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Automatisierung im Behördenkontakt: Was der neue Ministerialentwurf zur AVG-Novelle für die Praxis bedeutet

04.05.2026

AutorIn

Josef Peer

Partner

Andreas Liebentritt

Associate

Die geplante Novelle des AVG, die am 17.3.2026 im Nationalrat eingelangt ist und deren Begutachtungsfrist am 24.4.2026 endete, ebnet den Weg für neue digitale Verfahrensformen. Im Zentrum des Entwurfs steht, dass der Gesetzgeber automatisierte Dialogsysteme (Chatbots) rechtlich verankert, Verfahren antragslos führt und Bescheide vollständig maschinell erlässt. Begleitende Vorgaben sollen dafür sorgen, dass die Dokumentationspflichten eingehalten werden, die Verfahren transparent bleiben und der Rechtsschutz gewahrt wird. Der Entwurf sieht vor, dass die Novelle noch im Jahr 2026 in Kraft tritt.

Die geplanten Änderungen im Detail

Chatbots im Behördenkontakt: Die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen

Durch die geplante Neufassung des § 13 AVG unterscheidet man künftig klarer zwischen der rechtlichen Form einer Eingabe und ihrem Übermittlungsweg. Zwar waren mündliche Anbringen schon bisher erlaubt, neu ist jedoch die ausdrückliche Zulässigkeit im elektronischen Verkehr. Besonders relevant ist der neue § 13 Abs 2a AVG: Wenn Bürger künftig mit einem Behörden-Chatbot sprechen und das System diese Eingaben verschriftlicht, gelten diese als formgültig schriftliche Eingaben.
Zusätzlich ermöglicht der neue § 13a AVG, dass die Behörde ihre Anleitungs- und Belehrungspflichten über solche Dialogsysteme abwickelt, sofern technische und organisatorische Maßnahmen die inhaltliche Richtigkeit garantieren. Der vorgeschlagene § 16 Abs 3 AVG ordnet zudem an, dass die Behörde diese Chat-Verläufe zwingend speichert und rechtlich als Aktenvermerk einordnet. Da die Behörde diese Daten den Einschreitern unverzüglich zugänglich machen muss, entsteht hier ein rechtlich hochsensibler Bereich: Unpräzise Chat-Eingaben könnten im späteren Verfahren eine erhebliche Beweiskraft entfalten, was eine strategisch überlegte Kommunikation mit der Maschine künftig unerlässlich macht. Aus diesem Grund ist anzuraten, die Zulassung von mündlichen Anbringen über automatisierte Dialogsysteme vordringlich auf beilagenfreie Anbringen zu beschränken und Einschreiter vorab zwingend über eine allfällige Aufzeichnung zu informieren. Zudem muss zur Vermeidung von Unklarheiten hinsichtlich der Löschfristen sichergestellt werden, dass Behörden ausschließlich den verfahrensrelevanten Teil eines längeren Chatverlaufs verakten.

No-Stop-Verfahren

Mit der Einführung des § 57a AVG erhält das sogenannte No-Stop-Verfahren erstmals ein formelles rechtliches Fundament im Verwaltungsverfahrensgesetz. Darunter versteht man Verfahren, die ohne das Zutun oder den Antrag des Bürgers automatisch starten und die Behörde abschließt – etwa bei der antragslosen Familienbeihilfe.
Die Hürden für diesen Verfahrenstyp sind jedoch hoch: Es muss sich zwingend um ein Einparteienverfahren handeln und die Behörde muss in der Lage sein, alle für den Rechtsanspruch notwendigen Informationen automatisiert zu erfassen. Sind diese Kriterien erfüllt, braucht die Behörde kein klassisches Ermittlungsverfahren mehr. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Rechtsschutz gemäß § 57a Abs 2 AVG zu: Gegen maschinell erstellte Bescheide kann man binnen zwei Wochen Vorstellung erheben. Da diese Bescheide laut den Erläuterungen eher provisorischen Charakter haben und bei einem Einspruch sofort außer Kraft treten, verlangt dies den Betroffenen ein striktes Fristenmanagement und hohe Eigenverantwortung ab. Verschärft wird diese Situation durch die erhebliche Gefahr, dass sich die inhaltliche Prüfung infolge der fehlenden Ermittlungsverfahren faktisch in das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren verlagert. Um dieser systematischen Mehrbelastung der Gerichte entgegenzuwirken, muss der Gesetzgeber im Beschwerdefall eine behördliche Beschwerdevorentscheidung vorsehen, damit die Behörden allenfalls fehlende Ermittlungsschritte noch wirksam nachholen können.

Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen

Der neue § 18a AVG erlaubt es Behörden, Bescheide komplett ohne die inhaltliche Prüfung und Freigabe durch einen menschlichen Sachbearbeiter zu erlassen. Welche Angelegenheiten dafür infrage kommen, sollen die obersten Behörden per Verordnung definieren, wobei neben dem Stand der Technik auch die erwartete Verfahrensbeschleunigung ausschlaggebend sein soll.
Ein zentrales Element für den Rechtsschutz ist das in § 18a Abs 5 AVG verankerte Widerspruchsrecht: Bürger können der automatisierten Erledigung widersprechen, was oft schon im verfahrenseinleitenden Antrag oder innerhalb einer extrem kurzen Frist von einer Woche ab Kenntnis passieren muss. Auch hier gilt zusätzlich das Recht, binnen zwei Wochen Vorstellung zu erheben, um eine Entscheidung durch einen menschlichen Sachbearbeiter zu erzwingen. Diese kurzen Reaktionsfenster machen eine juristische Vorabanalyse künftig unumgänglich. Erschwerend kommt in der Praxis hinzu, dass für die technische Umsetzung solcher Erledigungen oftmals die zusätzlichen finanziellen Mittel fehlen und fundamentale datenschutzrechtliche Bedenken bestehen, da befristete innerstaatliche Widerspruchsrechte das unionsrechtliche Widerrufsrecht der DSGVO nicht substituieren dürfen.

Erleichterungen bei Organ- und Anonymstrafverfügungen

Zusätzlich sieht der Entwurf vor, dass die gesetzliche Pflicht entfällt, Strafverfügungen zwingend einen physischen Erlagschein beizulegen. Die erforderlichen Zahlungsinformationen sollen die Behörden direkt aufdrucken oder per QR-Code bereitstellen können. Zur erleichterten Täterausforschung sollen Behörden zudem Beweismittel wie Radarfotos elektronisch zugänglich machen können. Erfolgt eine Zahlung verspätet, soll dies künftig dennoch zum automatischen Ausschluss der weiteren Strafverfolgung führen, sofern noch keine konkreten Ermittlungen begonnen haben.

Fazit

  • Chatbot-Anbringen: Mündliche Anbringen sind künftig ausdrücklich auch im elektronischen Verkehr zulässig. Werden diese über ein automatisiertes Dialogsystem kommuniziert und vom System in Textform umgewandelt, gelten sie rechtlich als formgültige schriftliche Eingaben.
  • Digitale Manuduktion: Behördliche Anleitungen und Rechtsbelehrungen dürfen künftig ebenfalls über derartige automatisierte Dialogsysteme abgewickelt werden. Die gesamte dabei geführte Kommunikation erfasst und speichert das System zwingend elektronisch. Diese Datenlage gilt rechtlich verbindlich als Aktenvermerk und die Behörde muss sie den Einschreitern unverzüglich bereitstellen oder elektronisch zugänglich machen.
  • No-Stop-Verfahren: Durch § 57a AVG etabliert der Gesetzgeber eine verfahrensrechtliche Basis für Verwaltungsabläufe, die völlig automatisch und ohne vorherigen Antrag starten sowie die Behörde abschließt. Dies bleibt strikt auf gesetzlich definierte Einparteienverfahren beschränkt, bei denen die Behörde in der Lage ist, sämtliche für den Rechtsanspruch entscheidungsrelevanten Fakten automationsunterstützt zu erheben.
  • Vollautomatisierte Erledigungen: Der neue § 18a AVG schafft die rechtliche Grundlage, um schriftliche Bescheide gänzlich maschinell und ohne Genehmigung eines menschlichen Sachbearbeiters zu erlassen. Die zuständigen obersten Behörden definieren per Verordnung, in welchen Bereichen dies rechtlich zulässig ist.
  • Organ- und Anonymstrafverfügungen: Administrative Erleichterungen bei Organ- und Anonymverfügungen durch den Wegfall physischer Zahlscheine zugunsten von QR-Codes, eine elektronische Beweismitteleinsicht und kulantere Regelungen bei verspäteten Zahlungen.
  • Rechtsschutz: Gegen Bescheide, die im Rahmen von No-Stop-Verfahren (§ 57a AVG) oder vollautomatisiert (§ 18a AVG) ergangen sind, kann man innerhalb einer Frist von zwei Wochen Vorstellung erheben. Durch diesen Rechtsbehelf verliert der ursprüngliche maschinelle Bescheid unmittelbar seine Wirksamkeit.

Die eigentliche Tragweite der geplanten Novelle liegt darin, dass der Gesetzgeber digitale Verfahrensformen im AVG erstmals ausdrücklich rechtlich erfasst. Da die konkrete Ausgestaltung der Abläufe noch offen bleibt, wird künftig entscheidend sein, wie sich Rechtsschutz und Widerspruch praktisch sicherstellen lassen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der behördlichen Beweiswürdigung: Wenn KI-Systeme künftig Bescheide vollständig automatisiert verfassen, muss zwingend nachvollziehbar sein, auf welche Unterlagen die Behörde ihre Entscheidung stützt, ob sie die Daten korrekt verarbeitet und ob die maschinelle Beweiswürdigung sachlich richtig erfolgt oder auf technologischen Fehlleistungen – sogenannten Halluzinationen – beruht.

AutorIn

Josef Peer

Partner

Andreas Liebentritt

Associate