerhalb von drei Monaten, nachdem sie Kenntnis davon erlangt haben, dass die Gesellschaft nach nationalem Recht insolvent ist, oder vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie hiervon Kenntnis hätten erlangen müssen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen (Art 40 Abs 1 und 2). Damit zielt die Richtlinie darauf ab, Verzögerungen bei der Insolvenzantragstellung zu begrenzen und Wertverluste für die Gläubiger hintanzuhalten.
Zugleich lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Antragspflicht auch durch eine rechtzeitige öffentliche Mitteilung über die Insolvenz der Gesellschaft in einem Register genügt wird, damit Gläubiger ihrerseits die Verfahrenseröffnung beantragen können. Ebenso kann die Antragspflicht ausgesetzt werden, wenn die Geschäftsleiter Maßnahmen ergreifen, die den Gläubigern ein gleichwertiges Schutzniveau bieten (Art 41). Flankierend verlangt die Richtlinie aber jedenfalls zivilrechtliche Haftungsregeln für den Fall, dass Geschäftsleiter ihrer Antragspflicht nicht rechtzeitig nachkommen oder alternative Schutzmaßnahmen nicht zu einem gleichwertigen Ergebnis führen (Art 42; ErwGr 60 und 61). In solchen Fällen sollten die Gläubiger in die Position versetzt werden, in der sie sich befunden hätten, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von den Geschäftsleitern innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Frist gestellt worden wäre.
Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten (Asset Tracing)
Ein weiterer Schwerpunkt der Richtlinie liegt auf der effizienteren Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass Insolvenzverwalter häufig gerade in grenzüberschreitenden Fällen keinen hinreichend raschen Zugang zu jenen Informationen haben, die erforderlich sind, um zur Masse gehörende oder anfechtungsrelevante Vermögenswerte aufzufinden. Deshalb sieht die EU‑Richtlinie einen gestuften Zugang zu nationalen Bankkontenregistern (über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern, das von der Kommission entwickelt und betrieben werden soll), Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sowie zu elektronischen Datenabrufsystemen vor (ErwGr 19 bis 28).
Gläubigerausschüsse
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, wenn dies von der Gläubigerversammlung beschlossen oder beantragt wird oder – falls das nationale Recht keine Gläubigerversammlung vorsieht – wenn die Gläubiger dies nach nationalem Recht beantragen (Art 44).
Die Richtlinie erlaubt insbesondere, bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Gläubigerausschuss einzusetzen, und sie gestattet es den Mitgliedstaaten, aus Verhältnismäßigkeitsgründen von der Einsetzung abzusehen, wenn die mit seiner Tätigkeit verbundenen Belastungen den Nutzen überwiegen würden (Art 44 Abs 2 und 3; ErwGr 65). Die Mitglieder sind unverzüglich zu ernennen und ihre Zusammensetzung soll die unterschiedlichen Gläubigerinteressen angemessen widerspiegeln. Arbeitnehmer oder ihre Vertreter sollen zu Mitgliedern ernannt werden können, sofern nicht ein gleichwertiger anderer Mechanismus zur Interessenvertretung besteht; auch grenzüberschreitende Gläubiger dürfen nicht ausgeschlossen werden (Art 45; ErwGr 67).
Die Mitglieder der Gläubigerausschüsse sind von der persönlichen Haftung für ihre Handlungen in ihrer Eigenschaft als Ausschussmitglieder befreit, es sei denn, es wurde festgestellt, dass sie ihre Pflichten in Bezug auf die Interessen der Gläubiger vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verletzt haben. Dieses Haftungsschutzmodell soll durch eine zulasten der Insolvenzmasse abzuschließende Versicherung abgesichert werden.
Zwischenfinanzierung
Artikel 2 der EU‑Richtlinie definiert „Zwischenfinanzierung“ als eine von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellte neue finanzielle Unterstützung, die mindestens finanzielle Unterstützung während des Pre-pack-Verfahrens umfasst sowie angemessen und unverzüglich notwendig ist, um den Geschäftsbetrieb des Schuldners oder eines Teils davon fortzuführen oder den Wert des Unternehmens zu erhalten oder zu steigern.
Die Vorgaben zur Zwischenfinanzierung folgen erkennbar anerkannten Insolvency Principles: Notwendiges „fresh money“ soll in der kritischen Phase vor dem Vollzug des Unternehmensverkaufs mobilisiert werden können, ohne dass die Finanzierer allein wegen einer möglichen Gläubigerbenachteiligung Anfechtungs-, Unwirksamkeits- oder Haftungsrisiken ausgesetzt sind (Art 36, ErwGr 15). Zugleich entspricht die Möglichkeit, Zwischenfinanzierungen im Rangverhältnis gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt zu befriedigen und zu ihrer Besicherung auf Verwertungserlöse zuzugreifen, dem insolvenzrechtlich anerkannten Grundsatz, dass zur Fortführung des Geschäftsbetriebs oder zur Erhaltung bzw Steigerung des Unternehmenswerts erforderliche Überbrückungsfinanzierungen unter bestimmten Voraussetzungen bevorzugt behandelt werden dürfen. In der Sache verbindet Art 36 der EU-Richtlinie damit Sanierungsförderung und Gläubigerschutz in einer Weise, die den Grundgedanken moderner Restrukturierungsinstrumente entspricht.
Vorkaufsrechte und Credit Bidding
Zur Sicherung eines unverfälschten Bieterverfahrens enthält die EU‑Richtlinie darüber hinaus Vorgaben zu Vorkaufsrechten und zum Credit Bidding (Art 37). Bietern dürfen grundsätzlich keine Vorkaufsrechte eingeräumt werden. Zulässig bleibt lediglich, dass gesetzliche Vorkaufsrechte, die von der Insolvenz des Schuldners nicht betroffen sind, erhalten bleiben und durchsetzbar sind. Gesicherte Gläubiger sollen zwar im Wege des Credit Bidding am Bietverfahren teilnehmen können, ihre Forderungen aber nur bis zu jenem Betrag mit dem Kaufpreis verrechnen dürfen, der den Marktwert des Unternehmens nicht übersteigt. Damit soll verhindert werden, dass gesicherte Gläubiger im Bietverfahren einen ungebührlichen Vorteil erlangen und potenzielle Wettbewerber von der Abgabe eines Angebots abgeschreckt werden (ErwGr 55).
Insolvenzanfechtung (Avoidance Actions) - Vergleich der Vorgaben der Richtlinie mit dem geltenden österreichischen Insolvenzanfechtungsrecht
Im Vergleich zum geltenden österreichischen Recht zeigt sich, dass die Richtlinie im Bereich der Insolvenzanfechtung für Österreich weniger einen Systemwechsel als vielmehr eine selektive Nachjustierung verlangt. Das österreichische Anfechtungsrecht kennt bereits heute mit §§ 28 bis 31 IO ein gestuftes System aus Absichtsanfechtung, Begünstigungsanfechtung und Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Hinzu tritt § 29 IO für unentgeltliche Verfügungen. Auch die zeitliche Staffelung ist im geltenden Recht ausdifferenziert: § 28 IO reicht – je nach Tatbestand – bis zu zehn Jahre zurück, § 29 IO erfasst unentgeltliche Verfügungen innerhalb von zwei Jahren, § 30 IO knüpft an Sicherstellungen oder Befriedigungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, nach dem Insolvenzantrag oder in den letzten sechzig Tagen davor an und § 31 IO erfasst Rechtshandlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Insolvenzantrag mit einer absoluten 6-Monatsgrenze.
Gerade bei der Deckungsanfechtung gemäß §§ 30, 31 IO zeigt sich eine erhebliche Nähe zum Regelungsinhalt der EU‑Richtlinie. Art 7 der EU‑Richtlinie unterscheidet funktional zwischen inkongruenter und kongruenter Deckung: Für Begünstigungen durch Befriedigung oder Besicherung innerhalb von drei Monaten vor dem maßgeblichen Insolvenzantrag bzw zwischen Antrag und Eröffnung genügt grundsätzlich die benachteiligende Wirkung; wird hingegen eine fällige Forderung in der geschuldeten Weise befriedigt oder besichert, verlangt die Richtlinie zusätzlich positive Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit. Im Vergleich dazu erfasst § 30 IO die objektive Begünstigung, insbesondere die inkongruente Deckung, ohne subjektives Element, während § 31 IO bei kongruenten Deckungen und nachteiligen Rechtsgeschäften an die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw des Insolvenzantrags anknüpft.
In der Sache ist die österreichische Rechtslage daher dem unionsrechtlichen Modell bereits sehr nahe. Unterschiede bestehen vor allem in den Fristen: Während die Richtlinie bei der Bevorzugung unionsweit einen einheitlichen Dreimonatszeitraum vorzeichnet, arbeitet die IO mit den oben dargestellten Fristen und ist damit strukturell komplexer.
Größerer Anpassungsbedarf könnte hingegen bei der Anfechtung von Rechtshandlungen „ohne Gegenleistung oder gegen eine offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung“ bestehen. Die Richtlinie verlangt hierfür einen eigenständigen Mindesttatbestand mit einem Zwölfmonatszeitraum und nimmt nur Zuwendungen oder Spenden von symbolischem Wert aus (Art 8, ErwGr 13). Das österreichische Recht kennt zwar mit § 29 IO die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen binnen zwei Jahren und mit § 28 Z 4 IO die Anfechtung vermögensverschleudernder Kauf‑, Tausch‑ und Lieferungsverträge im letzten Jahr; der unionsrechtliche Begriff der „offensichtlich nicht angemessenen Gegenleistung“ ist aber nicht deckungsgleich mit der österreichischen Unentgeltlichkeit und auch nicht vollständig ident mit der Vermögensverschleuderung. Gerade hier könnte daher gesetzgeberischer Präzisierungsbedarf entstehen, um Fälle eines evidenten, aber nicht völlig unentgeltlichen Missverhältnisses ausdrücklich und unionsrechtskonform abzudecken.
Bei der Absichtsanfechtung geht das österreichische Recht demgegenüber bereits heute weiter als die EU‑Richtlinie. Art 9 der EU‑Richtlinie verlangt für absichtlich gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen einen Zweijahreszeitraum und positive Kenntnis der anderen Partei. Für nahestehende Personen wird die positive Kenntnis widerlegbar vermutet. § 28 Z 1 IO ist demgegenüber strenger und erfasst Rechtshandlungen mit positiver Kenntnis des anderen Teils von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners innerhalb von zehn Jahren vor Verfahrenseröffnung. Bloß fahrlässige Unkenntnis genügt hier gerade nicht. § 28 Z 2 IO erfasst binnen zwei Jahren auch Fälle, in denen die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste, also vorwerfbare Unkenntnis vorliegt. Hinzu kommt, dass § 28 IO keine materielle Insolvenz des Schuldners voraussetzt; der OGH hat dies mehrfach bestätigt, etwa in 6 Ob 110/00w und 1 Ob 156/05f. Für Österreich ergibt sich daher in diesem Bereich aus der EU‑Richtlinie kein Bedarf einer materiellen Verschärfung. Vielmehr zeigt sich, dass das nationale Recht bereits über dem unionsrechtlichen Mindestniveau liegt.
Bedeutung für das österreichische Insolvenzrecht
Für Österreich bedeutet die Richtlinie damit mehr als nur die Einführung des Pre-Pack-Verfahrens. Neben der Schaffung einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage für den vorbereiteten Unternehmensverkauf wird sich auch die Frage stellen, wie die unionsrechtlichen Vorgaben zur Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter, zum Zugang von Insolvenzverwaltern zu Registern und Datenbanken sowie zur strukturierten Gläubigerbeteiligung in das bestehende System der Insolvenzordnung einzuordnen sind. Im Anfechtungsrecht dürfte die Richtlinie zwar keinen vollständigen Systemwechsel erzwingen, wohl aber punktuelle Anpassungen bei Fristen, Begrifflichkeiten und Verfahrensmechanismen erforderlich machen.
Interessant wird insbesondere, wie das Kernstück der Reform, das Pre-Pack-Verfahren, in die österreichische Insolvenz- und Restrukurierungsverfahrenslandschaft eingegliedert wird. Da es sich beim Pre-Pack-Verfahren nämlich um ein dem Insolvenzverfahren grundsätzlich formal vorgelagertes, aber insolvenznahes Verfahren handelt, kann es bislang weder in die IO noch in der Restrukturierungsordnung (ReO) nahtlos eingeordnet werden. Eine Diskussion über das Verhältnis von Insolvenz-, Restrukturierungs- und Pre-Pack-Verfahren wird somit wohl unumgänglich sein.
Fazit: Es bleibt spannend!
Mit der Richtlinie (EU) 2026/799 setzt die Europäische Union einen weiteren Schritt in Richtung einer materiellen Annäherung der nationalen Insolvenzrechte. Der eigentliche Innovationskern liegt zwar im Pre-Pack-Verfahren, die praktische Bedeutung der Richtlinie reicht jedoch deutlich weiter. Für Österreich bedeutet dies keinen vollständigen Systemwechsel, wohl aber in mehreren Bereichen der Insolvenzordnung einen nicht unerheblichen Anpassungsbedarf des österreichischen Gesetzgebers. Die Umsetzung bis 2029 wird daher mit besonderem Interesse zu verfolgen sein.
AutorIn
Markus Fellner
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Mark Timar
Associate
Manuel M. Schweiger
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