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COVID-19: Auswirkungen auf Gesellschafterversammlungen

23.03.2020 - Lesezeit: 2 Minuten

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Die Regierung hat aufgrund der COVID-19-Pandemie Versammlungsverbote für mehr als fünf Personen ausgerufen (www.sozialministerium.at). Welche Auswirkungen dies auf österreichische Kapitalgesellschaften hat und welche Schritte von den Gesellschaftsorganen gesetzt werden sollen und können, wird in diesem Artikel kurz aufgezeigt.

Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft

  • 104 AktG regelt die Einberufung einer jährlichen ordentlichen Hauptversammlung durch den Vorstand in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres. Zu beachten sind in der Satzung festgelegte kürzere Fristen.Grundsätzlich sind Hauptversammlungen physisch abzuhalten, was aufgrund der COVID-19-Pandemie jedoch häufig nicht möglich sein wird.

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz sollen Versammlungen von Gesellschaften und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft (aber auch Personengesellschaften, Genossenschaft, einer Privatstiftung oder eines Vereins) auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden können (§ 1 Abs 1 Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz). Zusätzlich wird die achtmonatige Einberufungsfrist, in der die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft stattzufinden hat, auf zwölf Monate verlängert (§ 2). Diese Regelungen sollen für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I Nr 13/2020) getroffen werden, gelten.

Durch den Einsatz technischer Kommunikationsmittel - zu denken ist hier insbesondere an eine qualifizierte Videokonferenz (optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit) – soll eine vergleichbar qualitätsvolle Willensbildung auch ohne Durchführung einer Präsenzversammlung möglich sein. § 1 schafft temporär eine gesetzliche Grundlage für solche virtuellen Versammlungen und andere Formen der Willensbildung (z.B. schriftliche Abstimmungen).

Nähere Regelungen für Aktiengesellschaften und auch weitere Gesellschaftsformen wurden Verordnungen der Bundesministerin für Justiz vorbehalten. Wir werden dazu laufend berichten.

Ist eine Hauptversammlung bereits anberaumt, stellt sich die Frage nach einer möglichen Verschiebung, Umplanung oder Abberaumung. Schritte hierfür sind durch denjenigen zu setzen, der die Hauptversammlung einberufen hat, somit grundsätzlich durch den Vorstand. Der Vorstand benötigt einen triftigen Grund für eine Verschiebung oder Abberaumung. Dieser liegt wohl aufgrund der derzeitigen Situation, der Einstufung von COVID-19 als Pandemie und dem Versammlungsverbot der Regierung vor. Der Schutz der Versammlungsteilnehmer vor Ansteckung stellt eine sachliche Rechtfertigung dar.

Bei einer Verschiebung und Umplanung ist die Einhaltung der Formvorschriften und Fristen nicht außer Acht zu lassen.

Bereits ohne die Gesetzesänderung besteht bei nichtbörsennotierten Unternehmen die Möglichkeit durch Verzicht sämtlicher Aktionäre auf die Formen und Fristen der Einberufung und Abhaltung einer Hauptversammlung, diese ohne physische Präsenz abzuhalten. So kann die Zustimmung zur Beschlussfassung in einem schriftlichen Verfahren aber auch mittels Telefon- oder Videokonferenz oder per telefonischen Rundruf ad Hoc durch alle Aktionäre gegeben werden.

Die Generalversammlung der GmbH

Ebenso wie bei der AG ist bei einer GmbH jährlich eine ordentliche Generalversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres einzuberufen und abzuhalten. Grundsätzlich gilt das zur Hauptversammlung der Aktiengesellschaft Gesagte. Die Gesetzesänderung zur Verlängerung der Einberufungsfrist bezieht sich auf die Einberufung von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften.

Auch eine Verschiebung der Generalversammlung über die achtmonatige Einberufungsfrist hinaus scheint gerechtfertigt und wird eher keine Zwangsstrafen nach sich ziehen, solange ein Versammlungsverbot besteht, dass der Pflicht der Abhaltung von Generalversammlungen vorgeht.

Auch für die GmbH gab es bereits vor der Gesetzesänderung die Möglichkeit Generalversammlungen nicht physisch abzuhalten, soweit nicht zwingend die Teilnahme eines Notars erforderlich war, was beispielsweise bei Kapitalmaßnahmen der Fall ist. Eine Abhaltung über elektronische Kommunikationsmittel, im Wege der Videokonferenz ist möglich, wenn alle Gesellschafter nachweislich – schriftlich - zustimmen. Zur Wirksamkeit von Beschlüssen ist die schriftliche Fassung nicht notwendig, jedoch ist für die Erlangung von Rechtssicherheit sowie um Streitigkeiten über die gefassten Beschlüsse hintanzuhalten eine Beschlussfassung im Umlaufwege über die in der Videokonferenz gefassten Beschlüsse anzuraten.

Sofern Generalversammlungen vorgesehen sind, die zwingend die Anwesenheit eines Notars verlangen, können die Gesellschafter, um die Anzahl der anwesenden Personen gering zu halten, Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Ob der Gesetzgeber durch Verordnungen auch für diesen Fall die Möglichkeit zur Abhaltung über qualifizierte Videokonferenzen ermöglicht, muss noch abgewartet werden. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.

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