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COVID-19 Update: Wettbewerbsrechtliche Aspekte

28.10.2020 - Lesezeit: 4 Minuten

AutorIn

Michael Froner

Rechtsanwalt

Gegen Verstöße von Unternehmern gegen die auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes verordneten Maßnahmen können gesetzeskonform agierende Mitbewerber unter Umständen erfolgreich Unterlassung- und Schadenersatzansprüche nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 („UWG“) geltend machen.

Mit 1.5.2020 und nochmals mit 15.6.2020 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das seit dem 16.3.2020 geltende Betretungsverbot hinsichtlich des Kundenbereichs von Betriebsstätten gelockert. Ab dem 14. und 21.9.2020 sowie ab dem 25.10.2020 wurden die Maßnahmen teilweise wieder verschärft.

Das Betreten des Kundenbereichs ist zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, wenn der Kundenbereich in geschlossenen Räumen betreten wird. Das gilt auch für Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren) sowie auch auf Märkten im Freien.

Der Betreiber der Betriebsstätte hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist.

Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden, müssen sonstige geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren.

Die Begrenzung der Kundenzahl in Abhängigkeit von der Größe des Kundenbereichs ist mit 30.5.2020 entfallen.

Die Öffnungszeiten im Gastgewerbe sind auf 5:00 Uhr bis 1:00 Uhr beschränkt. Nach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um Gastgewerbebetriebe keine alkoholischen Getränke konsumiert werden. Außerdem haben die Betreiber folgende Vorkehrungen zu treffen:

  • Der Betreiber darf nur Besuchergruppen aus maximal sechs (im Freien: 12) Erwachsenen und höchstens sechs minderjährigen Kindern dieser Personen oder ausschließlich aus Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, einlassen;
  • die Konsumation von Speisen und Getränken darf (außer z.B. an Imbissständen) nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erfolgen;
  • die Verabreichungsplätze sind so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht, soweit nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
  • bei Betriebsstätten mit mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehenden Sitzplätzen ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein Präventionskonzept zu erstellen;
  • Kunden haben gegenüber anderen Besuchern einen Mindestabstand von 1 m einzuhalten und in geschlossenen Räumen – außer am Verabreichungsplatz – einen Mund- und Nasenschutz zu tragen;
  • der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen;
  • Selbstbedingung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Ab dem 29.5.2020 ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder mit denen man sich nicht ein Zimmer teilt, ist ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten, soweit das Infektionsrisiko nicht durch geeignete Maßnahmen zur räumlichen Trennung minimiert werden kann;
  • die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
  • beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen;
  • der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen;
  • für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen, Wellness- oder Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben wird auf die Bestimmungen für Gastgewerbe, Bäder bzw. Sportstätten verwiesen.

Wer als Betreiber einer Betriebsstätte die erforderlichen Voraussetzungen für eine Öffnung der Betriebsstätte nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 30.000,-- zu bestrafen.

Neben Verwaltungsstrafen können bei einem Zuwiderhandeln aber auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen. Das UWG untersagt nämlich Verstöße gegen „unlautere Geschäftspraktiken“ und „unlautere sonstige Handlungen“ im geschäftlichen Verkehr. Damit können gesetzeskonform agierende Mitbewerber – aber auch die Arbeiter- oder die Wirtschaftskammer – unter Umständen erfolgreich Unterlassung und bei Verschulden auch Schadenersatz nach dem UWG begehren. Außerdem können in einem Schnellverfahren einstweilige Verfügungen erwirkt werden, die vorläufigen Rechtsschutz gewähren.

Ein Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Verordnung kann nach ständiger Rechtsprechung eine Wettbewerbsverletzung darstellen, weil sich der verstoßende Unternehmer durch diesen Rechtsbruch einen Vorteil gegenüber seinen normtreuen Mitbewerbern verschafft. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach dem UWG können daneben auch auf andere Grundlagen gestützt werden, z.B. auf ein allgemein unlauteres Verhalten, aggressive Geschäftspraktik oder auf Verstöße gegen die anständigen Marktgepflogenheiten.

Eine Wettbewerbsverletzung könnte z.B. darin gesehen werden, wenn Mitarbeiter bei Kundenkontakt keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen oder im Gastgewerbe die eingeschränkten Öffnungszeiten nicht eingehalten werden.

AutorIn

Michael Froner

Rechtsanwalt