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Digital Services Act

23.02.2024

AutorIn

Stefan Adametz

Partner

Der Digital Services Act („DSA"), auch bekannt als „Gesetz über digitale Dienste“, ist seit dem 17. Februar 2024 zur Gänze in Kraft. Während die Regelungen des DSA bereits seit 25. August 2023 für die 19 größten Onlineplattformen und Suchmaschinen (zB Amazon, Apple, Zalando, Google, etc.) anwendbar sind, wurde der Anwendungsbereich nunmehr europaweit auf alle Onlineplattformen ausgeweitet. 

Was ist der DSA?

Beim DSA handelt es sich um eine (unmittelbar anwendbare) europäische Verordnung (VO (EU) Nr. 2022/2065), die bestimmte Pflichten für solche digitale Dienste vorsieht, die als Vermittler fungieren und die Nutzer mit Waren, Dienstleistungen und Inhalten/Informationen im Netz zusammenbringen. Ziel dieser EU Verordnung ist die Schaffung eines leistungsfähigen und klaren Transparenz  und Verantwortlichkeitsrahmens für Onlineplattformen, die den Schutz von Nutzern und ihren Grundrechten im Internet gewährleisten. Die VO legt dabei besondere Sorgfaltspflichten und neue Spielregelungen für Vermittlungs-dienste und Onlineplattformen fest.

Für wen gilt der DSA?

Der DSA gilt sowohl für Access- und Hosting-Provider wie auch für Kommunikations- und Vertriebsplattformen (Marktplätze), soziale Netzwerke, App-Stores, Content-Sharing-Plattformen und Onlinesuchmaschinen. Prinzipiell erfasst der DSA somit alle Unternehmen, die digitale Dienste anbieten bzw. die die Übertragung, Speicherung und Zurverfügungstellung von Nutzerinhalten ermöglichen. Kleinst- und Kleinunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und Jahresumsatz von maximal EUR 10 Mio.) sind ausgenommen.

Der DSA bringt unter anderem folgende Regelungen mit sich:

  1. “Notice and take down” rechtswidriger Inhalte: Diensteanbieter müssen rechtswidrige Inhalte einerseits über Anordnung von Behörden entfernen, gleichzeitig müssen sie allerdings auch leicht zugängliche Melde  und Abhilfeverfahren für die Meldung rechtswidriger Inhalte zur Verfügung stellen. Sie müssen diesen Hinweisen nachgehen und erforderliche Maßnahmen (z.B. Löschung) ergreifen. Das Vorgehen gegen Inhalte muss allerdings nunmehr begründet werden. Meldungen von (besonders) vertrauenswürdigen Hinweisgebern (sogenannten „Trusted Flaggers“) müssen die Onlineplattformen vorrangig, also unverzüglich, bearbeiten und eine rasche Entscheidung zu erfolgen hat. Der Status eines „Trusted Flaggers“ wird vor allem Organisationen/NGOs zuerkannt werden, die Rechte von Nutzern wahrnehmen 
  2. Regelungen für Werbung auf Onlineplattformen: Werbung muss künftig klar, präzise, eindeutig und in Echtzeit als solche gekennzeichnet werden. Auch ist über den Auftraggeber der Werbung zu informieren. Zusätzlich sollen Informationen über die wichtigsten Parameter der Zielgruppen leicht zugänglich bereitgestellt werden.
  3. Verbot von Onlinewerbung auf Basis von Profiling, wenn dabei besonders sensible Daten (Herkunft, Gesundheitsdaten, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen) verwendet werden. Personenbezogene Daten von Kindern/Jugendlichen, dürfen überhaupt nicht mehr für Werbung herangezogen werden.
  4. Unzulässigkeit von „dark patterns“: Bei „dark patterns“ handelt es sich um irreführende Oberflächengestaltung, die Kunden beeinflussen soll Entscheidungen zu treffen, die sie ohne diese „dark patterns“ nicht getroffen hätten (beispielsweise durch eine bestimmte Hervorhebung von Auswahlmöglichkeiten wie etwa ein „grüner Zustimmungs-Button“ oder die wiederholte Aufforderung Auswahlen zu treffen oder durch Ausübung von Druck etwa durch die Darstellung, dass es nur mehr wenige Produkte gebe). Mit dem DSA kommt nun ein ausdrückliches Verbot von irreführender Oberflächengestaltung: Das bedeutet „dark patterns“, die darauf abzielen, die Nutzer zu bestimmten Verhaltensweisen oder Entscheidungen zu verleiten bzw. zu drängen sind nunmehr unzulässig.
  5.  Ausbau des Verbraucherschutzes auf Onlinemarktplätzen: Plattformen müssen sicherstellen, dass auf ihren Marktplätzen nur Unternehmen anbieten, die nachverfolgbar sind (also Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail Adresse angegeben haben sowie sonstige Informationen zur eindeutigen Identifizierung geben). Die Plattform trifft dabei auch eine Prüfpflicht, wobei sie hier prüfen muss, ob die erhaltenen Informationen verlässlich und vollständig sind, dies anhand von öffentlich zugänglichen Datenquellen. Auch muss beispielsweise über die Unternehmer  oder Nicht Unternehmereigenschaft des Drittanbieters informiert werden.
  6. In Österreich wird die KommAustria die unabhängige Medienbehörde, welche als Koordinator für alle Fragen im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA in Österreich zuständig ist. Dies wurde auch mit dem „Koordinator für Digitale Dienste Gesetz“ (KDD G), welches ebenfalls am 17. Februar 2024 in Kraft trat, für alle in Österreich ansässigen digitalen Dienste bestimmt. Das bisherige Kommunikationsplattformengesetz (KoPl-G) ist hingegen außer Kraft getreten. Wer als vertrauenswürdiger Hinweisgeber eingestuft (zertifiziert) wird, wird ebenfalls von der KommAustria definiert. Außerdem soll auch eine außergerichtliche Streitbelegungsstelle soll bei der RTR eingerichtet werden.
  7.  Der DSA bringt auch verbesserte Nutzerrechte: Neben den Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Onlineinhalte müssen die Plattformen auch ein Beschwerdesystem einrichten, bei dem die Nutzer die Entscheidung der Plattform bekämpfen können. Dabei ist neu, dass sowohl der Nutzer, der einen Inhalt postet, als auch jener Nutzer, dessen Posting entfernt wird, verständigt werden müssen. Beide können im Beschwerdeweg gegen die Entscheidungen vorgehen. 
  8.  Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen in klarer und verständlicher Weise Benutzern zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für Nutzungsbedingungen von Plattformen. Inhaltlich müssen die AGB zumindest Informationen zur Moderation von Inhalten sowie das interne Beschwerdesystem enthalten.
  9. Bei Verstößen können Geldstrafen von bis zu 6% der Jahreseinnahmen verhängt werden.
  10. Auch Schadenersatzansprüche stehen den Nutzern zu, falls Verstöße gegen die Verordnung zu Schäden oder Verlusten führen.
  11. Die Haftungsprivilegien der bisherigen E Commerce Richtlinie werden weitgehend übernommen. Das heißt, dem Anbieter bzw. die Plattform trifft grundsätzlich von sich aus keine Verpflichtung zur proaktiven Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Inhalten. Sie haften für rechtswidrige Inhalte nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit entweder offensichtlich ist oder sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangt haben und nicht zügig tätig werden würden, um die Inhalte zu sperren oder zu entfernen. Eine Ausnahmen von diesem Haftungsausschluss besteht dann, wenn es sich um Nutzer handelt, die dem Anbieter unterstehen oder von ihm beaufsichtigt werden z.B. Preisfestsetzung durch die Plattform oder solche Onlineplattformen, bei denen ein durchschnittlicher Verbraucher ausgehen kann, dass die Plattform selbst, oder ein ihrer Aufsicht unterstehender Nutzer das Produkt bereitstellt. Also die Plattform so auftritt, als wäre sie der Anbieter.

Fazit

Durch den DSA sollen Nutzer nicht nur vor „Hass im Netz“, „Desinformation“ oder unlaueren Werbepraktiken geschützt werden, sondern es soll auch der der Handel mit illegalen Waren eingeschränkt oder Verstöße gegen Urheber- und oder Persönlichkeitsrechte (rascher) geahndet werden können. Selbst gegen unrichtige Bewertungen werden Nutzer/Unternehmer rascher als bisher vorgehen können. Auch Informationen/Inhalte von Influencern bzw. Social-Media-Auftritte von Unternehmen müssen entsprechend der Regelungen gestaltet werden (z.B. Werbekennzeichnung), um nicht z.B. mit einer Löschung bedroht zu werden. Für Unternehmen, die als Plattform- oder Diensteanbieter auftreten (und nicht unter die Ausnahme fallen) gibt es somit – ebenso wie für jene, die die Inhalte gestalten – großen Anpassungsbedarf. 

AutorIn

Stefan Adametz

Partner