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COVID-19: Überbrückung der Zahlungsunfähigkeit durch staatliche Unterstützungen

28.05.2020 - Lesezeit: 4 Minuten

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Durch die COVID-19 Pandemie werden viele Unternehmen an die Grenze der Zahlungsunfähigkeit gedrängt. Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen und zur Verhinderung einer Flut an Insolvenzen hat die österreichische Regierung mehrere Maßnahmen in Form von unterschiedlichen Unterstützungsleistungen gesetzt. Der ursprünglich mit EUR 4 Mrd dotierte „COVID 19 Krisenbewältigungsfonds“ wurde mit dem 3. COVID-19 Gesetz auf EUR 28 Mrd aufgestockt. 

Nachstehend geben wir einen Überblick über die Eckpunkte dieser Unterstützungsleistungen.

1. Härtefallfonds – Sicherheitsnetz für Selbständige

Der Härtefallfonds stellt eine rasche Erste-Hilfe-Maßnahme für österreichische Selbständige dar, die aufgrund der COVID-19 Pandemie Umsatzeinbrüche erlitten haben. Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurden die Mittel des Härtefallfonds auf EUR 2 Mrd aufgestockt. 

  • Zielgruppe sind Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freie Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen und Kleinstunternehmen (iSd Empfehlung 2003/361/EG der EU Kommission sind Kleinstunternehmen solche mit weniger als 10 Mitarbeitern und weniger als EUR 2 Mio Jahresumsatz).
  • Unterstützung in Form eines Zuschusses (Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs sowie eines Comeback-Bonus), der später nicht zurück bezahlt werden muss, bestehend aus zwei Phasen: (a) Soforthilfe in Höhe von bis zu EUR 1.000,-- (Antragstellung seit 27.3.2020 möglich) und (b) Zuschüsse in Höhe von zumindest EUR 500,-- bis maximal EUR 2.000,-- pro Betrachtungszeitraum (siehe unten Punkt) für maximal sechs Monate (Antragstellung seit 20.4.2020 möglich). Zusätzlich kommt eine Jungunternehmerförderung in Höhe von EUR 500,-- für maximal 3 Monate dazu. Als Jungunternehmer gelten jene Unternehmer, die sich zwischen 1.1.2020 bis 15.3.2020 bei der Sozialversicherung angemeldet haben. Zusätzlich wird ein Comeback-Bonus pro Betrachtungszeitraum in Höhe von EUR 500, gewährt (daher insgesamt maximaler Comeback-Bonus von EUR 3.000,--). Gesamt gibt es somit über die Förderung aus dem Härtefallfonds einen Maximalbetrag von bis zu EUR 15.000,--, wobei Anträge, die vor den neuesten Änderungen eingereicht wurden, rückwirkend um den Comeback-Bonus ergänzt werden.
  • Ausgeschlossen von der Unterstützung im Rahmen der Soforthilfe der ersten Phase sind Unternehmer, deren Nettoeinkommen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr unter EUR 5.527,92 (Geringfügigkeitsgrenze) oder über EUR 33.812,-- war; diese Beschränkung gilt nicht für die Zuschüsse im Rahmen der zweiten Phase. Unternehmen, deren Gründung nach 31.12.2019 (Eintragung der Gewerbeberechtigung) erfolgte, sind ausgeschlossen. Im Rahmen der zweiten Phase sind Land- und Forstwirte, Privatzimmervermieter mit höchstens 10 Betten, Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO und natürliche Personen, die im Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, nicht förderfähig.
  • Die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen der zweiten Phase sind, dass (unter anderem) (a) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein gewerbliches Unternehmen in Österreich selbständig betrieben wird oder ein freier Beruf selbständig ausgeübt wird, (b) eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Global Location Number (GLN) sowie eine Steuernummer und eine Sozialversicherungsnummer in Österreich vorliegt, (c) eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch die COVID-19 Pandemie vorliegt (Umsatzeinbruch von mindestens 50 %), (d) kein Anspruch auf Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen besteht, (e) keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften ausgezahlt wurden, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen (ausgenommen Kurzarbeit), (f) kein Insolvenzverfahren über den Förderungswerber anhängig ist und kein Reorganisationsbedarf besteht, sowie (g) nachdem am wenigsten weit zurückliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sind.
  • Die Betrachtungszeiträume sind nunmehr auf 9 ausgeweitet worden, wobei jeweils ein Monat (vom jeweils 16. bis 15.) einen Betrachtungszeitraum bildet; dies zwischen 16.3.2020 und 15.12.2020. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann für 6 Betrachtungszeiträume (diese müssen nicht zusammenhängen) die Förderung beantragt werden.
  • Es kann keine gleichzeitige Inanspruchnahme der Soforthilfe aus dem Härtefallfonds und der Notfallhilfe für betroffene Branchen erfolgen.
  • Die Antragstellung (online auf der Website der WKO) und die Abwicklung der Unterstützung aus dem Härtefallfonds erfolgt über die Wirtschaftskammer. 

2. Corona-Hilfsfonds der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Zur Unterstützung der Wirtschaft hat die Bundesregierung weitere Hilfsmaßnahmen von bis zu EUR 15 Mrd angekündigt. Für die Abwicklung des Corona-Hilfsfonds wurde die COFAG gegründet, wobei die Abwicklung gemeinsam mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws), Österreichischen Hotel  und Tourismusbank GmbH (ÖHT) und Österreichische Kontrollbank AG (OeKB) erfolgt.

  • Zielgruppe sind österreichische KMU sowie Großunternehmen, die aufgrund der COVID-19 Pandemie schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben, weil sie durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungseinschränkungen besonders betroffen sind oder, weil es sich um Unternehmen handelt, die in der Folge der Pandemie mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind. Ziel ist es, deren wirtschaftliches Überleben sicherzustellen
  • Unterstützung erfolgt flexibel je nach unmittelbaren Bedarf in Form von Betriebsmittelzuschüssen oder Garantien: a. Zuschüsse stehen zur Deckung der Fixkosten während der COVID-19 Pandemie zur Verfügung. Voraussetzungen sind unter anderem, dass Standort sowie Geschäftstätigkeit in Österreich liegen und die Fixkosten operativ in Österreich anfallen sowie, dass ein auf die Pandemie zurückzuführender Umsatzeinbruch von zumindest 40 % vorliegt. Abhängig von der Höhe des Ausfalls werden zwischen 25 und 75 % Ersatzleistung für die Fixkosten geleistet. Eine Beantragung ist voraussichtlich ab 15.4.2020 möglich. Anträge sind über das Online-Tool der aws einzubringen.b. Garantien der Republik in Höhe von 90 % der Kreditsumme von Betriebsmittelkrediten, wobei die Obergrenze maximal die 2-fache jährliche Lohnsumme, 25 % des Jahresumsatzes oder EUR 120 Mio beträgt. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre und kann maximal um bis zu 5 Jahre verlängert werden. Der Zinssatz beträgt höchstens 1 % und es ist ein Garantieentgelt abhängig von der Größe des Unternehmens zu leisten. Garantien können von Großunternehmen seit 8.4.2020 beantragt werden; KMU können Anträge voraussichtlich ab 15.4.2020 stellen. Anträge sind über die jeweilige Hausbank zu stellen; für Großunternehmen ist die OeKB zuständig, für KMU die aws und für Tourismusunternehmen die ÖHT. Für KMU besteht die Möglichkeit einer 100 %-igen Staatshaftung für Notkredite in Form von Betriebsmittelkrediten bis maximal EUR 500.000,--.
  • Nicht finanziert werden Umschuldungen von bestehenden Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen, Managerboni und Aktienrückkäufe.
  • Unterstützungsfähig sind nur „gesunde Unternehmen“, wobei die Kriterien derzeit noch nicht final ausgearbeitet sind. Es darf jedenfalls bis zum 31.12.2019 nicht zum Verluste des halben Grund- oder Stammkapitals gekommen sein, es darf kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein und der Kreditnehmer darf – unter Berücksichtigung der neuen garantierten Finanzierung – nicht materiell insolvent sein. In Bezug auf Großunternehmen darf in einem der letzten beiden Jahre entweder (i) der buchwertmäßige Verschuldensgrad des Unternehmens oder des Konzerns nicht mehr als 7,5 betragen haben oder (ii) das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens oder des Konzerns nicht unter 1,0 gelegen sein.

3. Überbrückungsfinanzierungen für EPU und KMU

Durch die aws werden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen angeboten. Der Antrag ist gemeinsam mit der finanzierenden Bank zu stellen, da aufgrund des sehr einfachen (Schnell-)Verfahrens vorgesehen ist, dass unmittelbar mit Antragsstellung die Garantiezusage unter der aufschiebenden Bedingung der formellen Zustimmung durch den Bund ausgestellt wird. Binnen 24 Stunden wird den Unternehmen und Banken die Erfüllung dieser Bedingung mitgeteilt. 

  • Zielgruppe sind Ein-Personen-Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen („KMU“; unter 250 Mitarbeiter; maximal EUR 50 Mio Jahresumsatz oder EUR 43 Mio Bilanzsumme) aller Branchen (außer Tourismus- und Freizeitwirtschaft; siehe unten Punkt 4).
  • Unterstützung von Betriebsmittelfinanzierungen (laufende Kosten wie Personal- und Sachkosten) und Finanzierungen von Stundungen bestehender Kreditlinien durch Garantien bis zu 80 % eines Kredits bis zu EUR 2,5 Mio pro EPU/KMU (inklusive Verflechtungen). Die Laufzeit der Garantien beträgt bis zu 5 Jahre. 
  • Es sind keine Kreditsicherheiten, auch keine persönlichen Haftungen des Unternehmenseigentümers, erforderlich.
  • Ausgeschlossen von der Unterstützung sind Unternehmen (a) die im vorausgegangen Wirtschaftsjahr die Kriterien des Unternehmensreorganisationsgesetzes („URG“) erfüllen (kumulativ Eigenmittelquote unter 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre), (b) die vor Eintritt der COVID-19 Pandemie bereits materiell insolvent gewesen sind, (c) Banken und sonstiges Finanzierungswesen sowie Versicherungen (außer Versicherungsmakler und –agenten), (d) Realitätenwesen (Bauträger sowie Vermietung und Verpachtung), (e) Vereine sowie (f) Fischerei, Aquakultur und Urproduktion landwirtschaftlicher Produkte. 
  • Mit dem Antrag sind eine vorläufige Bankbestätigung der Finanzierung, Bankrating in Form einer einjährigen Ausfallswahrscheinlichkeit sowie eine Bankbestätigung, dass die die URG-Kriterien nicht erfüllt sind, vorzulegen.  

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde nun auch das Garantiegesetz 1977 dahingehend geändert, dass die Garantien des Bundes gegenüber der aws, die im Zusammenhang mit Überbrückungsfinanzierungen aufgrund der COVID-19 Pandemie begeben wurden, nicht auf die Haftungsgrenze gemäß § 4 Garantiegesetz 1977 anzurechnen sind. Die aws hat für diese Garantien auch kein Entgelt zu entrichten.

4. Haftungsübernahmen der Österreichischen Hotel  und Tourismusbank GmbH 

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus stellt zusammen mit der ÖHT Bundeshaftungen zur Besicherung von Überbrückungsfinanzierungen zur Verfügung.

  • Zielgruppe sind Betriebe, die Mitglieder der Sparte Tourismus- und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich sind.
  • Unterstützung von Überbrückungsfinanzierungen bis maximal EUR 500.000,-- in Form von Haftungsübernahmen in Höhe von 80 % (Haftungsübernahme daher bis zur EUR 400.000,--).
  • Ausgeschlossen von der Unterstützung durch die ÖHT sind Unternehmen, die vor Eintritt der COVID-19 Pandemie gemäß URG reorganisationsbedürftig waren; Basis ist der Jahresabschluss 2018.
  • Der Antrag erfolgt nach Abstimmung gemeinsam mit der finanzierenden Bank über das Online-Portal der ÖHT.
  • Rascher Bewilligungsprozess von 3 Tagen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen samt Übernahme der Bearbeitungs- und Haftungsgebühr durch den Bund. 

5. COVID-19-Hilfe der Österreichische Kontrollbank AG („Sonder-KRR“)

Exportunternehmen können derzeit mit Unterstützung ihrer Hausbank einen Kredit-rahmen zur Sicherung ihrer Liquidität und der Arbeitsplätze bei der OeKB beantragen. 

  • Zielgruppe sind österreichische Exportunternehmen (Großunternehmen und KMU) die in der Regel eine österreichische Wertschöpfung von 25 % aufweisen und vor der COVID-19 Pandemie wirtschaftlich gesund waren (nachzuweisen anhand der Bilanz zum letzten Stichtag).
  • Unterstützung in Form von revolvierenden Krediten auf Basis einer Wechselbürgschaft in Höhe von 10 % (Großunternehmen) oder 15 % (KMUs) ihres Exportumsatzes des letzten Jahres. Es gilt hierbei eine Höchstgrenze von EUR 60 Mio pro Unternehmensgruppe (allerdings zusätzlich zu allenfalls bestehenden Rahmenfinanzierungen bei der OeKB) und gesamt wird derzeit ein Rahmen von EUR 2 Mrd zur Verfügung gestellt. Der Bund ist zudem bereit, Haftungen bis zu 70 % dieser Kredite zu über-nehmen.
  • Ausgeschlossen sind Mitglieder der Sparte Tourismus- und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich.
  • Der Antrag erfolgt nach Abstimmung gemeinsam mit der finanzierenden Bank unter Verwendung des gewohnten KRR-Formulars mit dem Zusatz, dass es sich um einen Antrag nach dem Sonderprogramm COVID-19-Hilfe handelt. 
  • Die Kosten hängen von der Höhe des ausgenützten Betrags ab. Ob Sicherheiten vereinbart oder eingebracht werden müssen, hängt vom Einzelfall ab.

6. Notlagenfonds der Stadt Wien und Wirtschaftskammer Wien 

Die Stadt Wien und Wirtschaftskammer Wien (WKW) stocken den Notlagenfonds auf EUR 20 Mio für Mietzuschüsse des Unternehmensstandortes und Ausgleich von Umsatzausfällen als Folge der COVID-19 Pandemie auf – wobei nicht Beides beantragt werden kann. Grundlage ist die Richtlinie COVID-19 Sonderförderung.

  • Zielgruppe sind Wiener EPU und Kleinstunternehmen (iSd der Empfehlung 2003/361/EG der EU Kommission sind Kleinstunternehmen solche, die weniger als 10 Mitarbeiter – Teilzeitbeschäftigte werden aliquot angerechnet – und weniger als EUR 2 Mio Jahresumsatz haben), die durch die COVID-19 Pandemie in Not geraten sind (Umsatzrückgang von mindestens 50 %). 
  • Unterstützung in Form von nicht zurück zu zahlenden Mietzuschüssen (maximal EUR 600,-- monatlich) sofern der Umsatzrückgang zwischen 50 % und 74 % liegt, oder, nicht zurück zu zahlenden Zuschüssen für Umsatzrückgänge (maximal EUR 1.000,-- monatlich), sofern der Umsatzrückgang mindestens 75 % beträgt. 
  • Der Umsatzrückgang durch die COVID-19 Pandemie muss zumindest für einen Monat gegeben sein und die Unterstützung kann längstens für fünf Monate beantragt werden.
  • Antragsberechtigt sind EPU und Kleinstunternehmen die (a) am 1. März 2020 bereits seit mindestens zwei Jahren Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien sind, (b) eine aktive Gewerbeberechtigung in Wien besitzen, (c) eine Geschäftsstätigkeit (Umsatz) am Standort Wien nachweisen können und (d) sich durch die COVID-19 Pandemie in einer wirtschaftlichen Notlage (Umsatzrückgang von mindestens 50 %) befinden.
  • Anträge können ab 1. April 2020 bei der Wirtschaftskammer Wien gestellt werden.

Weiters stellen die Stadt Wien und die WKW EUR 10 Mio für die neue Bürgschaftsaktion der Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank („WKBG“) zur Verfügung. Wiener KMU können zusätzliche Bürgschaften durch die WKBG über ihre Hausbank beantragen. Die Aktion gilt für Überbrückungskredite zwischen EUR 5.000,-- und EUR 500.000,-- und die Unterstützung erfolgt durch Bürgschaften durch die WKBG in Höhe von bis zu 80 %.

7. „Stolz auf Wien“ Beteiligungsgesellschaft der Stadt Wien

Die Stadt Wien hat eine weitere Unterstützung im Ausmaß von EUR 50 Mio in Form von Beteiligungen ins Leben gerufen. Details sollen in den nächsten Wochen folgen und die operative Tätigkeit soll Mitte Mai starten.

  • Zielgruppe sind Wiener Unternehmen, deren Existenz aufgrund der COVID-19 Pandemie gefährdet ist, die aber langfristig auf eine positive Zukunftsprognose bauen können.
  • Unterstützung erfolgt in der Form, dass den Unternehmen Eigenkapital zur Verfügung gestellt wird, um diese zu stabilisieren. Die Beteiligung ist auf maximal EUR 1 Mio oder 20 % der Geschäftsanteile pro Unternehmen begrenzt und mit maximal 7 Jahren befristet. 
  • Die Entscheidung, an welchen Unternehmen eine Beteiligung erfolgt, trifft ein Expertenausschuss.

8.    Weitere staatliche Maßnahmen

Die Regierung stellt zudem weitere Maßnahmen, beispielsweise in Form von Steuerstunden oder Kurzarbeitsmodellen, zur Verfügung und erweitert auch regelmäßig das Maßnahmenpaket. 
Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde auch das KMU-Förderungsgesetz dahingehend geändert, dass das Schriftformerfordernis (als bürokratische „Hürde“) für Garantieerklärungen der jeweiligen Abwicklungsstelle gelockert wurde. Der Garantievertrag kann nunmehr elektronisch übermittelt werden, wobei die Unterzeichnung durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift erfolgt.

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