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CO­VID-19 Fi­nan­ce Up­date: Ausdehnung des Lockdown-Umsatzersatzes und Fixkostenzuschuss Phase II

23.11.2020 - Lesezeit: 4 Minuten

AutorIn

Florian Kranebitter

Partner

Anlässlich neuerlicher Betriebsschließungen bis voraussichtlich 6.12.2020 ist seit 23.11.2020 neben einer Erweiterung des Umsatzersatzes auf alle vom seit 17.11.2020 geltenden 2. Lockdown betroffene Betriebe (also insbesondere Handel und körpernahe Dienstleistungsbetriebe) auch die Phase II des Fixkostenzuschusses eingeleitet. Diese Leistungen sollen Unternehmen unterstützen, die von den neuerlichen behördlichen Schließungen unmittelbar oder mittelbar durch Umsatzeinbußen betroffen sind. Beide Unterstützungsmaßnahmen können in einem Höchstausmaß von EUR 800.000,-- seit dem 23.11.2020 beantragt werden. Der erweiterte Fixkostenzuschusses in der Höhe von bis zu EUR 3 Mio wurde von der Europäischen Kommission am 20.11.2020 genehmigt.

Erweiterter Lockdown-Umsatzersatz 

Der ursprünglich im Wesentlichen auf direkt von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 2.11.2020 betroffene Branchen (abhängig von der ÖNACE-Klassifikation) beschränkte Lockdown-Umsatzersatz durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (vgl. https://www.fwp.at/news/blog/covid-19-finance-update-lockdown-umsatzersatz) wurde auf Unternehmen die von der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen sind (also insbesondere Handels- und körpernahe Dienstleistungsbetriebe) ausgedehnt. Während der bisherige Umsatzersatz auf einem starren System einer Ersatzleistung von 80% des Umsatzes des Vorjahresvergleichszeitraums ohne Rückzahlungsverpflichtung bei Erzielung von neuen Umsätzen beruht, ist die Bandbreite des Umsatzersatzes im ergänzten System branchen- und dienstleistungsabhängig zwischen 20 und 80 Prozent. So erhalten etwa „körpernahe“ Dienstleister, wie beispielsweise Friseure, entsprechend der Gastronomie und Hotellerie 80 Prozent des Vorjahresumsatzes als Entschädigung, während die Ersatzleistung für Handelsbetriebe zwischen 20 (beispielsweise der Einzelhandel mit Unterhaltungselektronik) und 60 Prozent (beispielsweise der Einzelhandel mit Bekleidung) beträgt; eine vollständige Liste für den Handel ist auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zu finden.

Der Betrachtungszeitraum ist der 1.11.2020 bis zum 6.12.2020 und als Bemessungsgrundlage gilt grundsätzlich der im selben Zeitraum des Vorjahres erzielte Umsatz. Neben der bereits erwähnten Höchstgrenze von EUR 800.000,-- gibt es auch eine Mindesthöhe von EUR 2.300,--. Bei der Berechnung des Umsatzersatzes müssen (i) 100% Haftungen die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und (ii) Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds berücksichtigt werden. Der Erhalt von Arbeitsplätzen ist neben einigen anderen Voraussetzungen weiterhin Grundvoraussetzung, um eine Förderung aus dem Titel des Umsatzersatzes erhalten zu können und eine solche nicht zurückzahlen zu müssen Der Antrag ist bis spätesten 15.12.2020 gegenüber der COFAG zu stellen.

Fixkostenzuschuss II

Für den Fixkostenzuschuss ist ein „Zwei-Säulen-Modell“ vorgesehen, wobei Unternehmen seit 23.11.2020 unter der ersten Säule Unterstützungsleistungen in Höhe von bis zu EUR 800.000,-- beantragen können. Durch die entsprechende Verordnung des Finanzministeriums und der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss Phase II, werden sich unter dieser ersten Säule folgende Änderungen bzw. Verbesserungen im Vergleich zum Fixkostenzuschuss Phase I (vgl. https://www.fwp.at/news/blog/covid-19-finance-update) ergeben:

  • Die Förderung der laufenden Fixkosten aus einer inländischen operativen Tätigkeit werden bereits ab einem Umsatzausfall von 30% (zuvor 40%) gewährt.
  • Der Fixkostenzuschuss soll linear berechnet werden (z.B. 40% Fixkostenzuschuss für 40% Umsatzeinbußen) und die Erstattung kann bis zu 100% beantragt werden.
  • Für die Berechnung des Fixkostenzuschusses kann entweder eine quartalsweise (z.B. 2. und 3. Quartal 2020) oder eine monatliche Betrachtung herangezogen werden.
  • Abschreibung für Wirtschaftsgüter die vor dem 16.3.2020 angeschafft wurden um im Betrachtungszeitraum Umsätze zu erzielen, werden als berücksichtigungswürdige Fixkosten aufgenommen. Zusätzlich können Leasingraten vollumfänglich als Fixkosten geltend gemacht werden (zuvor bloß der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten). Diese Kosten sollen auch nachträglich für die Phase I des Fixkostenzuschusses angesetzt werden können.
  • Andere Unterstützungsleistungen, die anlässlich der Corona-Pandemie ausbezahlt wurden, werden voraussichtlich vom tatsächlichen Förderbetrag abgezogen.
  • Auch die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers von Kapitalgesellschaften können, sofern nicht ASVG versichert, als Fixkosten berücksichtigt werden.
  • Für Unternehmen, die im Vorjahr bereits weniger als 100.000,-- Umsatz verzeichnen konnten und diese die Haupteinnahmequelle darstellen, besteht die Möglichkeit einen pauschalierten Fixkostenzuschuss zu beantragen.
  • Sollte bereits in Phase I ein Fixkostenzuschusses beantragt worden sein müssen die Betrachtungszeiträume nahtlos aneinander anschließen.
  • Der Fixkostenzuschuss ist grundsätzlich nicht zu versteuern, allerdings reduzieren sich die abzugsfähigen Aufwendungen für dieses Jahr soweit vom Fixkostenzuschuss gedeckt.
  • Auch Jungunternehmen sollen weiterhin Zugang zum Fixkostenzuschuss haben, indem sie ihre Umsatzausfälle durch eine Planungsrechnung plausibilisieren.
  • Bei Umgründungen im Jahr 2020 wird bei der Ermittlung des Umsatzausfalles auf die jeweilige wirtschaftliche Einheit abgestellt.

Für größere Unternehmen wird an einer „Fixkosten-Verlust-Variante“ mit einem Förderbetrag von bis zu EUR 3 Mio (als „Säule 2“ geplant) gearbeitet. Wie eingangs erwähnt, wurde auch diese erweiterte Variante von der EU Kommission genehmigt, wobei eine Antragstellung noch nicht möglich ist und die konkrete Ausarbeitung abgewartet werden muss.

Insgesamt sind neuerlich unbedingt bei jeder Zuschuss- bzw. Förderleistung die Aus- und Wechselwirkungen auf andere gewährte Beihilfen aber auch Unternehmensfinanzierungen bzw. Einschränkungen, die sich u.a. für die Personal-, Bonus- oder Dividendenpolitik ergeben genau zu prüfen um Negativ- bzw. Bumerang-Effekte auf das Unternehmen zu vermeiden. Zu beachten ist auch, dass Unterstützungsleistungen aus dem Titel des Umsatzersatzes und des Fixkostenzuschusses II nicht für denselben Zeitraum beantragt werden können, eine Kombination der beiden Unterstützungsmaßnahmen für jeweils unterschiedliche Zeiträume aber grundsätzlich möglich ist.

AutorIn

Florian Kranebitter

Partner