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Änderung der Verbriefungsverordnung als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie

04.03.2021 - Lesezeit: 4 Minuten

AutorIn

Markus Fellner

Partner

Mario Burger

Rechtsanwalt

v.l.n.r.: Markus Fellner, Mario Burger

Seit Jänner 2018 gilt die EU Verbriefungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/2402) für alle Verbriefungen, die seit dem 1. Jänner 2019 emittiert wurden. 

Ziel der Verbriefungsverordnung ist es insbesondere die Finanzierungsquellen europäischer Unternehmen zu diversifizieren und die Risikoallokation im europäischen Finanzsystem auf ein breiteres Fundament zu stellen. Die Entlastung der Bankbilanzen, die aus einer verstärkten Verbriefungsaktivität resultiert, soll zudem eine Ausweitung der Darlehensvergabe an die Realwirtschaft ermöglichen.

Wenngleich noch nicht klar ist, wann und in welchem Umfang, ist aufgrund der aktuellen Covid-19-Krise zu erwarten, dass in der Europäischen Union notleidende Kredite (NPL) wieder zunehmend in den Bankbilanzen auflaufen und dies zu Ausfällen führen wird. Je nach-dem, wie schnell sich die EU-Wirtschaft von der Covid-19-Krise erholt, könnte die Qualität der Bankenaktiva – und somit auch die Kreditvergabefähigket der Banken – abnehmen. Aus diesem Grund werden Verkäufe notleidender Kredite am Kapitalmarkt mit hoher Wahrscheinlichkeit signifikant an Bedeutung gewinnen.

Die Europäische Kommission hat am 24. Juli 2020 ein kapitalmarktrechtliches Maßnahmenpaket verabschiedet, das Teil einer umfassenden Konjunkturstrategie angesichts der Covid-19-Krise darstellt. Die Europäische Kommission möchte dadurch die Kapitalmärkte stärken um die Covid-19-Krise möglichst schnell zu bewältigen. Durch verstärkte Investitionen soll die Rekapitalisierung von Unternehmen gefördert werden. Den Banken soll es ermöglicht werden, die Erholung der Wirtschaft zu finanzieren, indem sie die Wirtschaft weiterhin mit Krediten versorgen und somit wesentlich zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Krise beitragen.

Der Aktionsplan der Europäischen Kommission zur wirtschaftlichen Erholung der Kapitalmärkte umfasst neben verschiedenen Änderungen der Prospektverordnung, der MiFID II-Richtlinie und der Eigenkapitalverordnung auch verschiedene Änderungen der Vorschriften zur Verbriefung. 

Erst im Juni 2020 hat das High Level Forum zur Vollendung der Kapitalmarktunion seinen Abschlussbericht vorgelegt und eine Reihe richtungsweisender Empfehlungen für Verbriefungen gemacht. Zwei dieser Empfehlungen hat die EU-Kommission unter der Überschrift „Recovery“ im Rahmen der Maßnahmen zur Unterstützung der Finanz- und Realwirtschaft aufgrund der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie übernommen.

Die EU-Kommission schließt mit ihren Gesetzesvorschläge Regelungslücken

Zum einen werden die bisher ausschließlich für True Sale Verbriefungen geltenden STS-Kriterien (simple, transparent and standardised, STS) auf synthetische Verbriefungen konsequent übertragen. Diese Art von Verbriefungen, bei denen Banken einen Teil der Kreditausfallrisiken aus ihrem Kerngeschäft auf Nicht-Bankinvestoren übertragen, kommt gerade in der aktuellen Rezession mit potenziell steigenden Kreditausfällen eine wichtige Bedeutung im Rahmen der Kapitalsteuerung von Banken zu. Der ausführliche Bericht der europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA von Mai 2020 für synthetische Verbriefungen hat gezeigt, dass diese im Vergleich zu True Sale Verbriefungen nicht mit höheren Kreditausfällen behaftet sind. Die EU-Kommission schließt also mit dem Gesetzesvorschlag eine Regelungslücke in der aktuellen EU-Verbriefungsverordnung. Durch die Begrenzung der Kapitalerleichterungen für STS auf die erstrangige (Senior-) Tranche wird sichergestellt, dass eine weitestgehende Gleichbehandlung beider Verbriefungsarten erfolgt. 

Regelung zur Verbriefung von NPL

Zum anderen werden sinnvollerweise Regelungen vorgeschlagen, um die Verbriefung notleidender Kreditforderungen (NPL) zu gewährleisten. Dies betrifft die Selbstbehaltanforderungen für NPL-Verbriefungen, wonach der gesetzlich vorgeschriebene Selbstbehalt von 5% auf den diskontierten Wert des Pools von NPL zu berechnen ist statt auf ihrem Nominalwert und dieser auch vom Servicer der Forderungen gehalten werden kann. Die Kapitalanforderungen für Banken werden auf den konservativen Wert von mindestens 100% Risikogewicht nach unten begrenzt. 

Mit diesen Vorschlägen müssen sich in weiterer Folge das Europäische Parlament und der Europäische Ministerrat befassen. Die EU-Kommission drängt auf eine rasche Umsetzung.
 

AutorIn

Markus Fellner

Partner

Mario Burger

Rechtsanwalt