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Auf die Plätze – fertig – Wasserstoff!?

26.08.2024

AutorIn

Djordje Djukic

Rechtsanwalt

Der Nationalrat hat das „Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffförderungsgesetz – WFöG)“ beschlossen und in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 69/2024 kundgemacht. Das WFöG, mit dem ein Fördervolumen in Höhe 820 Millionen Euro bereitgestellt wurde, ist damit am 5. Juli 2024 in Kraft getreten.

Das WFöG legt Bestimmungen für die Förderungen der Errichtung und des Betriebs von neuen Produktionsanlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs fest, um das Ziel der Klimaneutralität und die Ziele der österreichischen Wasserstoffstrategie zu unterstützen und den Anteil von erneuerbarem Wasserstoff in Österreich zu erhöhen. Die Förderungen werden im Rahmen von wettbewerblichen Auktionen in den Jahren 2024 bis 2026 vergeben und umfassen ein Gesamtvolumen von maximal 820 Millionen Euro. Sie werden in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt. Die Anlagen müssen sich im österreichischen Hoheitsgebiet befinden.

Investoren sollten beachten, dass die Auszahlungen der jährlichen Fördermittel für den produzierten Wasserstoff die tatsächliche Inbetriebnahme der Anlage bzw. den Produktionsbeginn voraussetzt. Im Vorfeld dazu sind die wettbewerblichen Auktionen durchzuführen und ein Fördervertrag abzuschließen. Die entsprechenden Vorlauf- und Bauzeiten sind im Finanzierungsplan mitzuberücksichtigen. Die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) ist als Abwicklungsstelle tätig, schließt die Förderverträge ab, kontrolliert Nachweise und führt Zahlungen durch. Nach § 7 WFöG sind die Klimaschutz- und Finanzminister:in dazu berufen, die Verfahrens- und Auszahlungsmodalitäten in gesonderten Richtlinien festzulegen.

Eine starke Initiative im Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur haben zuletzt Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal und die Slowakei gesetzt, indem sie ein drittes wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse („Important Project of Common European Interest“) „IPCEI Hy2Infra“ gemeinsam vorbereitet und zur beihilferechtlichen Genehmigung bei der EU-Kommission angemeldet haben. Diese Mitgliedstaaten beabsichtigen, bis zu 6,9 Milliarden Euro an öffentlichen Mitteln bereitzustellen, wodurch zusätzliche private Investitionen im Umfang von 5,4 Milliarden Euro mobilisiert werden dürften. Im Rahmen dieses IPCEI werden 32 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätige Unternehmen, darunter auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), an 33 Vorhaben teilnehmen. Die Vorhaben sollen 2029 vollständig abgeschlossen werden, wobei sich die konkrete zeitliche Planung jeweils nach Vorhaben und Unternehmen unterscheidet.

Das IPCEI Hy2Infra wird einen großen Teil der Wasserstoff-Wertschöpfungskette abdecken. Es werden Förderungen für die

  • Installation von Großelektrolyseuren mit einer Kapazität von 3,2 Gigawatt zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff;
  • Errichtung neuer und umgenutzter Fern- und Verteilerleitungen für Wasserstoff mit einer Länge von etwa 2 700 Kilometern;
  • Entwicklung großer Wasserstoffspeicheranlagen mit einer Kapazität von mindestens 370 Gigawattstunden; sowie den
  • Bau von Umschlagterminals und der damit verbundenen Hafeninfrastruktur für flüssige organische Wasserstoffträger für den Umschlag von 6.000 Tonnen Wasserstoff pro Jahr gewährt.

Das IPCEI Hy2Infra ergänzt das erste („Hy2Tech“, Schwerpunkt: Entwicklung von Wasserstofftechnologien) und das zweite („Hy2Use“, Schwerpunkt: Wasserstoffanwendungen in der Industrie) IPCEI zur Wasserstoff-Wertschöpfungskette.

Aus beihilferechtlicher Sicht thematisierte die EU-Kommission im Hinblick auf die Feststellung, dass das Vorhaben mit den EU‑Beihilfevorschriften vereinbar ist, unter anderem, dass das IPCEI Hy2Infra erforderlich ist, um Investitionsanreize für Unternehmen zu schaffen und für Vorhaben, die im Rahmen des IPCEI besonders erfolgreich sind und zusätzliche Nettoerträge abwerfen, ein Rückforderungsmechanismus für einen Teil der erhaltenen Beihilfen vorgesehen ist.

Mit dem österreichischen WFöG werden somit nicht nur die nationalen Klimaziele weiterverfolgt, vielmehr folgt Österreich frühzeitig dem Europäischen Energietrend, in den Ausbau von neuen Wasserstoff-Produktionsanlagen und die dafür erforderliche Infrastruktur zu investieren, um dadurch eine wettbewerbsfähige Marktposition zu schaffen.

Fazit

Obwohl bis zum Ausbau der dafür erforderlichen Infrastruktur und zur Realisierung eines nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiesystems auf Basis erneuerbarer Energien – wie der Wasserstoffproduktion – noch einige Zeit vergehen wird, wurde mit dem Beschluss des Wasserstoffförderungsgesetz der dafür erforderliche Startschuss gegeben und das österreichische Förderangebot finanziell abgesichert. Nun sind die zuständigen Minister:innen am Zug, die weiterführenden Regelwerke/Richtlinien für die Vergabe und Durchführung der geplanten Förderungen zu schaffen. Auch im europäischen Umfeld wird der Ausbau der Wasserstoff-Infrastruktur mit Investitionen in Milliardenhöhe forciert.

Im Hinblick auf die europarechtlichen und beihilferechtlichen Vorgaben, das anlagenrechtliche Genehmigungsregime und den Abschluss sowie die Abwicklung erforderlicher (Förderungs-) Verträge werden allerdings noch zahlreiche Rechtsfragen zu lösen sein.

AutorIn

Djordje Djukic

Rechtsanwalt