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Bitcoins als E-Geld im Sinne des E-GeldG?

11.11.2016 - Lesezeit: 1 Minuten

Längst sind wir im sogenannten virtuellen Zeitalter angekommen; nichts „geht mehr“ ohne das Internet. Beinahe sämtliche Rechtsgeschäfte des alltäglichen Lebens können in der digitalen Welt abgeschlossen werden.

Logische Konsequenz dieses technologischen Fortschritts sind virtuelle „Währungen“, wie Bitcoins (englisch für digitale Münzen), die erstmalig im Jänner 2009 in Erscheinung traten. Sie basieren auf der Idee einer nichtstaatlichen Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge, die in einem weltweit verwendbaren dezentralen Netzwerk verwaltet werden und sich dadurch auszeichnen, dass jeder beliebige Nutzer an der Geldschöpfung teilnehmen kann (im Unterschied zu „realen“, nicht-virtuellen Währungen, bei denen prinzipiell eine Zentralbank diese Aufgabe wahrnimmt). Bitcoins können über Onlinetauschbörsen gehandelt und in „reale“ Währung getauscht werden.

In Österreich sind Bitcoins aufsichtsrechtlich nicht reguliert. Anders ist die Rechtslage in Deutschland, wo Bitcoins von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (für uns nicht nachvollziehbar) als Finanzinstrumente mit allen aufsichtsrechtlichen Konsequenzen qualifiziert werden.

Bei der Beurteilung der rechtlichen Einordnung der Ausgabe / Generierung von Bitcoins drängt sich der Tatbestand der Ausgabe von E-Geld im Sinne des E-GeldG auf. Demnach bezeichnet E-Geld jeden elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von ZaDiG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird. Die BaFin begründete die Nicht-Anwendbarkeit dieses Tatbestands damit, es existiere kein Emittent. Dieser Begründung ist nicht beizupflichten; ein Emittent existiert (zuerst der ursprüngliche Entwickler, in der Folge jeder einzelne „Fortentwickler“ der Blockchain), nur ist dieser für Aufsichtsbehörden nicht „greifbar“, was für die rechtliche Qualifizierung irrelevant ist. Vielmehr mangelt es am Tatbestandsmerkmal der „Forderung“ gegenüber dem Emittenten, „Zahlungsvorgänge durchzuführen“, weil dem Tatbestand der Ausgabe von E-Geld in der Regel zivilrechtlich das Anweisungsrecht zugrunde liegt; Bitcoin-Überweisungen erfolgen nämlich ohne Einbeziehung eines Dritten über Peer-to-Peer (von Rechner-zu-Rechner).

Exakt dieselben Überlegungen sind daher auch bei der Frage der Anwendbarkeit der Tatbestände der Ausgabe von Zahlungsmitteln (BWG) sowie der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (ZaDiG) anzustellen.

Für die Praxis, insbesondere für Onlinetauschbörsen, die bisher im rechtsfreien Raum agieren, wird die aufsichtsrechtliche Determinierung von Bitcoins daher insofern relevant werden, als das Aufsichtsrecht zukünftig Vorgaben verbunden mit entsprechenden aufsichtsrechtlichen Sanktionen treffen wird. Umso wichtiger ist daher die (vertraglich) korrekte Aufsetzung / Ausgestaltung des Umtauschsystems.