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Preview: Die „digitale Sammelurkunde“ für Schuldverschreibungen und Investmentzertifikate

18.12.2020

AutorIn

Florian Kranebitter

Partner

Mit der geplanten Änderung des Depotgesetzes wird ein (erster) Schritt in Richtung Digitalisierung und Entbürokratisierung im Finanzdienstleistungssektor gesetzt.

Die vor wenigen Tagen dem Finanzausschuss des Nationalrats zur Beratung zugeleitete Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz mit dem das Depotgesetz geändert wird, zielt auf die Schaffung einer „digitalen Sammelurkunde“ für Schuldverschreibungen und Investmentzertifikate als Alternative zu den bisher erforderlichen physischen Sammelurkunden ab.

Durch die Möglichkeit der Sammelverwahrung von Wertpapieren in einer oder mehreren Sammelurkunden samt Hinterlegung dieser Sammelurkunden bei einer zugelassenen Wertpapiersammelbank (in Österreich die OeKB CSD GmbH) ist aufgrund der bestehenden Rechtslage ein „stückeloser“ Wertpapierverkehr bereits realisierbar. Der Erwerb von bei der Wertpapiersammelbank in Form von Sammelurkunden verwahrten Wertpapieren erfolgt via Effektengiroverkehr, indem einerseits Umbuchungen durch die Depotbanken des Erwerbers bzw. Veräußerers erfolgen und andererseits die Wertpapiersammelbank in Bezug auf die von den Depotbanken bei der Wertpapiersammelbank geführten Konten - aufgrund einer entsprechenden Besitzanweisung - die Umbuchungen an der Sammelurkunde ausführt.

Der Prozess der erstmaligen Einbindung der Wertpapiersammelbank in den Emissionsprozess ist allerdings auf Basis der aktuellen Gesetzeslage noch zwingend mit der Erstellung einer physischen (Sammel-)Urkunde, der Verbringung der Urkunde zur Wertpapiersammelbank und der Einlagerung der Sammelurkunde bei der Wertpapiersammelbank verbunden. Aspekte, denen auch mit dem Blick auf die Attraktivierung des Finanzstandorts Österreich für internationale Marktteilnehmer, durch die Änderung des Depotgesetzes nun eine Alternative gegenübergestellt werden soll.

Der Entwurf für die Gesetzesänderung enthält einerseits eine Legaldefinition für „Digitale Sammelurkunden“. Demnach entsteht die „digitale Sammelurkunde“ durch das Anlegen eines elektronischen Datensatzes bei einer Wertpapiersammelbank, auf Basis der an diese Wertpapiersammelbank von dem Emittenten elektronisch mitgeteilten Angaben über die Rechte im Umfang der Gutschriften auf den bei der Wertpapiersammelbank geführten Depots. Diese Angaben sind in der von der Wertpapiersammelbank vorgegebenen strukturierten Form zu übermitteln und werden in dieser entsprechend strukturierten Form gespeichert und verwaltet.

Mit Anteilen an einer digitalen Sammelurkunde sind dieselben Rechte und wertpapierrechtlichen Funktionen verbunden wie mit Anteilen an einer Sammelurkunde. Diese Rechte sind „digital verbrieft“, sind jedoch gemäß den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage depot- und sachenrechtlich den bisher traditionell verbrieften Rechten in physischen Sammelurkunden gleichgestellt und damit hinsichtlich Rechtsnatur und Rechtswirkungen mit physischer Sammelurkunden deckungsgleich. Bestehende physische Sammelurkunden könnten künftig auch in digitale Sammelurkunden umgewandelt werden.

Anders als in Deutschland mit der am 16.12.2020 veröffentlichten Regierungsvorlage für ein Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) greift der österreichische Gesetzgeber allerdings den überfälligen Regelungsbereich zu sonstigen elektronischen Wertpapieren und insbesondere Krypto-Wertpapieren noch nicht auf. Das eWpG unterscheidet in die Führung eines zentralen elektronischen Wertpapierregisters durch einen Zentralverwahrer sowie der Führung von unter anderem durch Distributed-Ledger-Technologien ermöglichten Registern zur Begebung elektronischer Schuldverschreibungen bei gleichzeitiger Anordnung der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die Schaffung einer „digitalen Sammelurkunde“, als zusätzliche Option neben der bereits bestehenden physischen Sammelurkunde, vereinfacht den Prozess von Wertpapieremissionen ist aber nur ein erster – und im Vergleich zu dem deutschen eWpG – magerer Schritt in Richtung Digitalisierung.

 

AutorIn

Florian Kranebitter

Partner