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Direktvergabe bis EUR 143.000,–: Neue Schwellenwerte gelten seit 22. Juli 2025

29.07.2025

AutorIn

Bernhard Scherzer

Rechtsanwalt

Mit Inkrafttreten der Schwellenwerteverordnung 2025 am 22. Juli 2025 können öffentliche Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert von unter EUR 143.000,--  im Wege der Direktvergabe vergeben werden. Die Verordnung gilt vorerst befristet bis 31.März 2026 und soll kleinere Vergaben vereinfachen.

Erweiterter Handlungsspielraum

Mit der neuen Schwellenwerteverordnung 2025 wurde die Direktvergabegrenze von zuvor EUR 100.000,-- deutlich auf EUR 143.000,-- angehoben. Für öffentliche Auftraggeber bringt die neue Regelung mehr Flexibilität bei der Verfahrenswahl und einen geringeren Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung kleinerer Vergaben.

Unternehmen – vor allem kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) – profitieren ebenfalls. Mit weniger formalen Hürden und kürzeren Verfahren verbessern sich die Chancen auf öffentliche Aufträge.

Wichtig: Bei Direktvergaben besonderer Dienstleistungen bleibt die Wertgrenze unverändert bei EUR 100.000,-- (§ 151 Abs 6 BVergG).

Ausblick

Die neue Schwellenwerteverordnung 2025 soll laut Bundesregierung nur der Auftakt für eine breiter angelegte Reform des Vergaberechts darstellen. Geplant sind insbesondere weiter Maßnahmen zur Entbürokratisierung sowie die Stärkung der Eignungskriterien und des Bestbieterprinzips. Details stehen allerdings noch aus. 

Fazit

Die Schwellenwerteverordnung 2025 vereinfacht die Vergabe kleinerer Aufträge deutlich und schafft damit in Zeiten wachsender wirtschaftlicher Herausforderungen sowie zunehmender Verwaltungskomplexität eine spürbare Erleichterung für öffentliche Auftraggeber. Öffentliche Auftraggeber sollten ihre internen Richtlinien und Prozesse rasch anpassen. Für Unternehmen – insbesondere KMUs – eröffnen sich bessere Chancen auf eine direkte Beauftragung.

Übersicht – Schwellenwerte und zulässige Verfahren im Unterschwellenbereich (Schwellenwertverordnung 2025, BGBl II Nr 167/2025)

Klassischer Bereich

Bauverträge

Schwellenwert Verfahrensarten
< EUR 143.000,---
-
Direktvergabe
Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung
< EUR 500.000,---Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
< EUR 1 Mio-Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung 

 

Klassischer Bereich

Liefer- und Dienstleistungsverträge

Schwellenwert Verfahrensarten
< EUR 143.000,---
-
Direktvergabe
Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung
 -Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
 -Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung 

 

Sektorenbereich

Bauaufträge

Schwellenwert Verfahrensarten
< EUR 143.000,---Direktvergabe
< EUR 500.000,---Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

 

 

Sektorenbereich

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Schwellenwert Verfahrensarten
< EUR 143.000,---Direktvergabe
< EUR 200.000,---Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
   

AutorIn

Bernhard Scherzer

Rechtsanwalt