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COVID-19: weitere Verlängerung des "Lockdowns III"

15.01.2021 - Lesezeit: 5 Minuten

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Die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, welche am 26.12.2020 in Kraft getreten ist, brachte weitere einschränkende Maßnahmen zur Verringerung der Ausbreitung von COVID-19 in Form eines „harten Lockdowns“. Die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde nun neuerlich verlängert bis 24.1.2021. 

Die wesentlichen Punkte der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sind:

  • Der eigene private Wohnbereich darf nur in Ausnahmefällen verlassen werden. Ausnahmen sind zB berufliche Gründe, körperliche und psychische Erholung im Freien oder die Versorgung von Tieren (zB mit dem Hund Gassi gehen). Auch Einkaufen und das Treffen von engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) sowie mit dem Lebenspartner sind weiterhin erlaubt. Die Ausgangsbeschränkungen gelten rund um die Uhr.
  • An öffentlichen Orten im Freien ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz (Maske) zu tragen.
  • Für den Handel geöffnet bleiben zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogerien, Tabakfachgeschäfte und Postdienstleister. Alle übrigen Handelsbetriebe sowie Dienstleistungsunternehmen für körpernahe Dienstleistungen (zB Frisöre) werden geschlossen. Es gelten der Mindestabstand von einem Meter sowie die Maskenpflicht. Jeder Kunde muss 10 m² Platz zur Verfügung haben, andernfalls darf der Kundenbereich nur einzeln betreten werden.
  • Am Arbeitsplatz ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Wenn in einem geschlossenen Raum mehr als eine Person gleichzeitig arbeitet und keine Schutzvorrichtung (zB Trennwand) vorhanden ist, muss eine Maske getragen werden.
  • Gastgewerbebetriebe dürfen Speisen zur Abholung in der Zeit zwischen 6-19 Uhr anbieten. Darüber hinaus sind Gastronomiebetriebe zu schließen. Dies gilt nicht für Gastgewerbebetriebe in diversen Einrichtungen (zB Kantinen in Krankenanstalten, Schulen) für die interne Nutzung.
  • Beherbergungsbetriebe (auch Hotels) dürfen nur in Ausnahmefällen, zB zu beruflichen Zwecken oder von Gästen, die sich bereits in der Unterkunft befinden für die bereits vereinbarte Dauer, genutzt werden. In allgemein zugänglichen Bereichen ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und eine Maske tragen.
  • Freizeit- und Kulturbetriebe, etwa Hallenbäder, Indoorspielplätze, Kinos oder Theater, bleiben geschlossen. Tierparks, Zoos, botanische Gärten und Museen werden ebenfalls geschlossen.
  • Skilifte und Seilbahnen dürfen geöffnet bleiben. Es sind bestimmte Auslastungsgrenzen einzuhalten (zB darf in Gondeln maximal die Hälfte der höchstzulässigen Personen befördert werden). In Gondeln und geschlossenen Liften ist eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Veranstaltungen sind weiterhin unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, oder Ausstellungen. Ausgenommen sind Begräbnisse mit höchstens 50 Personen.
  • Einige Veranstaltungen dürfen weiterhin durchgeführt werden, zB Sportveranstaltungen im Spitzensport (ohne Zuschauer), Versammlungen oder unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen. Ebenfalls ausgenommen sind berufliche Zusammenkünfte, wenn diese für die Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, sowie unter anderem Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, wenn diese nicht digital abgehalten werden können.

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