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Austrian Limited – Ein Ausblick

02.03.2021 - Lesezeit: 4 Minuten

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Im Regierungsprogramm 2020 – 2024 ist die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform („Austrian Limited“) vorgesehen; sie soll insbesondere für Start-Ups eine international wettbewerbsfähige Option bieten.

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Österreich hat die Regierung geplant, eine neue Gesellschaftsform zu schaffen, die in Anlehnung an ihr englisches Vorbild unter dem Arbeitstitel „Austrian Limited“ Bekanntheit erlangt hat. Die Austrian Limited soll sich durch eine unbürokratische Gründung (digitale Behördenwege und Wegfall der Notariatspflicht), die auch auf Englisch möglich sein soll, durch eine einfache Anteilsübertragung und durch geringe Kapitalanforderungen mit der Möglichkeit zur Ansparung des Stammkapitals auszeichnen; dadurch soll insbesondere Start-Ups in ihrer Frühphase ein international wettbewerbsfähiges Gesellschaftsmodell geboten werden.

Mögliche Eckpunkte der Austrian Limited

Die Bundesministerien für Justiz sowie für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stimmen aktuell die konkrete Ausgestaltung der Austrian Limited ab; es sind jedoch bereits mögliche Eckpunkte bekannt:

  • Höhe des Mindeststammkapitals von EUR 5.000,-- oder EUR 10.000,--, wobei die Hälfte auch durch Sacheinlagen oder Dienstleistungen aufgebracht werden kann;
  • Optionales Modell zum Ansparen des Mindeststammkapitals;
  • Aufhebung der verpflichteten Notariatsaktform bei Gründung und Anteilsübertragung;
  • Führung eines Anteilsbuchs durch die Gesellschaft anstatt Eintragung der Gesellschafter in das Firmenbuch;
  • Allgemeine Vereinfachung der Formvorschriften wie etwa für Umlaufbeschlüsse (einfache Schriftform oder auch Textform durch E-Mail);
  • Optionale Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags in englischer Sprache;
  • Einführung von verschiedenen Anteilsklassen wie etwa Anteile ohne Stimmrecht, insbesondere für die Beteiligung von Mitarbeitern;
  • Flexible Kapitalmaßnahmen wie etwa genehmigtes oder bedingtes Kapital ähnlich zur Aktiengesellschaft;
  • Verbesserung des Beschlussanfechtungsrechts;
  • Ausbau von Minderheitsrechten.

Offene Fragen zur Austrian Limited

Besonders intensiv wird aktuell die Höhe des Mindeststammkapitals sowie die Transparenz der Gesellschafter diskutiert; wenngleich ein geringeres Mindeststammkapital die Gesellschaftsgründung erleichtern kann, verringert es den Gläubigerschutz. Zudem kann die mit der fehlenden Eintragung im Firmenbuch verbundene größere Anonymität für bestimmte Investoren attraktiv sein; jedoch kann diese Maßnahme zu einer geringeren Transparenz und Rechtssicherheit aufgrund der vermindernden Kontrolle durch das Firmengericht führen. 

Die Regierung hat außerdem eine Reform der GmbH und der AG mit dem Ziel vorgesehen, flexiblere Regelungen für Familienunternehmen und Start-ups zu schaffen; dies unter Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Gläubiger. Es wird daher auch die Option geprüft, nicht die Austrian Limited als neue Gesellschaftsform zu schaffen, sondern durch eine grundlegende Novellierung der Bestimmungen für die GmbH und/oder die AG diese Gesellschaftsformen auch für Start-ups attraktiv zu machen. 

Geplant war eine Umsetzung dieses Vorhabens im Jahr 2021; aufgrund der COVID-19 Pandemie ist jedoch fraglich, ob der Zeitplan eingehalten werden kann.

Es bleibt abzuwarten, welche der dargestellten Vorschläge tatsächlich umgesetzt werden; feststeht jedoch, dass es zu umfassenden Neuerungen kommen wird, die interessante Möglichkeiten für Start-Ups und etablierte Unternehmen bieten werden. Unternehmen werden diese Möglichkeiten - die richtige Umsetzung vorausgesetzt - zu ihrem Vorteil nutzen können. 

Fazit

Zukünftig wird Unternehmern und vor allem Unternehmensgründern durch die Einführung der Austrian Limited oder durch eine Novellierung der GmbH und/oder der AG eine flexiblere und einfachere Gesellschaftsform zur Verfügung stehen; Vorteile sollen insbesondere eine unbürokratische Gründung, die einfache Anteilsübertragung und die Reduzierung des Mindeststammkapitals gelingen. Es bleibt jedoch der Gesetzesentwurf abzuwarten, um beurteilen zu können, ob die angestrebten Ziele auch erreicht werden.
 

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