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Die Gewerbeordnungsnovelle 2017: Einige Vorteile für Gewerbetreibende

10.08.2017 - Lesezeit: 4 Minuten

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Der Nationalrat verabschiedete am 29.6.2017 eine Novellierung der Gewerbeordnung (GewO). Die Neuerungen wurden in drei Teilen beschlossen und sollen je nach Regelung bis 1.5.2018 in Kraft treten. Die Reform beinhaltet die folgenden wesentlichen Punkte:

1. Reduzierung der reglementierten Gewerbe, Einführung einer einheitlichen Gewerbeberechtigung

Die Arbeitsvermittlung und die Erzeugung von kosmetischen Artikeln werden zu freien Gewerben. Daneben werden einige reglementierte Handwerke zusammengelegt, die aber weiterhin eine Befähigung erfordern. Die Zahl der reglementierten Gewerbe soll sich auf künftig 75 reduzieren. Ausgeweitet wird dagegen beispielsweise das Gewerbe Baumeister auf Tätigkeiten des Aufräumens von Baustellen und auf Vorbereitungsmaßnahmen beim Abriss eines Gebäudes. Erleichterungen gibt es hingegen für das Gastgewerbe: Beherbergungsbetriebe, die Leistungen wie Ausflugsfahrten oder Wellnessbehandlungen anbieten, brauchen dafür keine eigenen Gewerbeberechtigungen mehr.

Bei den freien Gewerben wird man mit einer einheitlichen Gewerbeberechtigung, der sogenannten Gewerbelizenz (Single Licence), in Zukunft jedes der rund 440 freien Gewerbe ausüben können. Gewerbetreibenden steht nun das Erbringen von Leistungen anderer freier Gewerbe offen, wenn diese Leistungen die eigene wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Sofern die in einem anderen freien Gewerbe erbrachten Leistungen allerdings 30 % des jährlichen Gesamtumsatzes übersteigen, muss dies der Gewerbebehörde angezeigt werden. In einem solchen Fall des Überschreitens des Gesamtumsatzes wird eine Grundumlage für die weitere Gewerbeausübung fällig. Bei reglementierten Gewerben können bis zu 15 % der Auftragssumme in einem anderen reglementierten Gewerbe ohne Erfordernis einer zusätzlichen Gewerbeberechtigung erwirtschaftet werden.

2. Reform des Betriebsanlagenverfahrens

Einen wesentlichen Teil der Reform der GewO betreffen die Regelungen über das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren: Hier ist eine Beschleunigung der Regelverfahrensdauer vorgesehen. Grundsätzlich beträgt die Entscheidungsfrist für Behörden in einem Verwaltungsverfahren sechs Monate. Die Entscheidungsfrist für das reguläre Betriebsanlagenverfahren soll nun auf vier Monate, im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO von bisher drei auf zwei Monate reduziert werden. Die vier- bzw. zweimonatige Frist gilt auch für die Erledigung von Beschwerden beim Verwaltungsgericht gegen Genehmigungsbescheide. Bei einer Überschreitung der Fristen kann eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben bzw. ein Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.

Ein weiterer Bereich der Novelle betrifft das vereinfachte Genehmigungsverfahren. Durch die Neufassung soll bereits zu einem früheren Zeitpunkt als bisher im Verfahren feststehen, wer in welchem Ausmaß als Partei des Verfahrens einzubeziehen ist. Die eingereichten Projektunterlagen werden längstens drei Wochen bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn einwenden, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht vorliegen, andernfalls verlieren sie ihre Parteistellung im Verfahren. Bisher konnte dieser Einwand bis zum Schluss einer mündlichen Verhandlung erhoben werden.

Weiters wird dem Unternehmer eine Wahlmöglichkeit dahingehend eröffnet, ob im Genehmigungsverfahren Amtssachverständige oder nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden. Der Antrag zur Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Genehmigung des Projektes zu stellen. Die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen hat der Antragsteller zu tragen. Die Auswahl des nichtamtlichen Sachverständigen obliegt der Gewerbebehörde, damit Gefälligkeitsgutachten ausgeschlossen sein sollen.

Im Hinblick auf das kommende Rauchverbot und den damit zusammenhängenden befürchteten Lärmbelästigungen durch rauchende Gäste vor den Lokalen können Gemeinden eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorschreiben, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten der Gäste vor dem Betrieb unzumutbar belästigt wurde oder sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen. Die Unzumutbarkeit der Belästigung ist durch Sachverständige festzustellen.

3. „Beraten statt strafen“

Eine Neuerung betrifft schließlich die Vorgehensweise bei Übertretungen der GewO: Stellt die Gewerbehörde eine Übertretung von Rechtsvorschriften, die gewerbliche Betriebsanlagen betreffen, fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering und ist das Verschulden des Gewerbetreibenden leicht, so hat die Behörde den Gewerbetreibenden mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens zu beraten und diesen schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung des Gewerbetreibenden bezüglich dieser Übertretung unzulässig. Das Aufforderungsverfahren kommt auch bei Überschreiten des Ausmaßes angezeigter Gewerbe nach der Gewerbelizenz zur Anwendung. Die Neuregelung findet keine Anwendung bei vorsätzlichem Verhalten, bei bereits ergangenen schriftlichen Aufforderungen der Behörde in den letzten drei Jahren, bei noch nicht getilgten Verwaltungsvorstrafen sowie bei Übertretungen, die zu Verfahrensanordnungen oder zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen.

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