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COVID-19 Finance Update

27.05.2020 - Lesezeit: 3 Minuten

AutorIn

Florian Kranebitter

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Fix­kos­tenzuschüsse bei Umsatzausfällen

Am 25.5.2020 wurde im Bundesgesetzblatt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz betreffend die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) veröffentlicht (BGBl. II Nr. 225 vom 25.5.2020). Die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COFAG, die der Kompensation von Umsatzausfällen von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 dienen, haben den Richtlinien gemäß Anhang zu dieser Verordnung zu entsprechen.

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss bis spätestens 31.8.2021 beantragt werden. Um rasch Liquidität zu erhalten, kann die Auszahlung in Tranchen seit dem 20.5.2020 beantragt werden.

Antragsvoraussetzungen und Antragslegitimation

Fixkostenzuschüsse dürfen nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Sitz des Unternehmens ist in Österreich oder das Unternehmen unterhält eine Betriebsstätte in Österreich;
  •  die wesentliche operative Tätigkeit des Unternehmens ist in Österreich;
  • das Unternehmen darf in den letzten drei Jahren nicht vom Abzugsverbot gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG betroffen gewesen sein (umfasst Zins- oder Lizenzzahlungen an gering besteuerte ausländische Konzerngesellschaften); 
  • über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein;
  • das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 verursachten Umsatzausfall von zumindest 40%;
  • das Unternehmen hat sich am 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden oder über das Unternehmen wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Fixkostenzuschuss weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt; und
  • das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

Ausgeschlossen vom Fixkostenzuschuss sind,

  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.3.2020 noch keine Umsätze erzielt haben;
  • Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum (seit 16.3.2020) mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, anstelle Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (ein Abgehen von dieser Voraussetzung ist in begründeten Fällen mit Zustimmung der Sozialpartner zulässig);
  • Kreditinstitute, Versicherungsaufsichtsunternehmen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Pensionskassen;
  • Non-Profit-Organisationen, die abgabenrechtlich als gemeinnützig eingestuft werden sowie Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen; sowie
  • im Eigentum oder mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Einrichtungen.

Aufwendungen für die ein Fixkostenzuschuss beantragt werden kann

Fixkostenzuschüsse können nur für Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit beantragt werden, die im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 entstanden sind bzw entstehen werden und in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen, wobei allfällige Versicherungsleistungen abzuziehen sind:

  • Geschäftsraummiete und -Pacht im unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens;
  • Versicherungsprämien;
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
  • Lizenzgebühren, insoweit der Lizenzgeber nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation;
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19- Krise mindestens 50% des Wertes verlieren;
  • angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (mindestens EUR 666,67 höchstens jedoch EUR 2.666,67 monatlich);
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen; 
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten (maximal EUR 500,--) in bestimmten Fällen; und
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Umsatzausfallberechnung und Zuschussbegrenzungen

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt und muss zumindest einen Betrag in Höhe von EUR 500,-- erreichen. Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren– und/oder Leistungserlöse abzustellen, wobei die Ermittlung des Umsatzausfalls grundsätzlich durch (a) einen Quartalsvergleich 2. Quartal 2020 zu 2. Quartal 2019 oder (b) einen Vergleich von insgesamt sechs Betrachtungszeiträumen zu den jeweiligen Vorjahreszeiträumen zu erfolgen hat wobei in diesem Fall Anträge für maximal drei zeitlich zusammenhängend Betrachtungszeiträume gestellt werden können.

Im Fall von Umgründungen ist auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit im Vergleichszeitraum abzustellen, bei Neugründungen (sofern vor dem 16.3.2020 bereits Umsätze erzielt wurden) müssen die Umsatzeinbußen anhand von Planungsrechnungen plausibilisiert werden.

Zusätzlich ist der Fixkostenzuschuss in Abhängigkeit vom Zuschussprozentsatz begrenzt. Sind mehrere Unternehmen miteinander als Konzern verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu, wobei sich die Höhe des maximalen Zuschusses nach jenem Konzernunternehmen richtet, das den höchsten Umsatzausfall hat.

Die Staffelung ist wie folgt:

UmsatzausfallZuschuss in % der Fixkosten
 
max. Zuschuss
40 bis 60%25%EUR 30 Mio
60 bis 80%50%EUR 60 Mio
80 bis 100%75%EUR 90 Mio

Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften zu vermindern, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden.

Antragstellung

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss bis spätestens 31.8.2021 beantragt werden.

Die Antragstellung erfolgt über die COFAG, wobei die technische Schnittstelle für die erstmalige Einbringung der Anträge Finanz Online ist. 
Der Antragsteller muss die geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum darlegen sowie eine Erklärung abgeben, dass die Umsatzausfälle durch COVID-19 verursacht wurden und schadensreduzierende Maßnahmen gesetzt wurden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder unter bestimmten Bedingungen einen Bilanzbuchhalter zu bestätigen und der Antrag ist auch von einer dieser Berufsgruppen einzubringen. Auf Verlangen der COFAG bzw. der Finanzverwaltung hat der Antragsteller weitere für die Antragsprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt in 3 Tranchen:

  • 1. Tranche (Antrag ab 20.5.2020): umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses
  • 2. Tranche (Antrag ab 19.8.2020): umfasst höchstens 25%, somit insgesamt bei erstmaliger Antragstellung höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses
  • 3. Tranche (Antrag ab 19.11.2020): Ausbezahlung der Differenz auf 100% des gewährten Fixkostenzuschusses

Beschränkungen

Im Rahmen der Antragstellung sind insbesondere auch folgende Erklärungen abzugeben:

  • dass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Unternehmensinhabers und der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass an diese keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden und insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Geschäftsjahr ausgezahlt werden;
  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besonders geachtet wird (zB auch unter Inanspruchnahme des Kurzarbeitszeitmodells); und
  • Entnahmen aus dem Unternehmen bzw. eine Gewinnausschüttung im Zeitraum 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden; im Zeitraum 16.3.2020 bis 16.3.2021 sind Beschlüsse von Dividenden- und Gewinnauszahlungen unzulässig und bis  drei Monate nach der zeitlich letzten Auszahlung von Fixkostenzuschüssen hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen (insbesondere steht der Gewährung eines Fixkostenzuschusses die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns sowie der Rückkauf eigener Aktien oder die Ausschüttung von Dividenden entgegen).

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Florian Kranebitter

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