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COVID-19: Die aktuellen Maßnahmen ab 17.12.2020

23.12.2020 - Lesezeit: 3 Minuten

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Die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, welche am 17.12.2020 in Kraft getreten ist, soll die Maßnahmen zur Verringerung der Ausbreitung von COVID-19 über die Weihnachtsfeiertage regeln.

Die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gilt bis 26.12.2020.

Die wesentlichen Punkte der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind:

  1. Zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages darf der eigene private Wohnbereich nicht verlassen werden. Es gibt einige Ausnahmen, z.B. aus beruflichen Gründen, zur körperlichen und psychischen Erholung im Freien oder zur Versorgung von   Tieren (z.B. Gassi gehen). Auch das Treffen von engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) sowie mit dem Lebenspartner ist erlaubt.
  2. Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal 6 Erwachsene und 6 Kinder aus maximal zwei Haushalten treffen.
  3. Am 24. und 25. Dezember gelten die Ausgangsbeschränkungen nicht. Es dürfen an diesen Tagen bis zu 10 Personen aus 10 Haushalten zusammenkommen. Es muss keine Maske getragen werden und der Mindestabstand ist nicht einzuhalten.
  4. An öffentlichen Orten im Freien ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz (Maske) zu tragen.
  5. Im Handel und für die Erbringung von Dienstleistungen gilt sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter grundsätzlich der Mindestabstand von einem Meter sowie die Maskenpflicht. Jeder Kunde muss 10 m² Platz zur Verfügung haben, andernfalls darf der Kundenbereich nur einzeln betreten werden.
  6. Am Arbeitsplatz ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Wenn in einem geschlossenen Raum mehr als eine Person gleichzeitig arbeitet und keine Schutzvorrichtung (z.B. Trennwand) vorhanden ist, muss eine Maske getragen werden.
  7. Gastgewerbebetriebe dürfen Speisen zur Abholung in der Zeit zwischen 6-19 Uhr anbieten. Darüber hinaus sind Gastronomiebetriebe zu schließen. Dies gilt nicht für Gastgewerbebetriebe in diversen Einrichtungen (z.B. Kantinen in Krankenanstalten, Schulen) für die interne Nutzung.
  8. Beherbergungsbetriebe (auch Hotels) dürfen nur in Ausnahmefällen, z.B. zu beruflichen Zwecken oder von Gästen, die sich bereits in der Unterkunft befinden für die bereits vereinbarte Dauer, genutzt werden. In allgemein zugänglichen Bereichen ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und eine Maske tragen.
  9. Freizeit- und Kulturbetriebe, etwa Hallenbäder, Indoorspielplätze, Kinos oder Theater, bleiben geschlossen. Es gelten Ausnahmen für Tierparks, Zoos, botanische Gärten und etwa Museen. Diese dürfen ab 24.12.2020 wieder öffnen.
  10. Skilifte und Seilbahnen dürfen ab 24.12.2020 aufsperren. Es sind bestimmte Auslastungsgrenzen einzuhalten (zum Beispiel darf in Gondeln maximal die Hälfte der höchstzulässigen Personen befördert werden).
  11. Veranstaltungen sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, oder Ausstellungen. Ausgenommen sind Begräbnisse mit höchstens 50 Personen.
  12. Einige Veranstaltungen dürfen weiterhin durchgeführt werden, z.B. Sportveranstaltungen im Spitzensport (ohne Zuschauer), Versammlungen oder unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen. Ebenfalls ausgenommen sind berufliche Zusammenkünfte, wenn diese für die Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, sowie unter anderem Zusammenkünfte zu erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken.

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