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COVID-19: Lockerung des "Lockdowns III"

08.02.2021 - Lesezeit: 4 Minuten

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Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, welche am 8.2.2021 in Kraft getreten ist, bringt Lockerungen für den „harten Lockdown“. Die Maßnahmen gelten bis 17.2.2021.

Die wesentlichen Punkte der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind:

  • Die generelle Ausgangsbeschränkung wurde eingeschränkt. Der eigene private Wohnbereich darf zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages nicht verlassen werden. In Ausnahmefällen darf der private Wohnbereich auch während dieser Ausgangsbeschränkung verlassen werden, zB aus beruflichen Gründen, für körperliche und psychische Erholung im Freien oder zur Versorgung von Tieren (zB mit dem Hund Gassi gehen). Auch Einkaufen und das Treffen von engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) sowie mit dem Lebenspartner gelten als Ausnahmen und sind rund um die Uhr erlaubt.
  • An öffentlichen Orten im Freien ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Bei Treffen in geschlossenen Räumen ist zusätzlich eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Atemventil zu tragen.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, U-Bahn-Stationen, Bahnhöfen, Flughäfen und auf Bahnsteigen ist eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Es bestehen Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, zum Beispiel für Schwangere, wenn das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann oder wenn die Maske nicht in zumutbarer Weise erworben werden kann.
  • Sämtliche Handel- und Dienstleistungsunternehmen dürfen wieder öffnen. Es gelten der Mindestabstand von zwei Meter sowie die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. Jeder Kunde muss 20 m² Platz zur Verfügung haben, andernfalls darf der Kundenbereich nur einzeln betreten werden. Körpernahe Dienstleistungen (zB Frisör, Kosmetiker) dürfen in Anspruch genommen werden, wenn ein negativer COVID-19-Test vorgewiesen wird, der nicht älter als 48 Stunden ist.
  • Am Arbeitsplatz ist ein Mindestabstand von zwei Meter einzuhalten. Wenn in einem geschlossenen Raum mehr als eine Person gleichzeitig arbeitet und keine Schutzvorrichtung (zB Trennwand) vorhanden ist, muss eine Maske getragen werden. Gewisse Berufsgruppen (zB Lehrer, Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt) müssen dem Arbeitgeber alle sieben Tage einen negativen COVID-19-Test vorweisen. Kann ein negativer Test nicht nachgewiesen werden, ist bei Personenkontakt eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Gastgewerbebetriebe dürfen Speisen zur Abholung in der Zeit zwischen 6-19 Uhr anbieten. Darüber hinaus bleiben Gastronomiebetriebe geschlossen. Dies gilt nicht für Gastgewerbebetriebe in diversen Einrichtungen (zB Kantinen in Krankenanstalten, Schulen) für die interne Nutzung.
  • Beherbergungsbetriebe (auch Hotels) dürfen nur in Ausnahmefällen, zB zu beruflichen Zwecken oder von Gästen, die sich bereits in der Unterkunft befinden für die bereits vereinbarte Dauer, genutzt werden. In allgemein zugänglichen Bereichen ist ein Mindestabstand von zwei Meter einzuhalten und eine FFP2-Maske tragen.
  • Tierparks, Zoos, botanische Gärten und Museen dürfen aufsperren. Es gelten dieselben Schutzbestimmungen wie für den Handel und für Dienstleistungen (FFP2-Maskenpflicht, Mindestabstand, Mindestfläche pro Besucher). Andere Freizeit- und Kulturbetriebe, wie etwa Hallenbäder, Indoorspielplätze, Kinos oder Theater, bleiben allerdings weiterhin geschlossen.
  • Skilifte und Seilbahnen dürfen geöffnet bleiben. Es sind bestimmte Auslastungsgrenzen einzuhalten (zB darf in Gondeln maximal die Hälfte der höchstzulässigen Personen befördert werden). In Gondeln und geschlossenen Liften ist eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Veranstaltungen sind weiterhin unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, oder Ausstellungen. Ausgenommen sind Begräbnisse mit höchstens 50 Personen.
  • Einige Veranstaltungen dürfen weiterhin durchgeführt werden, zB Sportveranstaltungen im Spitzensport (ohne Zuschauer), Versammlungen oder unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen. Ebenfalls ausgenommen sind berufliche Zusammenkünfte, wenn diese für die Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, sowie unter anderem Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, wenn diese nicht digital abgehalten werden können.

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