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„Erleichterungen“ bei den strengen Regeln zur Testamentserrichtung

10.06.2021 - Lesezeit: 4 Minuten

AutorIn

Nikolaus Krausler

Rechtsanwalt

Für die Gültigkeit eines Testaments müssen die Seiten „während“ der Testamentserrichtung so fest miteinander verbunden sein, dass ein nachträglicher Austausch einzelner Blätter zur Verfälschung des Inhalts nicht möglich ist, ohne dabei die Urkunde zu beschädigen. Nach der neuesten Entscheidung des OGH reicht es auch aus, wenn die einzelnen Blätter erst „unmittelbar“ nach der Unterschrift miteinander verbunden werden. 

Testamente unterliegen seit jeher sehr strengen Formvorschriften. Werden diese nicht eingehalten, so ist der letzte Wille ungültig, selbst wenn feststeht, dass es inhaltlich dem Willen des Verstorbenen tatsächlich entsprochen hat. Während der Errichtung ist daher äußerste Vorsicht geboten, damit kein „übergangener“ naher Verwandter das Testament im Nachhinein erfolgreich anfechten kann, um so zu seinem gesetzlichen Erbteil zu gelangen.

Bei der Testamentserrichtung muss im Speziellen darauf geachtet werden, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Seiten besteht. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn sich ein Satz über zwei Seiten erstreckt. Falls kein inhaltlicher Zusammenhang besteht, muss das Testament eine äußere Urkundeneinheit aufweisen. Diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des OGH dann gegeben, wenn die Testamentsseiten so fest miteinander verbunden sind, dass sie nur durch Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde voneinander gelöst werden können. Nur so kann leicht festgestellt werden, ob der letzte Wille des Verstorbenen auch seinem tatsächlichen Willen entspricht oder nachträglich ein Fälschungsversuch durch den Austausch einzelner Seiten stattgefunden hat. Heftklammern reichen durch ihre leichte Entfernbarkeit dafür bspw. nicht aus. Auch die Durchnummerierung der einzelnen Seiten ist ohne Bedeutung. Das Zusammenfügen der Seiten muss nach der Rechtsprechung vor oder „während“ der Erstellung des Testaments erfolgen. 

In der jüngsten oberstgerichtlichen Entscheidung zu dieser Thematik (OGH 29.4.2021, 2 Ob 4/21h) wurde ein Testament durch einen Notar errichtet, der die einzelnen Blätter zunächst von seiner Sekretärin mit einer Dokumentenschiene verbinden hat lassen. Anschließend wurden die einzelnen Blätter nochmals aus der Schiene genommen und der Notar hat die einzelnen Seiten losgelöst voneinander mit dem Testator durchbesprochen. Erst nach der Unterschriftsleistung wurden die Seiten wieder zusammengefügt. Liegt in diesem Fall noch eine Verbindung „während“ der Testamentserrichtung vor oder ist diese bereits zu spät erfolgt und das Testament damit ungültig?

Der OGH stellte fest, dass die Verbindung der Urkunde zwar „während“ der Erstellung des Testaments erfolgen müsse. Dieses Erfordernis sei aber auch dann erfüllt, „wenn die Verbindung im unmittelbaren Anschluss an die Unterfertigung hergestellt wird“. Wann die Grenze dieser Unmittelbarkeit jedoch erreicht ist, ließ der OGH offen, sodass es auch weiterhin sehr leicht zu Streitigkeiten über die Testamentsgültigkeit kommen kann. 

Die aktuelle „Erleichterung“ der Formstrenge ist aus pragmatischer Sicht grundsätzlich sehr zu begrüßen. Durch die insgesamt aber weiterhin komplexen Formvorschriften sei es jeder Person, die ein Testament errichten will, angeraten, dies nicht in Eigenregie vorzunehmen, sondern dafür einen erfahrenen Experten beizuziehen, damit man am Ende nicht aufgrund von Formalismen um seinen letzten Willen gebracht wird.

AutorIn

Nikolaus Krausler

Rechtsanwalt