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COVID-19: Auswirkungen auf Zivilprozesse

12.05.2020 - Lesezeit: 3 Minuten

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Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 (Coronavirus) haben auch die Zivilgerichte erreicht. Für Zivilprozesse und den gerichtlichen Parteienverkehr gelten daher die im Folgenden dargestellten Regelungen:

Im Zivilprozess (auch Exekutions- und Insolvenzverfahren) sind viele Prozesshandlungen an Fristen gebunden. Einige der wichtigsten Fristen (zB Rechtsmittelfristen) kann das Gericht nicht erstrecken. Werden prozessuale Fristen nicht eingehalten, drohen rechtliche Nachteile. Auch die Verjährungsfristen machen es erforderlich, dass Ansprüche (zB Schadenersatz und Gewährleistung) rechtzeitig eingeklagt werden müssen; selbiges gilt für gewisse Ansprüche (zB Ersatz wegen Entlassung ohne wichtigen Grund, Anfechtung von Kündigungen oder Beschlüssen einer Haupt- und Generalversammlung), die nur innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist geltend gemacht werden können.

Einige der genannten Fristen beginnen mit Zustellung des entsprechenden Dokuments (etwa Zahlungsbefehl oder Urteil) an die betroffene Person zu laufen. Falls das Dokument nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann (etwa wegen Betriebsunterbrechungen oder Remote Working), kann es grundsätzlich bei der einer Postfiliale zur Abholung hinterlegt werden. Als Zustellzeitpunkt gilt dann jener Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Eine Unterbrechung der Prozesse hätte zur Folge, dass alle laufenden Fristen (auch die nicht erstreckbaren Fristen) enden und mit Wegfall der Unterbrechung neu zu laufen beginnen; eine solche Unterbrechung erfolgt automatisch, wenn die Tätigkeit eines Gerichts aufgrund eines Krieges oder eines anderen Ereignisses eingestellt wird. Darüber hinaus kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Prozess unterbrechen, wenn eine Partei durch obrigkeitliche Anordnung (Isolation oder Quarantäne) oder andere Umstände vom Verkehr mit dem Gericht abgeschnitten ist.

Um eine einheitliche Lösung für alle Zivilprozesse zu schaffen und Rechtsnachteile aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 möglichst zu verhindern, sind seit 23.03.2020 mehrere Gesetzesänderungen in Kraft treten. Die Gesetzesänderungen sehen insbesondere folgende Maßnahmen vor:

  • Die Gerichte können seit 06.05.2020 wieder mündliche Verhandlungen durchführen, auch wenn keine besondere Dringlichkeit besteht. In den Gerichtsgebäuden gelten die von der Bundesregierung erlassenen Schutzvorschriften und Hygieneregeln; daher ist zu anderen Personen ein Sicherheitsabstand von zumindest einem Meter einzuhalten und auf die Handhygiene zu achten. Zudem besteht die Pflicht, eine Schutzmaske zu tragen.

Bis Ende des Jahres 2020 besteht zudem die Möglichkeit, dass mündliche Verhandlungen auch in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Die Entscheidung hierzu liegt im Ermessen der Richterin bzw. des Richters; zudem ist die Zustimmung sämtlicher Verfahrensparteien erforderlich, damit eine Videoverhandlung stattfinden kann. In Exekutions- und Insolvenzverfahren ist eine Zustimmung der Parteien nicht erforderlich.

  • Der Parteienverkehr ist vorerst bis 30.06.2020 nur eingeschränkt möglich; daher sind nur nach telefonischer Anmeldung Akteneinsicht, Anträge und Eingaben erlaubt.
  • Grundsätzliche Unterbrechung von Fristen im Zivil- und Exekutionsverfahren (etwa Einspruch, Berufung oder Rekurs) bis 30.04.2020; dies betrifft jene Fristen, die am 23.03.2020 noch nicht abgelaufen sind, und jene Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit zwischen 23.03.2020 und 30.04.2020 fällt. Diese Fristen beginnen daher mit 01.05.2020 wieder neu zu laufen.
  • Fristen im Insolvenzverfahren, die am 23.03.2020 noch nicht abgelaufen sind oder deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit zwischen 23.03.2020 und 05.04.2020 fällt, waren bis 05.04.2020 unterbrochen. Diese Fristen beginnen daher mit 06.04.2020 wieder neu zu laufen. Das Insolvenzgericht kann jedoch einige Fristen, die nicht unterbrochen gewesen sind, angemessen verlängern.
  • Fristen, die durch die Einbringung einer Klage, eines Antrags oder einer Erklärung beim Zivilgericht gewahrt werden (etwa Klage wegen Schadenersatz oder Gewährleistung sowie Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder eines Gesellschafterbeschlusses) werden um den Zeitraum zwischen 23.03.2020 und 30.04.2020 verlängert.
  • Die Zeit, in welcher aufgrund des Markenschutz-, Musterschutz-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz, Schutzzertifikats- und Patentverträge-Einführungsgesetzes ein Antrag zu erheben, eine Erklärung abzugeben oder eine Handlung zu setzen ist, wird um die Zeit zwischen 16.03.2020 und 30.04.2020 verlängert; hiervon sind insbesondere Rechtsmittelfristen und Fristen im Zusammenhang mit EU-Recht ausgenommen.
  • Liegt der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit vor, ist der Unternehmer verpflichtet, schnellstmöglich jedoch längstens binnen 120 Tagen (statt bisher 60 Tage) einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Verpflichtung des Schuldners, aufgrund einer Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, ist zwischen 30.03.2020 und 30.06.2020 ausgesetzt.

Somit ist festzuhalten, dass die Unterbrechung bzw. Hemmung der Fristen beendet ist und in Zivilverfahren mündliche Verhandlungen auch in Form von Videokonferenzen wieder durchgeführt werden.

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