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Die PRIIP VERORDNUNG

13.07.2017 - Lesezeit: 2 Minuten

AutorIn

Stefan Adametz

Partner

Standardisierte Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte

Bereits 2014 einigten sich Rat und Europäisches Parlament auf die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlegerprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte (auch PRIIP bzw. Packaged Retail and Insurance-based Investment Products genannt). Ziel ist ein verbesserter Anlegerschutz. Einheitliche Produktblätter sollen einerseits den Vergleich grundlegender Merkmale und Risiken verschiedener Anlageprodukte ermöglichen. Andererseits sollen (Klein-) Anleger all jene Informationen erhalten, die zum besseren Verständnis des Produktes und für eine fundierte Anlageentscheidung notwendig sind.

Was bedeutet das für den Anbieter und „Hersteller“ der Finanzprodukte?

Diesen trifft die Pflicht zur Erstellung von Basisinformationsblättern (über die Finanzprodukte) sowie die Verpflichtung, deren Inhalt regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren und die Basisinformationsblätter auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Personen bzw. Unternehmen, die über diese Finanzprodukte beraten (und diese vertreiben), müssen die Basisinformationsblätter rechtzeitig bereitstellen. Die Verordnung sieht auch eine (zivilrechtliche) Haftung des „PRIIP-Herstellers“ gegenüber Anlegern vor, denen durch irreführende, ungenaue oder fehlerhafte Basisinformationsblätter ein Schaden entstanden ist.

Die Verpflichtung zur Verwendung bzw. Aushändigung der Basisinformationsblätter an den Kunden besteht beim Vertrieb von sogenannten verpackten Anlage- und Versicherungsanlageprodukten; dies sind beispielsweise Derivate, offene und geschlossene Investmentfonds, fonds- und indexgebundene Lebensversicherungen, strukturierte Wertpapiere u.ä.

Format und Inhalt der Basisinformationsblätter (auch KID bzw. Key Information Document) werden durch die Verordnung vereinheitlicht: unter anderem werden die Reihenfolge der einzelnen Informationen und Vorgaben zur Formulierung der Überschriften festgelegt. Die Basisinformationsblätter sollen nur die wesentlichen Produktinformationen enthalten, dabei allerdings nicht zu umfangreich (maximal drei Seiten) und für die (Klein-) Anleger verständlich bzw. lesbar sein. Als verpflichtenden Inhalt sehen die Vorgaben insbesondere Informationen über die Produktart, die produktspezifischen Chancen und Risiken (z.B. einen möglichen Kapitalverlust), die Kosten, den Anlagehorizont, Ziele des Produkts (und Mittel zur Zielerreichung), Performanceszenarien und Beschwerdemöglichkeiten vor.

Was müssen Anbieter und „Hersteller“ der Finanzprodukte beachten?

Ursprünglich sollten die Vorschriften bereits ab 31.12.2016 gelten, dieser Zeitpunkt wurde jedoch auf den 01.01.2018 verschoben. Es bleiben somit noch einige Monate, um sich auf die Umstellungen vorzubereiten. Davor müssen Anbieter und Hersteller von Finanzprodukten allerdings zahlreiche Maßnahmen setzen: Neben der Identifizierung der Produkte müssen sie beispielsweise die erforderlichen Daten sammeln, Basisinformationsblätter erstellen und veröffentlichen sowie Kontrollmechanismen einführen.

Gerne unterstützen wir bei der Vorbereitung und der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen (z.B. Erstellung der Basisinformationsblätter oder der Prüfung, ob diese den Anforderungen der PRIIP-Verordnung entsprechen).

AutorIn

Stefan Adametz

Partner