AutorIn
Bernhard Scherzer
Rechtsanwalt

Das Bundesvergabegesetz („BVergG“) erfasst Aufträge sowohl ober- als auch unterhalb der Schwellenwerte der EU-Vergaberichtlinien (sog. Ober- und Unterschwellenbereich). Wesentlich ist, dass im Unterschwellenbereich aufgrund relativ geringer Auftragswerte vereinfachte Vergabeverfahren zulässig sind.
Neben diesen „europäischen“ Schwellenwerten zur Abgrenzung zwischen Ober- und Unterschwellenbereich, hat das BVergG aber auch für den Unterschwellenbereich eigene nationale Schwellenwerte festgesetzt, welche die Zulässigkeit unterschiedlicher (vereinfachter) Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich regeln. Zudem hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren durch den Erlass bzw die Verlängerung von Schwellenwerte-Verordnungen diese Schwellenwerte – jeweils zeitlich befristet – erhöht und somit für weitere Erleichterungen im Unterschwellenbereich gesorgt.
Das ersatzlose Auslaufen der bisherigen – bis 31.12.2022 befristeten – Schwellenwerte-Verordnung zum Jahresende und die damit verbundene Senkung der Schwellenwerte hat daher kurz vor Weihnachten für entsprechende Aufregung unter den öffentlichen Auftraggebern gesorgt. Erst nachdem das Bundesministerium für Justiz („BMJ“) rechtzeitig vor Jahreswechsel noch eine bis 30.6.2023 gültige Übergangsregelung angekündigt hatte, ist vorübergehend etwas Ruhe eingekehrt.
Am 6.2.2023 ist das BMJ schließlich dieser Ankündigung nachgekommen und hat eine neue Schwellenwerte-Verordnung kundgemacht; damit gelten im Unterschwellenbereich ab 7.2.2023 bis (vorerst) 30.6.2023 (wieder) höhere Schwellenwerte für in diesem Zeitraum eingeleitete Vergabeverfahren.
Öffentlichen Auftraggebern steht es damit insbesondere wieder offen, Aufträge unter EUR 100.000,-- (statt EUR 50.000,--) ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens direkt an geeignete Unternehmen zu vergeben.
Die Verordnung ermöglicht außerdem zusätzliche Möglichkeiten bei der Wahl von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich:
Klassischer Bereich
Bauaufträge
Schwellenwert | Verfahrensarten | |
< EUR 100.000,-- | - - | Direktvergabe Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung |
< EUR 500.000,-- | - | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
< EUR 1 Mio | - | Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung |
Liefer- und Dienstleistungsverträge
Schwellenwert | Verfahrensarten | |
< EUR 100.000,-- | - - - | Direktvergabe Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung |
< EUR 130.000,-- | - | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
Sektorenbereich
Bauaufträge
Schwellenwert | Verfahrensarten | |
< EUR 100.000,-- | - | Direktvergabe |
< EUR 500.000,-- | - | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
Liefer- und Dienstleistungsverträge
Schwellenwert | Verfahrensarten | |
< EUR 100.000,-- | - | Direktvergabe |
< EUR 200.000,-- | - | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
Ob die höheren Schwellenwerte auch über den 30.6.2023 hinaus weiter gelten werden, ist vorerst noch offen. Wie das BMJ in seinem Rundschreiben vom 23.12.2022 bekannt gegeben hat, wird derzeit noch geprüft, welche Schwellenwerte ab Juli 2023 gelten werden.
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Bernhard Scherzer
Rechtsanwalt