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Neuerungen bei Elternkarenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung und Altersteilzeit

27.09.2023

AutorIn

Monika Sturm

Partnerin

Paula Kalau

Associate

Am 20.9.2023 beschloss der Nationalrat in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben Gesetzesänderungen bei der Elternkarenz, der Elternteilzeit und der Pflegefreistellung sowie bei der geblockten Altersteilzeit. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen.

Elternkarenz

Der gesetzliche Anspruch auf Elternkarenz von insgesamt 24 Monaten kann künftig nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn beide Elternteile jeweils mindestens zwei Monate in Anspruch nehmen. Die Elternkarenz verkürzt sich auf insgesamt 22 Monate, sollte nur ein Elternteil Elternkarenz in Anspruch nehmen. Ausnahmen gibt es für Alleinerziehende und Familien, in denen der zweite Elternteil keinen Karenzanspruch, etwa wegen Selbständigkeit oder Arbeitslosigkeit, hat. In diesen Fällen können vom anderen Elternteil dennoch die vollen 24 Monate ausgeschöpft werden.

Aufgeschobene Elternkarenz

Bei der aufgeschobenen Elternkarenz besteht nunmehr ein Motivkündigungsschutz und Arbeitnehmer:innen können eine schriftliche Begründung der Arbeitgeberkündigung in Zusammenhang mit der aufgeschobenen Elternkarenz verlangen. Die Ablehnung einer aufgeschobenen Elternkarenz haben Arbeitgeber:innen künftig schriftlich zu begründen.

Elternteilzeit

Arbeitnehmer:innen können Elternteilzeit künftig bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Die Ablehnung eines Antrages auf Elternteilzeit ist von Arbeitgeber*innen schriftlich zu begründen. Arbeitnehmer:innen können eine schriftliche Begründung einer Arbeitgeberkündigung in Zusammenhang mit der Elternteilzeit fordern.

Pflegefreistellung

Die Freistellung zur Pflege naher Angehöriger ist künftig auch dann möglich, wenn diese nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Für Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, aber keine nahen Angehörigen sind, können Arbeitnehmer:innen nun ebenfalls eine Pflegefreistellung beantragen. Es besteht ein Motivkündigungsschutz und Arbeitnehmer:innen können eine schriftliche Begründung der Arbeitgeberkündigung während der Pflegefreistellung verlangen.

Weitere Änderungen

Der Diskriminierungsschutz des Gleichbehandlungsgesetzes gilt künftig auch für Diskriminierungen im Zusammenhang mit Elternkarenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung und anderen Freistellungen aus familiären Gründen, auch wenn dabei keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt.

Änderungen gibt es auch bei den Verjährungs- und Verfallsfristen. Diese werden künftig bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende einer Karenz und Freistellung aus Anlass der Geburt, einer Pflegefreistellung, einer Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen oder einer Freistellung zur Sterbebegleitung schwerstkranker Kinder und einer Pflegekarenz gehemmt.

Eine weitere Änderung betrifft die geblockte Altersteilzeit. So wird die Förderung der geblockten Variante der Altersteilzeit ab 1.1.2024 bis 2029 schrittweise eingestellt. Für Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit ab dem 1. Jänner 2029 beginnt, gebührt gar keine Abgeltung mehr.

AutorIn

Monika Sturm

Partnerin

Paula Kalau

Associate