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Bankomatgebühren von Kunden zu bezahlen

19.10.2018 - Lesezeit: 1 Minuten

AutorIn

Veronika Seronova

Rechtsanwältin

Nachdem Euronet als Betreiber von Geldausgabeautomaten auf dem österreichischen Markt aufgetreten ist und für Bargeldbehebungen ein Entgelt verrechnet hat, haben Verbraucherschutzverbände durch Klagen gegen österreichische Banken versucht, die Tragung dieser Entgelte auf die Banken zu überwälzen. Der OGH hat diesem Versuch in drei Urteilen (9 Ob 63/17f, 10 Ob 14/18h, 5 Ob 33/18s) eine Absage erteilt und ausgesprochen, dass Kunden die Entgelte für Bargeldbehebungen an Automaten unabhängiger Betreiber wie Euronet bezahlen müssen.

Als Reaktion auf die ersten Urteile in diesen Prozessen hat der Gesetzgeber am Ende der letzten Legislaturperiode zwei Bestimmungen in das Verbraucherzahlungskontogesetz („VZKG“) eingeführt, von denen eine (§ 4a VZKG) die Banken verpflichtet hat, dem Kunden die Entgelte für Bargeldbehebungen an unabhängigen Geldausgabeautomaten zu ersetzen, und die andere (§ 4 Abs 2 VZKG) vorschreibt, dass die Banken bei sonstiger Unwirksamkeit die Entgelte für Bargeldbehebungen beim Vertragsabschluss im Einzelnen aushandeln müssen. Die Kostenbelastung für die Banken hat der Gesetzgeber mit EUR 156 Mio. jährlich geschätzt.

Die österreichischen Banken haben die neuen VZKG-Bestimmungen als verfassungswidrig angefochten. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 09.10.2018 (G 9/2018-24, G 10/2018-27) im Sinne des Antrags der Banken § 4a VZKG ersatzlos aufgehoben, weil die Bestimmung das Grundrecht der Banken auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzte: Unabhängige Automatenbetreiber können Entgelte für Bargeldbehebungen nämlich frei festsetzen; nicht vorhersehbar sei auch, wie oft Verbraucher Bargeldbehebungen bei Geldausgabeautomaten dieser Betreiber tätigen. Dadurch entstehe für die Banken ein unvorhersehbares Kostenrisiko, das einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstelle.

Als verfassungskonform hat der VfGH hingegen § 4 Abs 2 VZKG beurteilt, weil es nicht unverhältnismäßig sei, wenn eine Vereinbarung über die Entgelte für Bargeldbehebungen mit dem Kunden im Einzelnen ausgehandelt werden müsse; dies sei auch dadurch möglich, dass der Kunde die Wahlmöglichkeit zwischen Tarifen mit und ohne Entgelte für Bargeldbehebungen habe. Durch die Aufhebung des § 4a VZKG sei auch das unkalkulierbare Kostenrisiko bei pauschalen Kontotarifen, die keine gesonderten Entgelte für Bargeldbehebungen vorsehen, entfallen.

AutorIn

Veronika Seronova

Rechtsanwältin