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12. COVID-19-Gesetz: Mündliche Behördenverhandlungen per Videokonferenz

07.07.2020 - Lesezeit: 2 Minuten

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Im Zuge des 12.COVID-19-Gesetzes wurde die Bestimmung des COVID-19-VwBG betreffend die Durchführung von mündlichen Behördenverhandlungen neu gefasst. Diese Bestimmung wird uns voraussichtlich länger begleiten, da das COVID-19-VwBG erst mit 31.12.2020 außer Kraft treten soll.

Wie bereits im Zivilprozess bekannt, besteht auch für Behörden die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen per Videokonferenz durchzuführen. Die Entscheidung liegt hierbei im Ermessen der Behörde.

Den Parteien und sonstigen beizuziehenden Personen ist dabei Gelegenheit zu geben, an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die involvierten Personen au-zufordern, bekanntzugeben, ob sie über die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen. Ist dies nicht der Fall, kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Fehlen die technischen Einrichtungen zur Teilnahme an der Amtshandlung ist jedoch Gelegenheit „in sonst geeigneter Weise“ zur Mitwirkung zu geben. Beteiligte können auf Verlangen auch nachträglich Einwendungen erheben. Das Verlangen ist binnen drei Tage nach dem Tag der Durchführung der Verhandlung zu stellen. In diesem Fall wird die Verhandlungsschrift übermittelt und eine Frist zur Erhebung von Einwendungen festgesetzt.

Findet eine Verhandlung allerdings doch unter persönlicher Anwesenheit von Personen statt, hat der Leiter der Amtshandlung dafür zu sorgen, dass die Teilnehmer der Amtshandlung – mit Ausnahme der amtlichen Organe – die für das Betreten des Ortes der Amtshandlung geltenden Bestimmungen der COVID-19-Lockerungsverordnung einhalten. Dies gilt für die Dauer der COVID-19-Lockerungsverordnung, welche mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft treten soll. Aktuell ist daher beim Betreten ein Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.

 


 

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