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COVID-19: Fristen und Notvergaben in der Krise

06.04.2020 - Lesezeit: 3 Minuten

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Fristenhemmung

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurden in Vergabeverfahren die Fristen für die Einbringung von Nachprüfungs-, Provisorial- und Feststellungsverfahren gehemmt. Dies hatte zur Folge, dass dass die wichtige Präklusionsfolge in Vergabeverfahren nicht eingetreten ist. Rechtswidrigkeiten beispielsweise in Ausschreibungsunterlagen oder in Entscheidungen im Vergabeverfahren (Ausscheiden bzw Nichtzulassungen) wurden somit nicht durch Fristablauf „geheilt“.

Diese für die Vergabepraxis unsichere Lösung wurde mit dem am 3.4.2020 beschlossenen 4. COVID-19-Gesetz bereinigt. Das COVID-19 Begleitgesetz Vergabe sieht vor, dass

(i) Die Hemmung der Fristen für Nachprüfungsanträge wurde mit dem Inkrafttreten des COVID-19 Begleitgesetz Vergabe beendet. Seit dem 7. April 2020 laufen Anfechtungsfristen weiter, die Hemmung zwischen dem 22. März 2020 und dem 6. April 2020 ist in den Fristenlauf nicht einzurechnen. Die für die Rechtssicherheit in Vergabeverfahren so wichtige Präklusion kann also wieder eintreten.

(ii) Die durch das 2. COVID-19-Gesetz ebenfalls vorgesehene Hemmung der Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte endet am Tag des Inkrafttretens des COVID-19 Begleitgesetz Vergabe. Nachprüfungsverfahren werden also weiterhin rasch abzuwickeln sein.

Daneben sieht das COVID-19 Begleitgesetz Vergabe vor, dass Ausnahmeverfahren aufgrund der gegenwärtigen Situation durch die COVID-19 Ausbreitung nicht durch Nachprüfungen aufgeschoben werden können sollen. Voraussetzung ist, dass das Vergabeverfahren der dringenden Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dient. Dem Antrag auf einstweilige Verfügung kommt diesfalls keine aufschiebende Wirkung zu und der öffentliche Auftraggeber kann das Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung beenden. Der Bieter kann das Nachprüfungsverfahren allenfalls als Feststellungsverfahren weiterführen.

Notvergaben

Dass die COVID-19 Pandemie besondere Vergaben erforderlich macht, haben wir bereits in unserem Beitrag vom 13.3.2020 behandelt. Neben beschleunigten Verfahren kommen insbesondere Vergabeverfahren ohne vorige Bekanntmachung in Betracht, um dringenden Bedarf schnell zu decken. Siehe dazu Vergaberechtliche Auswirkungen des Coronavirus.

Das Bundesministerium für Justiz hat in einem Rundschreiben vom 30.3.2020 unsere Ansicht bestätigt und verweist beispielsweise auf die Möglichkeit der Anwendbarkeit von Ausnahmeverfahren des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder von Vertragsänderungen aufgrund der Corona-Krise. Siehe das Rundschreiben des Justizministeriums hier.

Auch die Europäischen Kommission hat am 1. April 2020 Leitlinien erlassen, die der Erleichterung der Auslegung der europäischen Vergaberechtsrichtlinien dienen. Die Kommission erläutert darin im Wesentlichen die Möglichkeiten in dringlichen Fällen Verfahrensverkürzungen in offenen und nicht offenen Verfahren vorzunehmen sowie zur Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Die Leitlinien finden Sie hier.

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