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COVID-19 Finance Update: Lockdown-Umsatzersatz

09.11.2020 - Lesezeit: 4 Minuten

AutorIn

Florian Kranebitter

Partner

Seit 6.11.2020 und bis spätestens zum 15.12.2020 kann via FinanzOnline gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) von Unternehmen, die direkt (und deren Branche direkt) von den behördlichen Schließungen durch den 2. Lockdown betroffen sind, via FinanzOnline Umsatzersatz beantragt werden.

Anspruchsberechtigt sind konkret Unternehmen und Unternehmer, die (a) von den Einschränkungen der Verordnung COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 2.11.2020 direkt betroffen sind (das sind im Wesentlichen die verordneten Einschränkungen bei der Benutzung von Seil- und Zahnradbahnen, im Gastgewerbe und für Beherbergungsbetriebe, Sportstätten und bestimmte Freizeiteinrichtungen sowie bei Sport- und sonstigen Veranstaltungen) und (b) deren Branche direkt von dieser Verordnung betroffen ist (vgl Liste der betroffenen Branchen: https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Liste-der-direkt-betroffenen-Branchen-1.pdf).

Wie bei allen COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen muss das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Das Unternehmen muss ein operativ tätiges Unternehmen sein und daher vor dem 1.11.2020 Umsätze erzielt haben wobei der Umsatzersatz unabhängig von der Gesellschaftsform gewährt wird. 

Bei bestimmte Abgaben- und Finanzvergehen bzw. Strafen ist ein Umsatzersatz ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren anhängig ist (Sanierungsverfahren gemäß § 167 ff Insolvenzordnung sind jedoch unschädlich), Unternehmen, die im Zeitraum vom 3.11.2020 bis zum 30.11.2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sowie nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätige Vereine.

Der Umsatzersatz beträgt pro Unternehmen 80% des Umsatzes im Vergleichszeitraum September 2019 erzielten Umsatzes und ist mit einem Maximalbetrag in der Höhe von EUR 800.000,-- begrenzt (erst ab diesem Schwellenwert sind sonstige Corona-Hilfen, nicht jedoch der Fixkostenzuschuss aus der Phase 1, gegenzurechnen) und beträgt zumindest EUR 2.300,--.

Der im November 2019 erzielte Umsatz ist gegebenenfalls um Umsätze zu reduzieren, die Branchen zuzurechnen sind, die im Sinne der Richtlinie nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordung betroffen sind. Hingegen sind Umsätze, die im November 2020 vom Unternehmer erwirtschaftet werden, nicht schädlich und reduzieren den Umsatzersatz nicht.

Die Umsatzermittlung für den Vergleichszeitraum November 2019 erfolgt durch die Finanzverwaltung alternativ durch (a) den in der Umsatzsteuervoranmeldung November 2019 angegebenen  Umsatz (alternativ durch die Summe der Umsatzsteuervoranmeldungen für das 4. Quartal 2019 dividiert durch drei, wenn für November 2019 keine Umsatzsteuervoranmeldung bestand); (b) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf; (c) die Summe der in den letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschafts-teuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf; oder (d) die Summe der in den Umsatzsteuervoranmeldungen 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den Umsatzsteuervoranmeldungen umfasst sind.

Eine Rückzahlungsverpflichtung durch den Empfänger des Lockdown-Umsatzersatzes besteht grundsätzlich nicht; Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen insbesondere dann, wenn der Unternehmer Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt hat.

Die Antragstellung auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG, wobei die technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge FinanzOnline ist. Der antragstellende Unternehmer kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem dazu bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden; eine Verpflichtung zur Beiziehung eines solchen Vertreters besteht allerdings nicht.
 

AutorIn

Florian Kranebitter

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