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COVID-19 UPDATE: Wettbewerbsrechtliche Aspekte

10.02.2021 - Lesezeit: 5 Minuten

AutorIn

Michael Froner

Rechtsanwalt

Gegen Verstöße von Unternehmern gegen die auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes verordneten Maßnahmen können gesetzeskonform agierende Mitbewerber unter Umständen erfolgreich Unterlassung- und Schadenersatzansprüche nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 („UWG“) geltend machen.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung bestimmte Voraussetzungen für das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten festgelegt.

Das Betreten des Kundenbereichs ist zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird. Zusätzlich ist eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine gleichwertige Maske zu tragen. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m2 zur Verfügung stehen.

In Dienstleistungsbetrieben ist ein Kunde pro 10 m2 zulässig. Zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen dürfen Kunden eine Betriebsstätte nur mit einem negativen COVID-19-Testergebnis, dass nicht älter als 48 Stunden ist, betreten. Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von zwei Meter und/oder die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nicht eingehalten werden, müssen sonstige geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren.

Bei Einkaufszentren werden die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammengezählt, wobei sich im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m2 (bzw. bei Dienstleistungsbetrieben 10 m2) zur Verfügung stehen. Das Betreten der Verbindungsbauwerke ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig und die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten. Der Betreiber des Einkaufszentrums hat ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.

Arbeitnehmer in der Lagerlogistik, die den Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht einhalten können, und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt benötigen zum Betreten des Arbeitsorts alle sieben Tage ein negatives COVID-19-Testergebnis oder müssen eine FFP2-Maske tragen.

Die Öffnungszeiten des Handelsgewerbes sind mit 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr beschränkt.

Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt, soweit sie nicht innerhalb einer Kranken-, Kur- oder Pflegeanstalt, einem Seniorenheim oder ähnlichen Einrichtungen betrieben werden. Ausgenommen sind Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden. Die Abholung vorbestellter Speisen ist zwischen 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr zulässig, sofern diese nicht innerhalb von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Für sämtliche Ausnahmen gilt Folgendes:

  •  Zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von zwei Metern einzuhalten und es ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Maske zu tragen;
  • die Konsumation von Speisen und Getränken darf  nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen und nicht in unmittelbarer Nähe zur Ausgabestelle erfolgen;
  • die Verabreichungsplätze sind so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht, soweit nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
  • Selbstbedingung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben ist untersagt. Das gilt nicht für Beherbergungen

  • von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, aber nur für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung;
  • zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen;
  • aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen;
  • zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen;
  • zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses;
  • von Kurgästen und Patienten samt Begleitpersonen in einer Kur- oder Rehabilitationsanstalt; oder
  • von Schülern zum Zweck des Schulbesuchs (Internate, etc.).

Wer als Betreiber einer Betriebsstätte die erforderlichen Voraussetzungen für eine Öffnung der Betriebsstätte nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geld-strafe von bis zu EUR 30.000,-- zu bestrafen.

Neben Verwaltungsstrafen können bei einem Zuwiderhandeln aber auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen. Das UWG untersagt nämlich Verstöße gegen „unlautere Geschäftspraktiken“ und „unlautere sonstige Handlungen“ im geschäftlichen Verkehr. Damit können gesetzeskonform agierende Mitbewerber – aber auch die Arbeiter- oder die Wirtschaftskammer – unter Umständen erfolgreich Unterlassung und bei Verschulden auch Schadenersatz nach dem UWG begehren. Außerdem können in einem Schnellverfahren einstweilige Verfügungen erwirkt werden, die vorläufigen Rechtsschutz gewähren.

Ein Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Verordnung kann nach ständiger Rechtsprechung eine Wettbewerbsverletzung darstellen, weil sich der verstoßende Unternehmer durch diesen Rechtsbruch einen Vorteil gegenüber seinen normtreuen Mitbewerbern verschafft. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach dem UWG können daneben auch auf andere Grundlagen gestützt werden, z.B. auf ein allgemein unlauteres Verhalten, aggressive Geschäftspraktik oder auf Verstöße gegen die anständigen Marktgepflogenheiten.

Eine Wettbewerbsverletzung könnte z.B. darin gesehen werden, wenn ein Betreiber einer Betriebstätte nicht sicherstellt, dass nur die zulässige Zahl an Kunden im Verhältnis zur Gesamtverkaufsfläche eingelassen wird oder Mitarbeiter bei Kundenkontakt keine FFP2-Maske tragen.

AutorIn

Michael Froner

Rechtsanwalt