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AIFMG-Novelle: Neue Regeln für kreditvergebende Fonds

30.07.2026

AutorIn

Markus Fellner

Partner

Florian Henöckl

Rechtsanwalt

Mark Timar

Associate

Alternative Investmentfonds, kurz AIF, bekommen in Österreich neue Regeln. Die Novelle setzt die Richtlinie (EU) 2024/927 um und betrifft insbesondere AIF, die Kredite vergeben. Ziel ist es, Kreditfonds als zusätzliche Finanzierungsquelle für Unternehmen zu ermöglichen, gleichzeitig aber die damit verbundenen Risiken besser zu kontrollieren. Das diesbezügliche Bundesgesetz, mit dem unter anderem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, geändert werden, ist mit 29.7.2026 in Kraft getreten.

Kreditvergabe durch AIF wird ausdrücklich geregelt

Künftig wird ausdrücklich anerkannt, dass AIF Kredite vergeben dürfen. Dafür werden gemeinsame Regeln geschaffen, damit Kreditfonds nicht nur rechtlich klarer eingeordnet werden, sondern auch aufsichtsrechtlich besser steuerbar sind. Ein AIF gilt künftig als kreditvergebender AIF, wenn seine Anlagestrategie hauptsächlich in der Vergabe von Krediten besteht oder wenn die vergebenen Kredite mindestens 50 % seines Nettoinventarwerts ausmachen. Die Kreditvergabe kann direkt durch einen AIF oder indirekt (zB über eine Zweckgesellschaft) erfolgen.
AIF können damit eine größere Rolle bei der Unternehmensfinanzierung spielen. Zugleich müssen Alternative Investmentfonds Manager („AIFM“) bei der Strukturierung solcher Fonds stärker auf Risikomanagement, Liquidität und Anlegerinteressen achten. 

Warum grundsätzlich geschlossene Fonds?

Ein zentraler Punkt der Novelle ist, dass kreditvergebende AIF grundsätzlich als geschlossene Fonds ausgestaltet sein sollen, um Liquiditätsinkongruenzen zu vermeiden. Das bedeutet vereinfacht: Anleger können ihre Anteile nicht jederzeit zurückgeben, sondern sind typischerweise für eine bestimmte Laufzeit gebunden. 
Der Grund dafür liegt in der Natur der Kreditvergabe. Wenn ein Fonds langfristige Kredite vergibt, ist das Geld des Fonds für längere Zeit gebunden. Würden Anleger gleichzeitig kurzfristig ihr Geld zurückfordern können, könnte der Fonds in Liquiditätsprobleme gera-ten. Genau diese sogenannte Liquiditätsinkongruenz soll durch die geschlossene Fondsstruktur vermieden werden. 
Offene kreditvergebende AIF sind zwar möglich, aber nur unter besonderen Voraussetzungen. Insbesondere muss ein geeignetes Liquiditätsmanagementsystem vorhanden sein, damit der Fonds auch bei Rückgabewünschen der Anleger stabil bleibt. 

Strengeres Liquiditätsmanagement

Die Novelle verschärft außerdem die Anforderungen an das Liquiditätsmanagement. Gemeint ist damit die Frage, wie ein Fonds sicherstellt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann, insbesondere wenn Anleger ihre Anteile zurückgeben möchten. 
Offene AIF müssen künftig grundsätzlich mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente auswählen. Beispiele dafür sind Rücknahmebeschränkungen, längere Kündigungsfristen, Rückgabegebühren, Swing Pricing, Dual Pricing, Verwässerungsschutz-gebühren oder Sachauskehr. 
Diese Instrumente sollen dem Fonds helfen, auch in schwierigen Marktphasen handlungsfähig zu bleiben. Sie sollen verhindern, dass der Fonds Vermögenswerte unter Druck verkaufen muss oder einzelne Anleger zulasten der übrigen Anleger bevorzugt werden. 
In außergewöhnlichen Fällen kann ein AIFM auch Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahmen aussetzen oder illiquide Anlagen abspalten. Das ist aber nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen und die Maßnahme im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist. 

Keine Kredite an Verbraucher

Österreich nutzt ein Wahlrecht aus der EU-Richtlinie und untersagt AIF die Kreditvergabe an Verbraucher. AIF dürfen daher in Österreich keine Verbraucherkredite vergeben und auch keine Kreditdienstleistungen für Verbraucher erbringen. Das gilt sowohl für AIF konzessionierter AIFM als auch für AIF registrierter AIFM. 

Mehr Information an FMA und Anleger

Wenn bestimmte Liquiditätsmanagement-Instrumente aktiviert oder deaktiviert werden, muss der AIFM die FMA informieren. Bei der Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen ist die FMA unverzüglich zu informieren. Bei anderen Instrumenten besteht die Informationspflicht insbesondere dann, wenn deren Einsatz nicht dem normalen Geschäftsverlauf entspricht. 
Zusätzlich müssen AIFM auch die Anleger über die Aktivierung oder Deaktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten informieren. Diese Information muss in geeigneter und in den Vertragsbedingungen vereinbarter Weise erfolgen. 

Fazit

Die AIFMG-Novelle schafft mehr Rechtssicherheit für kreditvergebende AIF. Kreditvergabe durch Fonds wird ausdrücklich anerkannt, aber stärker reguliert. Besonders wichtig sind die grundsätzliche Ausgestaltung als geschlossener Fonds, strengere Liquiditätsregeln und das Verbot von Verbraucherkrediten in Österreich durch AIF. 

Für die Praxis bedeutet das: Kreditfonds werden als Finanzierungsinstrument attraktiver, müssen aber sorgfältig strukturiert werden. Entscheidend ist vor allem, dass Laufzeit, Rückgabemöglichkeiten, Kreditportfolio und Liquiditätsmanagement zusammenpassen.
 

AutorIn

Markus Fellner

Partner

Florian Henöckl

Rechtsanwalt

Mark Timar

Associate