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Das neue Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

23.12.2016 - Lesezeit: 1 Minuten

Die gesetzlichen Sorgfaltspflichten von Kredit- und Finanzinstituten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind in den §§ 40 ff Bankwesengesetz geregelt. Sie beruhen insbesondere auf der „3. Geldwäsche-Richtlinie“ der EU. Am 5.6.2015 wurde die „4. Geldwäsche-Richtlinie“, die eine Reihe von Neuerungen vorsieht, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die 4. Geldwäsche-Richtlinie ist bis spätestens 26.6.2017 in nationales Recht umzusetzen.

In Österreich soll die 4. Geldwäsche-Richtlinie durch das neue Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) implementiert werden, zu dem es bereits eine Regierungsvorlage gibt (die Sorgfaltspflichten des BWG sollen also aus dem BWG in das neue FM-GWG „verschoben“ und entsprechend den Vorgaben der 4. Geldwäsche-Richtlinie neu gefasst werden). Nach der Regierungsvorlage soll das FM-GWG bereits am 1.1.2017 in Kraft treten.

Die Regierungsvorlage sieht im Vergleich zu den §§ 40 ff BWG keine „völlig neuen“ Sorgfaltspflichten von Kredit- und Finanzinstituten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vor. Viele der bereits bestehenden Pflichten sollen aber in ihrer konkreten Ausgestaltung angepasst werden. Folgende Änderungen sind dabei hervorzuheben:

(i) Ermöglichung einer Online-Identifizierung von Kunden durch ein videogestütztes elektronisches Verfahren (erhöhtes Risiko aufgrund der fehlenden Anwesenheit des Kunden muss durch die Auswertung zusätzlicher Daten ausgeglichen werden);

(ii) Wegfall standardisierter Fälle vereinfachter Sorgfaltspflichten und deutliche Einschränkung standardisierter Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten (Erweiterung bzw Individualisierung des „risikobasierten Ansatzes“);

(iii) Anwendbarkeit der verstärkten Sorgfaltspflichten in Bezug auf politische exponierte Personen auch auf inländische politisch exponierte Personen;

(iv) Deutliche Erhöhung der Verwaltungsstrafen (bis zu EUR 5 Mio oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes);

(v) Einführung einer Analysedatenbank der Geldwäschemeldestelle.

Kredit- und Finanzinstitute sollten analysieren, welche Änderungen ihrer bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.