English

Stichwort suchen

Finden Sie Ihre Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

COVID-19: Was passiert bei offenen Fristen im Verwaltungsverfahren?

08.04.2020 - Lesezeit: 2 Minuten

AutorIn

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz ist ein Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) erlassen worden, das insbesondere verwaltungsrechtliche Fristenregelungen umfasst. Mit dem 4. COVID-19-Gesetz erfolgten nun Klarstellungen.

Fristenlauf

Bereits anhängige behördliche Verfahren: laufende Fristen werden unterbrochen. Alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, COVID-19-VwBG, fällt (22.03.2020), sowie Fristen, die bis zum 22.03.2020 noch nicht abgelaufen sind, werden bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen. Achtung: Die Behörde kann im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für diese festgelegte Dauer unterbrochen wird. In diesem Fall hat die Behörde gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.

Es ist also dringend mit der Behörde abzusprechen, ob eine offene Frist unterbrochen wird oder nicht.

Der Neubeginn von Fristen wurde präzisiert. Bei nach Tagen bestimmten Fristen ist der 01.05.2020 nicht mitzurechnen, bei nach Wochen oder Monaten bestimmten Fristen ist der 01.05.2020 jedoch zu berücksichtigen.

Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Ebenso sind diese Regelungen sinngemäß auf Verfahren vor dem VwGH und VfGH anzuwenden.

Ausnahmen von der Fristenunterbrechung

Die mit dem 2.COVID-Gesetz explizit vorgesehene Unterbrechung von Verjährungsfristen wurde gestrichen. Vorgesehen ist nun, dass die Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 nicht in Verjährungsfristen einzurechnen ist. Es kommt somit lediglich zu einer Hemmung der Verjährungsfristen

Auch bei verfahrenseinleitenden Anträgen kommt es nur zu einer Hemmung der Frist. So wird die Zeit vom Inkrafttreten des COVID-19-VwBG (22.03.2020) bis zum Ablauf des 30.04.2020 in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist, nicht eingerechnet. Die Antragsfrist ist daher um diesen Zeitraum zu verlängern.

Auch die Verwaltungsbehörden erhalten nun mehr Zeit: Die Zeit vom 22. 03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 wird in Entscheidungsfristen (mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen) nicht eingerechnet. In diesem Fall verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch kürzer ist, dann nur im Ausmaß der kürzen Entscheidungsfrist.

Zusätzlich werden im Rahmen des 4. COVID-19-Gesetzes auch die Fristen für Zahlung des Strafbetrages einer Anonymverfügung oder Organstrafverfügung verlängert, die im Zeitraum von 22.03.2020 bis 30.04.2020 ausgefertigt oder übergeben werden. Für Anonymverfügungen beträgt die Frist zur Zahlung des Strafbetrages sechs Wochen; bei Organstrafverfügungen vier Wochen.

Keine Novellierung hat es durch das 4.COVID-19-Gesetz für Fristen nach dem Epidemiegesetz gegeben. Nach wie vor sind Fristen nach dem Epidemiegesetz nicht von der Fristenunterbrechung erfasst. Dies ist etwa relevant für die Geltendmachung von Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Der Anspruch auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz ist daher weiterhin binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.

AutorIn