Stichwort suchen

Finden Sie Ihre Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Ab 19.12.2020: Wichtige Neuerung der COVID-19-Einreiseverordnung

22.12.2020

AutorIn

Djordje Djukic

Rechtsanwalt

Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 15.12.2020, BGBl. II Nr. 563/2020, wurde die COVID-19-Einreiseverordnung geändert. Mit 19.12.2020 sind damit kurz vor den Weihnachtsfeiertagen wichtige Neuerungen gesundheits- und sanitätspolizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einreise in das Bundesgebiet in Kraft getreten. Die Änderungen werden auf das generelle epidemiologische Geschehen und die in den Weihnachtsferien erwartete gesteigerte Mobilität zurückgeführt. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen überblicksweise dargestellt.

(i) Umstellung des bisherigen Systems von 3 Länderkategorien auf nunmehr 2 Kategorien

  • Wer aus den in Anlage A genannten Staaten (Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay oder Vatikan) einreist, unterliegt nach wie vor keinen Einreisebeschränkungen, sofern er sich in den vergangenen zehn Tagen durchgehend in diesen Ländern oder in Österreich aufgehalten hat (§ 4 Abs 1). Die Liste der in Anlage A angeführten Staaten wurde dabei mit der aktuellen Novelle stark gekürzt und enthält nunmehr lediglich jene Staaten, die eine geringe Inzidenz aufweisen. Durch den Entfall von Anlage B wird das bisher 3-stufige Modell in ein 2-stufiges überführt. Die Möglichkeit, mit einem ärztlichen Zeugnis eine Quarantäne zu vermeiden, ist nicht mehr gegeben (zu diesbezüglichen Ausnahmen siehe Punkt (iii)).
  • Für alle Personen, die aus einem nicht in Anlage A genannte Land nach Österreich einreisen – daher auch bei einer Einreise aus nicht in Anlage A aufgezählten EU-Staaten oder aus der Schweiz und aus Liechtenstein – gilt somit eine verpflichtende zehntägige Quarantäne.

(ii) Quarantäneverpflichtung

  • Um unnötige Wartezeiten und Verzögerungen an den Grenzübergängen zu vermeiden, haben Einreisende tunlichst ein bereits ausgefülltes Formular in deutscher oder englischer Sprache (Anlage E, F) mitzuführen (§ 3 Abs 1), wonach sie sich verpflichten, die zehntägige selbstüberwachte Quarantäne entweder zu Hause oder in einer geeigneten Unterkunft unverzüglich anzutreten (Quarantäneverpflichtung gemäß § 4 Abs 2 iVm § 3). Ab dem 5. Tag nach der Einreise kann man sich mit einem negativen PCR- oder – seit der Novelle nunmehr auch (siehe Punkt (iv)) – mit einem Antigen-Test aus der Quarantäne „freitesten“.

Die Quarantäne kann außerdem zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.

(iii) Einreise mit einem ärztlichen Zeugnis nur mehr für bestimmte Personengruppen/zu bestimmten Zwecken möglich

  • Keiner Quarantäneverpflichtung unterliegen unter anderem humanitäre Einsatzkräfte oder beruflich Reisende (zB Personenbetreuer/innen, Saisonarbeitskräften, Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Angestellten internationaler Organisation, wenn die Einreise zu beruflichen Zwecken erfolgt), sofern sie bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis vorweisen können, das einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt (§ 4 Abs 3 iVm § 2). Angehörige dieser Personengruppen müssen allerdings dann in Quarantäne, wenn sie sich erst in Österreich testen lassen. Das Freitesten ist jedoch jederzeit möglich.

(iv) Gleichstellung des Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 mit dem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test)

Mit der Novelle erfolgt eine Gleichstellung von Antigen-Tests mit molekularbiologischen Tests („PCR-Tests“), die unter anderem mit deren Äquivalenz, leichten Beschaffung, erforderlichen Kapazitäten etc begründet wird (siehe Rechtliche Begründung der Novelle zur Einreiseverordnung vom 15.12.2020). Die Gleichstellung gilt sowohl für die Einreise als auch hinsichtlich einer Freitestung.

Eine uneingeschränkte Einreisemöglichkeit (Sonderregelung) besteht weiterhin beispielsweise für

  • Transitpassagiere,
  • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu beruflichen (sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt) oder familiären Zwecken einreisen oder wieder einreisen,
  • Personen, die nach Mittelberg (Kleinwalsertal), Vom p-Hinterriss oder Jungholz einreisen (diese Gemeinden sind nur von deutschem Staatsgebiet aus erreichbar) (§ 8 Abs 2), oder
  • Personen, die aufgrund unvorhersehbarer, unaufschiebbarer, besonders berücksichtigungswürdiger Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen (§ 7) einreisen.

Die gegenständliche Verordnung wird abhängig von der epidemiologischen Lage regelmäßig evaluiert. In diesem Zusammenhang hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Aussicht genommen, die nächste Novellierung für den 11. Jänner 2020 vorzusehen.

 

 

 

 

AutorIn

Djordje Djukic

Rechtsanwalt