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21. EU-Sanktionspaket

12.10.2026

AutorIn

Monika Sturm

Partnerin

Lara Kurzmann

Associate

Am 23. Juli 2026 haben die EU-Mitgliedstaaten das mittlerweile 21. Sanktionspaket gegen Russland angenommen. Im Mittelpunkt stehen erneut die Einnahmen aus Energiegeschäf-ten, der Zugang zum Finanzsystem und die Versorgung der russischen Rüstungsindustrie. Zugleich nimmt die EU verstärkt Vermittler und Unternehmen in Drittländern ins Visier.

Rückblick: Die Kernpunkte des 20. Sanktionspakets

Um die neuen Maßnahmen richtig einzuordnen, lohnt sich ein kurzer Blick auf das umfassende 20. Sanktionspaket. Für die Unternehmenspraxis standen dabei drei Themen im Vordergrund:

  1. Import- und Exportverbote: Vorgesehen waren zusätzliche Handelsbeschränkungen sowie ein vollständiges Verbot von Seeverkehrsdiensten für russisches Rohöl. Damit sollten weitere Einnahmequellen Russlands eingeschränkt werden.
  2. Finanz- und Kryptosektor: Neben Großbanken sollten verstärkt regionale russische Banken und weitere Akteure im Kryptobereich erfasst werden, um alternative Finanzierungswege zu schließen.
  3. Logistik und Energie: Der Vorschlag nahm auch Hafendienste, Versicherungen und Zertifizierungen in den Blick. Die aktuelle Kommissionsmitteilung bestätigt zudem, dass mit dem 20. Paket ein Verbot von LNG-Terminal-Dienstleistungen eingeführt wurde.

Aktuell: Die Kernpunkte des 21. Sanktionspakets

Das neue Paket setzt nach der Kommissionsmitteilung insbesondere folgende Schwerpunkte:

  1. Energie und Schattenflotte: Die regelmäßige Anpassung der Ölpreisobergrenze wird bis Juli 2027 ausgesetzt; außergewöhnliche Marktentwicklungen können eine frühere Anpassung rechtfertigen. Das Transaktionsverbot wird auf weitere russische Häfen und Flughäfen sowie auf Raffinerien ausgeweitet, die russisches Öl verarbeiten. Weitere 41 Schiffe unterliegen Hafen- und Dienstleistungsverboten. Erstmals werden auch Schiffe erfasst, die Dienstleistungen für bereits gelistete Schiffe erbringen; darunter fünf Bunkerschiffe. Für den Verkauf von LNG-Tankschiffen in Drittländer kommt eine Meldepflicht hinzu. Das bestehende Verbot von LNG-Terminal-Dienstleistungen erfasst auch nichtrussische Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die von russischen Unternehmen kontrolliert werden.
  2. Banken und Kryptowerte: Transaktionsverbote werden auf zusätzliche russische Banken und Drittlandsbanken ausgedehnt. Das Verbot umfasst auch die Nutzung von Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr. Insgesamt sind nun mehr als 100 russische Banken betroffen. Weitere Kryptoplattformen und kryptobezogene Unternehmen in Drittländern werden ebenfalls erfasst. Zudem wird ein spezielles Verbot von Kryptowerte-Dienstleistungen aus Drittländern eingeführt, wenn die betreffenden Plattformen die Umgehung von Sanktionen erleichtern.
  3. Handel und Umgehungsgeschäfte: Neue Ausfuhrbeschränkungen betreffen unter anderem bestimmte Metallpulver und Legierungen für die Luft- und Raumfahrt sowie für die Drohnenproduktion; hinzu kommen Einfuhrverbote etwa für Metallerze. Die Liste der Organisationen, die Russlands Militärindustrie unterstützen oder Sanktionen umgehen helfen, wächst um 51 Einträge, davon 27 in Drittländern.
  4. Rechtsschutz und neue Listungen: EU-Unternehmen erhalten zusätzliche Möglichkeiten, sich gegen missbräuchliche Klagen zu wehren, die als Reaktion auf EU-Sanktionen genutzt werden. Dazu gehört die Möglichkeit, nichtrussische Vertragsparteien in der EU auf Schadenersatz zu verklagen. EU-Gerichte können zudem Anordnungen erlassen, um Drittländer von der Vollstreckung rechtswidriger russischer Urteile abzuhalten. Zum Schutz von EU-Wirtschaftsbeteiligten in Streitigkeiten, die sich aus EU-Sanktionen ergeben, können Gerichte und Mitgliedstaaten der EU-Entscheidungen aus Verfahren vor russischen Gerichten die Anerkennung oder Vollstreckung versagen. Daneben werden die Sanktionslisten um 218 Einträge – 48 Personen und 170 Organisationen – erweitert. Ihre Vermögenswerte werden eingefroren; ihnen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bereitgestellt werden.

Nationale Ebene: Die 8., 9. und 10. Sanktionen-Durchführungsverordnung

Unabhängig vom 21. EU-Sanktionspaket wurden am 29. April sowie am 17. und 24. Juli 2026 durch den Bundesminister für Finanzen die 8., 9. und 10. Sanktionen-Durchführungsverordnung (Sankt-DV) gemäß § 2 Abs. 1 SanktG 2024 kundgemacht. Die Verordnungen dienen der Durchführung von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats und betreffen unterschiedliche Sanktionsregime:

  1. Die 8. Sankt-DV erfasst vier Personen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Rapid Support Forces im Sudan.
  2. Die 9. Sankt-DV betrifft sechs Personen und zwei Organisationen im Zusammenhang mit bewaffneten Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo.
  3. Die 10. Sankt-DV erfasst den Öltanker „Avax“, der sich laut Verordnung seit dem 4. April 2026 in der Nähe des alten Hafens von Bengasi in Libyen befindet.

Für die angeführten Personen und Einrichtungen werden Vermögenswerte eingefroren; außerdem ist deren direkte oder indirekte Bereitstellung untersagt. Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte humanitäre Hilfe und Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse. Zudem besteht keine Verpflichtung zur Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften, deren Erfüllung durch diese Maßnahmen beeinträchtigt wurde.

Die Verordnungen treten mit ihrer Kundmachung in Kraft und mit jenem Tag außer Kraft, an dem eine unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union in Kraft tritt, welche die jeweiligen UN-Sanktionsmaßnahmen umsetzt. Die drei Verordnungen sind nicht Bestandteil des 21. EU-Sanktionspakets gegen Russland.

Fazit

Das 21. EU-Sanktionspaket erweitert die bestehenden Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Energie, Finanzdienstleistungen, Kryptowerte, Handel und militärisch-industrieller Komplex. Es umfasst weitere Beschränkungen für Schiffe, Banken, Kryptowerte-Plattformen und Organisationen sowie zusätzliche Maßnahmen gegen Sanktionsumgehungen und zum Rechtsschutz von EU-Wirtschaftsteilnehmern. Unabhängig davon dienen die 8., 9. und 10. Sankt-DV der Durchführung von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats.

AutorIn

Monika Sturm

Partnerin

Lara Kurzmann

Associate