EU-Entwaldungsverordnung: Strenge Vorgaben für Lieferketten-Compliance
30.03.2026
AutorIn
Thomas Baumgartner
Rechtsanwalt
Rosa Schneck
Juristische Mitarbeiterin
Die EU-Entwaldungsverordnung VO (EU) 2023/1115 („EUDR“) soll der globalen Waldschädigung und Entwaldung entgegenwirken. Am 23.12.2025 wurde die aktuelle Version der EUDR im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht, die neben einer Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr auch etliche Erleichterungen in der Anwendung der Verordnung enthält. Trotz der Vereinfachungen bleiben die materiellen Grundanforderungen und daraus folgend etliche unternehmerische Pflichten erhalten.
Betroffene Produkte und Unternehmen
Die für die EUDR relevanten Produkte und Erzeugnisse sind im Anhang zur EUDR mit der jeweiligen Tarifnummer explizit aufgelistet. Betroffen sind die Rohstoffe Holz, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Rind und jene aufgelisteten Erzeugnisse, die unter deren Verwendung oder daraus produziert bzw. damit gefüttert wurden.
Grundsätzlich sind alle Unternehmen betroffen, die ein nach der EUDR relevantes Erzeugnis in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder aus der Union ausführen. Dabei werden die Unternehmen in die Kategorien „Marktteilnehmer“, „Nachgelagerte Marktteilnehmer“, „Händler“ sowie „Kleinst- und Kleinprimärerzeuger“ unterteilt. Je nach Marktposition und Rolle entlang der Lieferkette entstehen unterschiedliche Pflichten und Erleichterungen.
Marktteilnehmer sind Unternehmen, die ein relevantes Erzeugnis erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder aus diesem ausführen, also in erster Linie Importeure relevanter Rohstoffe oder Produkte. Nachgelagerte Marktteilnehmer bringen betroffene Erzeugnisse, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und Gegenstand einer (vorherigen) Sorgfaltserklärung sind, in Verkehr oder führen diese aus (wenn beispielsweise aus bereits geprüfter Kakaobutter Schokolade hergestellt wird). Händler wiederum verkaufen relevante Erzeugnisse bloß weiter, die bereits durch einen Marktteilnehmer in den Unionsmarkt eingeführt worden sind. Die Kategorie der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger entstammt jener der Marktteilnehmer und bezeichnet kleine Betriebe und natürliche Personen, die selbst angebaute, geerntete, gewonnene oder gezüchtete Erzeugnisse in Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko auf den Markt bringen.
Sorgfaltspflichten
Um den Anforderungen der EUDR gerecht zu werden, müssen Unternehmen nachweisen, dass ihre Produkte „entwaldungsfrei“ sind, nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erzeugt wurden und hinsichtlich dieser Eigenschaften eine Sorgfaltspflichtenerklärung vorliegt. Um diesen Kriterien gerecht zu werden, sind umfassende Informations- und Datensammlung, Risikoanalyse und -bewertung, Risikominderungsmaßnahmen, die Einführung eines Due-Diligence-Systems sowie die Abgabe der Sorgfaltspflichtenerklärung im da-für vorgesehenen Informationssystem erforderlich.
Ausnahmen und Erleichterungen
Es sind jedoch nicht alle Unternehmen gleich stark betroffen. Eine der tiefgreifendsten Änderungen durch die Last-Minute-Anpassungen Ende 2025 bringt eine Erleichterung für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler mit sich: Für diese Gruppen entfällt die Pflicht zur Abgabe einer Sorgfaltspflichtenerklärung. Sie müssen jedoch weiterhin die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse gewährleisten und dazu entsprechende Daten intern erfassen.
Darüber hinaus bleiben auch die bereits in der früheren Fassung der EUDR bestehenden Erleichterungen für KMUs enthalten, die diese unter anderem von der öffentlichen Berichtspflicht und der Pflicht zur Einführung eines Due-Diligence-Systems ausnehmen.
Fazit
Die Verschiebung und Erleichterung der Anforderungen aus der Entwaldungsverordnung lassen Unternehmen zwar kurzfristig aufatmen, erfordern aber dennoch eine gründliche Vorbereitung auf den nahenden Geltungsbeginn. Aufbauend auf einer fundierten rechtlichen Einordnung der eigenen Marktposition sowie der daraus resultierenden Pflichten ist nun der richtige Zeitpunkt, um Einkaufs- und Lieferverträge anzupassen, relevante Stakeholder einzubinden und interne Prozesse sowie Schnittstellen zwischen betroffenen Abteilungen zu optimieren.
AutorIn
Thomas Baumgartner
Rechtsanwalt
Rosa Schneck
Juristische Mitarbeiterin