Alpine Ski-WM 2025 und Naturschutz - wie passt das zusammen?
17.02.2025
AutorIn
Josef Peer
Partner
Marie-Sophie Egyed
Associate
Oliver Schmidinger
Associate
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Bis 16. Februar 2025 fand die alpine Skiweltmeisterschaft 2025 in Saalbach-Hinterglemm statt. Unabhängig von den sportlichen Highlights, vollkommen unbemerkt, bot die diesjährige Ski-WM aber auch ein paar artenschutzrechtliche Highlights, die mindestens genauso medaillenwürdig sind. Denn um den FIS-Vorgaben an die Rennstrecken zu entsprechen, mussten am Zwölferkogel die Hänge teilweise abgetragen bzw. aufgeschüttet und damit auch in die Lebensräume geschützter Arten eingegriffen werden.
Ready, Set, Naturschutz?
Die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes sind in Österreich Landessache. Das Bundesverfassungsgesetz überträgt die Zuständigkeit für Angelegenheiten nicht explizit dem Bund, weshalb diese nach der Generalklausel des Art 15 B-VG in die Gesetzgebung und Vollziehung der Länder fällt. Dadurch, dass der Naturschutz im B-VG nicht ausdrücklich genannt ist, erfolgt die Definition dieser Angelegenheit in den Naturschutzgesetzen der Länder. Aufgrund der Vielfalt des Regelungsbereiches und der Überschneidung mit Angelegenheiten des Bundes sind Fragen des Naturschutzes auch immer wieder Gegenstand von kompetenzrechtlichen Überlegungen.
Im Hinblick auf Großevents stellt sich für Veranstalter:innen unter anderem die Frage, mit welchen naturschutzrechtlichen Verfahren und Bewilligungen die Austragung verbunden ist. Im Rahmen der Ski-WM 2025 in Saalbach-Hinterglemm ging die Schaffung der „WM-tauglichen“ Skipisten beispielsweise mit aufwendigen Abgrabungen, Verbreiterungen und Aufschüttungen einher. Diese Veränderungen von Wiesen und Hängen sind in der Regel mit erheblichen Eingriffen in die Natur, insbesondere in die Tier- und Pflanzenwelt, verbunden. Die Veranstalter:innen waren bei der Umsetzung ihres Vorhabens daher mit den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes konfrontiert.
(K)ein Traumtagerl: Neues Zuhause für die Alpensalamander und Bergeidechsen
Im Vorfeld der Planung von Geländeveränderungen müssen Veranstalter:innen die notwendigen Bewilligungen bei den zuständigen Naturschutzbehörden einholen. Es ist einerseits zu prüfen, ob sich das Vorhaben in einem geschützten Gebiet befindet und andererseits die Umsetzung konkreter Maßnahmen mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass beispielsweise wesentliche Änderungen von Skipisten eine bewilligungsbedürftige Gelände verändernde Maßnahme gemäß § 25 Abs 1 lit d Z 1 Salzburger Naturschutzgesetz darstellen und auch bei der Präparierung der Pisten Aspekte des Schutzes der Landschaft und des Erholungsraumes in Betracht kommen. Das Salzburger Naturschutzgesetz schreibt diesbezüglich in § 27 Abs 1 leg cit ausdrücklich vor, dass das chemische Schwenden und Präparieren von Skipisten verboten ist. Für die perfekte, eisige Piste wird jedoch eine Ausnahme für solche Maßnahmen im Zuge von „sportliche[n] Veranstaltungen mit unbedenklichen Stoffen in geringfügigen Mengen“ gemacht.
Während das Skigebiet Saalbach-Hinterglemm weder als Landschaftsschutz- noch als Europaschutzgebiet zu qualifizieren ist, spielten bei der Optimierung der Skipisten insbesondere Fragen des Artenschutzes eine bedeutende Rolle. Die Landesregierung hat mit Verordnung besondere, nach der FFH-RL geschützte Pflanzen und Tiere unter Schutz zu stellen und den Schutz ihres Lebensraumes zu gewährleisten. Dadurch erklärt sich auch, wieso 46 Alpensalamander, 248 Bergmolche, 524 Grasfrösche, 240 Erdkröten und 214 Bergeidechsen für die perfekte Piste ein neues Zuhause bekamen.
Die Suche nach neuen Lebensräumen abseits der Piste
Hinter den naturschutzrechtlichen Maßnahmen steckt die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, besser bekannt als Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie. Zum einen schützt die FFH-Richtlinie bestimmte Gebiete samt deren Tier- und Pflanzenbestand (Habitatschutz), zum anderen werden auch bestimmte Tier- und Pflanzenarten außerhalb von ausgewiesenen Gebieten geschützt (Artenschutz).
Der vorgeschriebene Artenschutz umfasst bspw. das Tötungsverbot, das Störungsverbot sowie das Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ist ein Eingriff in die Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten für die Umsetzung eines Vorhabens unumgänglich, müssen sogenannte CEF-Maßnahmen gesetzt werden. Hierbei handelt es sich um Ausgleichsmaßnahmen, die bereits vor dem Eingriff gesetzt werden und oftmals als Errichtung von Ersatzlebensräumen umgesetzt werden.
Fazit
Es zeigt sich daher, dass nicht nur „normale Projekte“ mit naturschutzrechtlichen Themen konfrontiert sind, sondern auch sportliche Großveranstaltungen, wie die alpine Ski-WM 2025, sich mit solchen Themen beschäftigen müssen. Ergibt sich im Vorfeld der Planung ein Eingriff in die Natur, so sind bei der zuständigen Landesbehörde naturschutzrechtliche Bewilligungen einzuholen. Von Seiten der Veranstalter:innen bzw. Projektwerber:innen ist hierbei insbesondere die Verfahrensdauer zu berücksichtigen und eine frühzeitige Beschäftigung mit artenschutzrechtlichen Themen unumgänglich, damit zeitnah einerseits die artenschutzrechtlichen und genehmigungsrechtlichen Optionen klar definiert sind und andererseits die Verfahrensdauern realistisch eingeschätzt werden können. Einer Großveranstaltung ebenso wie einem (Bau-)Projekt steht somit nichts im Wege.
AutorIn
Josef Peer
Partner
Marie-Sophie Egyed
Associate
Oliver Schmidinger
Associate